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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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147, 27. Juni IS08. Nichtamtlicher Teil. «örsenblatl f. b. Dllchn. Buchhandel. 7075 Nichtamtlicher Teil. Pflichtexemplare in Sachsen. VIII. <Vgl. Rr. 126, 127, 1SL, ISS, 137, 138, 142, 143, 146 d. Bl.» Der Vorstand des Börsenvereins hat an das Kgl. Sächsische Gesamtministerium folgende Vorstellung gegen die Wieder einführung der Pflichtexemplare gerichtet: Leipzig, den 25. Juni 1908. An das Hohe Königlich Sächsische Gesamtministerium Dresden. Dem Königlichen Gesamtmimsterium beehrt sich der Vor stand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig ganz ergebenst folgendes zu unterbreiten. Anläßlich der Beratung über Kapitel 24 des ordentlichen Staatshaushaltes für 1908/09 ist in den beiden Kammern des Sächsischen Landtages die Wiedereinführung der sog. Pflicht- exemplare im Königreich Sachsen angeregt worden, und Se. Excellenz der Herr Finanzminister Dr. von Rüger hat in der Sitzung der Zweiten Kammer am 30. Mai die baldige Einbringung eines betreffenden Gesetzentwurfes in Aussicht gestellt. Der Vorstand des in Leipzig beheimateten Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, der die Jnteresssen des gesamten deutschen, also auch des sächsischen Buchhandels zu vertreten hat, würde glauben, seine Pflicht zu verletzen, wenn er hiergegen nicht die ernstesten Bedenken geltend machen und an das König!. Sächsische Gesamt ministerium die dringende Bitte richten wollte, von der Vorlage eines die Wiedereinführung der Pflichtexemplare im Königreich Sachsen.bezweckenden Gesetzes abzusehen. Der Verein der Buch händler zu Leipzig hat sich bereits in einer ausführlichen Eingabe gegen die Wiedereinführung der Pflichtexemplare in Sachsen ausgesprochen, und wir können uns den darin dargelegten Gründen nur anschließen; es möge uns aber gestattet sein, folgendes noch näher anszuführen. Seitdem der Buchhandel ein freies, keinem Privilegien- und Konzessionszwang mehr unterworfenes Gewerbe ist, hat er die Auslage der Pflichtexemplare als eine jedes Rechtsgrundes entbehrende und darum verwerfliche Sonderbelastung seines Ge werbes angesehen, und diese Auffassung hat überall die Zustimmung vorurteilsfreier Männer gefunden. Der hervorragende Rechts lehrer Franz von Liszt nennt den Pflichtexemplarzwang eine »irrationelle und der Staatsgewalt unwürdige Einrichtung«, und als im Jahre 1870 die Abgabe von Pflichtexemplaren im König reich Sachsen aufgehoben wurde, begründete der Berichterstatter der Ersten Kammer, Geh. Hosrat Albrecht aus Leipzig, in seinem Deputationsbericht diese Aufhebung, indem er ausführte: »Auch die Unterzeichnete Deputation ist der Ansicht, daß die Bereicherung der öffentlichen Bibliotheken durch die Pflichtexemplare auf gegeben werden muß. Ließ sie sich auch früher zur Zeit der Zensur als eine Gebühr für das Imprimatur annehmen und aus diesem Gesichtspunkte einigermaßen erklären, so erscheint sie doch jetzt als eine Abgabe, die jedes Rechtsgrundes entbehrt, und diesem Mangel gegenüber kann der dadurch erzielte Gewinn für die Bibliotheksfonds nicht in Betracht kommen«. '7p Die Königl. Sächsische Regierung hat sich im Jahre 1870 zu der hier ausgesprochenen Auffassung bekannt, und der deutsche Buchhandel hat es dankbar begrüßt, daß derjenige Staat, in dem der Buchhandel zu einer außerordentlichen Entfaltung und Blüte gelangt ist, in wohlwollender Würdigung seiner berechtigten Interessen den ungerechten und darum besonders drückenden Zwang der Pflichtexemplare aufgehoben hat; er würde es aber nie verstehen, wenn derselbe Staat jetzt den umgekehrten Weg beschreiten und diese auf keinen Rechtsgrund zu stützende Auflage von neuem einführen wollte. Der Buchhandel ist für das gewerb