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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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7062 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. ^ 147, 27. Juni 1808. protektionistische Politik betrieben, wie Deutschland, Frankreich, Italien. Diese Länder kämen dagegen ihren graphischen Gewerben durch die Zollgesetze zu Hilfe«. (?) Was sollen jenen grundsätzlichen Fesselungen gegenüber die kleinen Verbesserungen bedeuten, die in den oben zuerst genannten vier Bills zum Ausdruck gelangen, daß nämlich der Jnterimsschutz nach Sektion 22 in Verbindung mit Sektion 9 von einem auf zwei Jahre verlängert werden soll und daß, so wie wir den Wortlaut der beiden oben genannten Sektionen verstehen, der nach dem Gesetze vom 3. März 1905 bisher geforderte lange Jnterims-Copyright- Vermcrk: .... a-r-Z o/ r» r/r/' «»ul?»' 7Vr»r<^« anal /lrv, Zy « fallen soll? In Sektion 22 wird nämlich für die Erlangung des von einem auf zwei Jahre zu verlängernden Interims- Schutzes lediglich verlangt: 1. Hinterlegung binnen SO Tagen 2. Bitte um Reservierung. Daß auf jedem Exemplar des zu schützenden Originals der oben zitierte Vermerk vorhanden sein müsse, wird nicht gefordert. Dafür spricht auch die Bestimmung in Sektion 9, daß das Urheberrecht in den Vereinigten Staaten nur durch den jedem Exemplar beizugebenden Copyright-Vermerk gesichert werden solle, »ausgenommmen in dem Falle, wo Bücher aä intoriw Schutz nach Sektion 22 suchen«. Unserer Meinung nach ist also durch die in allen vier Bills gleichlautenden Sektionen 22 und 9 klar ausgesprochen, daß auf jenen drückenden Vermerk beim Interims-Schutz verzichtet werden sollte. Damit in Widerspruch steht aber der Madrider Bericht des Herrn Pntnam, der dahin lautet, daß der Copyright oermerk auch beim Interims-Schutz angebracht werden müsse, er brauche nur nicht mehr in englischer Sprache gegeben werden. Da Herrn Putnam außer den uns zur Verfügung stehenden vier Bills noch die Anfang Mai d. I. eingebrachte Bill Washburn vorlag, so ist es möglich, daß seine Auffassung einen Gedanken dieser Bill wiedergibt. Wie dem auch sei, wir fürchten nach unserer Kenntnis der amerikanischen Anschauungen sehr, daß bei der Beratung im Plenum jener drückende Vermerk, sei es nun in englischer oder nichtenglischer Sprache, wieder aus der Versenkung erscheint, denn der Verzicht darauf sieht so gar nicht amerikanisch aus, obwohl es, um hier noch den englischen Wortlaut zu geben, in Sektion 9 des Originaltextes wörtlich heißt: rarH ro/i)' o, r» t/r«' ^ -Mdioe-rtzr o/ //re r» t/rr ran o/ aal rnL'-'ri» nrkro« o/ t/rrir ^r7«. — Zum Schluß dieser einführenden Worte können wir noch einen Lichtstrahl, den ersten, der aus Amerika bezüglich der Uanntaoturivx 6l-rass zu uns gelangt, verzeichnen. Am 22. Mai d. I. hat auf Verlangen der amerikanischen Autorenvereinigung der Abgeordnete des Staates Massachusetts, Mc. Call eine Bill, also die sechste, eingebracht, die ver langt, daß alle Bücher in nicht englischer Sprache in den Vereinigten Staaten geschützt werden, ohne daß sie dort her- gestellt sind. -Sechzehn Jahre bestehe nunmehr der Vertrag mit Deutschland, und nicht einmal sechzehn deutsche Bücher seien in Amerika während dieser Zeit unter dem Zwang der Llaoukacturiog Olauss hergestellt worden, es falle also nicht einmal auf ein Jahr ein Buch. Ebenso geringen Effekt hätte das vor drei Jahren eingefllhrte Jnterims-Schutz-Gesetz gehabt, nur drei Bücher seien wirklich unter dem Schutz dieses Gesetzes in Amerika wieder gedruckt worden, obwohl eine große Anzahl (bis Ende 1907 6551) von Büchern diesen Jnterimsschutz nachgesucht hätten. Die amerikanischen Drucker würden also nichts dabei verlieren, wenn für nichtengliche Bücher die dlannkactariog lllause aufgehoben würde«. Wir haben den Vorstand des Börsenvereins gebeten, das Zusammenfallen der Urheberrechtsberatungen des amerikanischen Parlaments mit der im Herbst d. I. in Berlin zusammentretenden Staaten-Konferenz zur Revision der Berner Konvention zu benutzen, eine Eingabe an das Auswärtige Amt zu richten, -die zur Konferenz versammelten Konventions-Staaten möchten geschlossen an die Vereinigten Staaten die Bitte richten, ihre in Fluß befindliche neue Urheberrechtsgesetzgebung so einzurichten, daß ein Anschluß an die Berner Konvention möglich sei«. Freilich ist dieser Anschluß vielleicht einstweilen nur mit einem Vorbehalt der Vereinigten Staaten bezüglich Englands zu erreichen, denn man muß billigerweise zugeben, daß, da beide Staaten dieselbe Sprache haben, hier ein Sonderfall oorliegt, der möglicherweise Berücksichtigung durch eine gewisse Übergangszeit verdient. Die Zubilligung dieser Übergangszeit würde an dem Prinzip der Berner Konvention nichts ändern. Der a. o. Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht. W. Spemann, Vorsitzender.
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