liche Leben im Königreich Sachsen und insbesondere in der Stadt Leipzig von solcher Bedeutung, daß er schon aus diesem Grunde erwarten dürfte, nicht schlechter gestellt zu werden, als die übrigen Gewerbe, denen man mit gleichem Recht oder Unrecht ähnliche Verpflichtungen auferlegen könnte. Der Staat hat schließlich ein Interesse an jeglicher Produktion, und er könnte ebensogut von jedem andern Erzeugnis der heimischen Industrie eine^Natural abgabe verlangen. Wenn gesagt wird, daß der Verlagsbuchhandel hier den idealen Volksinteressen ein Opfer bringen solle, so muß mit allem Nachdruck darauf hingewiesen werden, daß er solche Opfer bereits in weitestem Umfange, aber nicht gezwungen, sondern freiwillig, bringt. Eine wissenschaftliche Literatur — und um diese handelt es sich hier für den Buchhandel in erster Reihe —, wie sie Deutsch land jahraus jahrein hervorbringt, wäre ohne den Opfermut des Verlagsbuchhandels undenkbar. Daran sollte sich die Wissenschaft genügen lassen, und der Staat sollte von dem Buchhandel nicht verlangen, daß er ihm seine Erzeugnisse, die vielfach mit schweren eigenenOpfern hergestellt werden, auch noch umsonst hergeben muß. Es ist eine durchaus irrige Annahme, daß der Berlagsbuch- handel durch die Abgabe von zwei Pflichtexemplaren materiell nicht belastet werde. Nicht die zwei Exemplare sind es, die ihn belasten, sondern es ist der Minderabsatz zweier Exemplare, die sonst — besonders bei wissenschaftlichen Werken und Zeitschriften — sicher verkauft würden. Dadurch wird größeren Verlegern eine jährliche Abgabe von Hunderten von Mark und mehr auf erlegt, und kleine werden im Verhältnis ebenso schwer betroffen; und wenn sie diese Steuer schließlich auch tragen und an ihr nicht zu gründe gehen werden, so wird doch das bittere Gefühl bei ihnen nie schwinden, daß sie unter ein Ausnahmegesetz gestellt sind, das seine Begründung nur in der Gewalt des Staates findet. Als wesentlicher Grund für die Wiedereinführung der Pflicht exemplare wird angeführt, »daß es im Staat eine Stelle geben solle, an der die gesamte Masse der geistigen Produktion, also auch die minderwertigen Objekte, beisammen sein müsse«. Man kann diesem Gedanken zustimmen und das hier in Aussicht ge nommene Mittel zu seiner Verwirklichung doch als ein gänzlich verfehltes ansehen. Durch den Pflichtexemplarzwang wird man die außerhalb des Buchhandels erscheinende kleine Literatur <im Selbstverläge erschienene und Vereins-Schriften, Privatdrucke usw.) nur in verschwindendem Maße treffen, weil ihre Veranstalter von dieser Verpflichtung in den seltensten Fällen etwas wissen und darum nicht an die Ablieferung von Pflichtexemplaren denken werden. Wie aber will der Staat diese erzwingen, dessen Organe wiederum von den: Erscheinen der betreffenden Schriften, die nicht in die Bücherkataloge kommen, keine Kenntnis erhalten? So wird der Pslichtexemplarzwang im wesentlichen nur auf dem Buchhandel als eine Sonderabgabe lasten, die ihm ohne einen Schein des Rechts in rein fiskalischem Interesse in Sachsen von neuem auserlegt werden soll, nachdem sie vor bald vierzig Jahren in einmütigem Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung aufgehoben worden ist. Wenn der Unterzeichnete I Vorstand hier die allgemeinen Gesichtspunkte herausgehoben hat, so schließt er sich im übrigen der bereits erwähnten Eingabe des Vereins der Buchhändler zu Leipzig vollinhaltlich an und wiederholt insbesondere die dort ausgesprochene Bitte, daß das Königliche Gesamtministerium die Vertreter des Buchhandels vorher anhören wolle, falls die Absicht, einen Gesetzentwurf zur Wiedereinführung der Pflichtexemplare einzubringen, doch zur Ausführung gebracht werden sollte. Zu nächst hofft er aber noch, daß dieselben Gründe, die vor einem 822»
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