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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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4064 Börsenblatt f. b. Dlschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. ^ 147, 27. Juni 1908 der Regierung veranlaßte Veröffentlichung oder Wiederveröffent- lichung, entweder getrennt oder in einem össentlichen,Dokument, an urheberrechtlich geschütztem Material leine Verkürzung oder Annullierung dieses Rechts verursachen oder die Aneignung eines solchen^geschützten Materials ohne die Einwilligung des Urheber rechtsinhabers verursachen soll; t>) in bezug auf den Originaltext irgendeines Werkes, welches öffentliches Gemeingut ist. Sektion 8. Daß der Verfasser oder Besitzer eines durch dieses Gesetz geschützten Werkes oder seine Vertreter, Verwalter oder Bevollmächtigten das Urheberrecht für ein solches Werk zu den in diesem Gesetz erläuterten Bedingungen erlangen können: vor ausgesetzt jedoch, daß das durch vorliegendes Gesetz ge sicherte Urheberrecht sich auf das Werk eines Verfassers oder Besitzers, der Bürger oder Untertan eines ausländischen Staates oder Nation ist, nur in dem Fall erstrecken soll, wenn ein solcher ausländischer Verfasser oder Besitzer a) zur Zeit der Herstellung und ersten Veröffentlichung seines Werkes in den Bereinigten Staaten wohnt, oder zuerst oder gleich zeitig sein Werk innerhalb der Grenzen der Vereinigten Staaten veröffentlicht; oder b) wenn der ausländische Staat oder die Nation, deren Bürger oder Untertan ein solcher Verfasser oder Besitzer ist, durch Ver trag, Übereinkommen, Vereinbarung oder Gesetz den Bürgern der Bereinigten Staaten das Verlagsrecht aus genau derselben Basis gewährt wie seinen eigenen Bürgern, oder einen vcrlags- rechtlichen Schutz bewilligt, der dem Schutze, wie er dem aus ländischen Verfasser durch dieses Gesetz gewährleistet wird, ganz gleichwertig ist; oder wenn ein solcher ausländischer Staat oder Nation an einem internationalen Übereinkommen teilnimmt, das die Gegenseitigkeit in der Gewährung des Urheberrechts vor sieht und dessen Bestimmungen so lauten, daß die Vereinigten Staaten nach Belieben beitreten können. Das Bestehen der vorerwähnten gegenseitigen Bedingungen soll vom Präsidenten der Vereinigten Staaten durch zeitweise Bekanntgabe angekündigt werden, in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Gesetzes. Sektion 9. Daß eine durch dieses Gesetz berechtigte Person sich das Urheberrecht für sein Werk durch Veröffentlichung des selben mit dem durch dieses Gesetz geforderten Copyright-Vermerk sichern kann; ein solcher Vermerk soll jedem in den Vereinigten Staaten mit Ermächtigung des Urheberrechtsbesitzers veröffent lichten oder zum Verkauf ausgebotenen Exemplar beigegeben (akkixscl) werden. Ausgenommen in dem Falle, wo Bücher aci interim Schutz nach Sektion 22 dieses Gesetzes suchen. Bei einem Kunstwerk oder einem plastischen Werk oder einer Zeich nung soll ein solcher Vermerk gleichfalls vor der Veröffentlichung innerhalb der Bereinigten Staaten dem Original beigegeben werden. Sektion 10. Daß eine solche Person die Eintragung ihres Anspruchs aus Urheberrecht dadurch erlangen soll, daß sie die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt und aus Grund dieser Erfüllung soll ihr das Register ok li'opvrigbts eine Bescheini gung ausstellen, wie sie in Sektion 58 dieses Gesetzes vorgesehen ist. Sektion 11. Die Eintragung kann auch auf Werke erfolgen, von denen keine Exemplare für den Verkauf hergestellt werden, und zwar indem mit dem Anspruch auf Urheberrecht der Titel und ein vollständiges, gedrucktes oder Originalexemplar eines solchen Werkes deponiert wird, ob es nun ein Vortrag oder ein ähnliches Produkt, ein dramatisches oder ein Musikwerk ist, ein. photographischer Abdruck, wenn das Werk eine Photographie ist, oder eine Photographie oder ein anderer identifizierender Nach druck davon, wenn es ein Kunstwerk oder ein plastisches Werk oder eine Zeichnung ist; in letzteren Fällen kann der Vermerk des Urheberrechts dem Original vor der Veröffentlichung bei gegeben werden, wie es oben in Sektion 9 gefordert wird. Aber das Privilegium der Eintragung soll den Urheberrechtsbesitzer nicht von der in Sektionen 12 und 13 geforderten Hinterlegung von Exemplaren befreien, wenn das Werk später in Exemplaren für den Verkauf helgestellt wird. Sektion 12. Daß, nachdem das Urheberrecht durch Ver öffentlichung des Werkes mit dem Copyright-Bermerk, wie in Sektion g des Gesetzes vorgeschrieben, erlangt wurde, unverzüglich in der Copyright-Office oder bei der Post, adressiert an das Register ok 6 o r i g lr t 8 , Wasbingtou, Oi- striotok6olumbia, zwei komplette Exemplare der besten derzeit publizierten Ausgabe davon hinterlegt werden. Diese Exemplare müssen, wenn das Werk ein Buch oder eine Zeitschrist ist, den laut Sektion 15 dieses Gesetzes bezüglich der Herstellung vorgesehenen Bestimmungen gemäß produziert worden sein; oder wenn das Werk ein Beitrag einer Zeitschrift ist, für welchen be sondere urheberrechtliche Eintragung verlangt wurde, so soll e i n Exemplar der Ausgabe oder Ausgaben, enthaltend solchen Beitrag, hinterlegt werden; oder falls das Werk nicht in Exemplaren zum Verkauf hergestellt wird, so soll das Exemplar, der Stich, die Photographie oder eine andere identifizierende Wiedergabe hinter legt werden, wie es die obige Sektion 11 erfordert; solche Exem plare, Stiche, Photographien oder andere Reproduktionen müssen in jedem Fall zusammen mit dem Anspruch aus Urheberrecht ein gereicht werden. Keine Klage oder Prozeß soll wegen Urheber rechtsvergehen an irgendeinem Werke zulässig sein, bevor nicht die Voraussetzungen dieses Gesetzes bezüglich Hinterlegung und Registratur solchen Werkes erfüllt sind. Sektion 13. Sollten Exemplare, wie in Sektion^12 dieses Gesetzes verlangt wird, nicht pünktlich hinterlegt worden sein, so kann das Copyright-Register zu jeder Zeit nach der Publikation des Werkes den Urheberrechtsbesitzer schriftlich aussordern, es, zu Hinterlegern Nachdem die besagte Aufforderung erfolgt ist, muß die Hinterlegung von Exemplaren des Werkes innerhalb eines Monats von irgendeinem Teile der Vereinigten Staaten, aus genommen eine ausländische Besitzung der Vereinigten Staaten, oder innerhalb drei Monaten von irgendeiner ausländischen Be sitzung der Vereinigten Staaten, oder von einem fremden Lande bewirkt sein, sonst soll der Besitzer des Urheberrechts einer Strafe von 109 Dollars unterworfen werden. Sektion 14. Daß der Postvorsteher, dem die laut obiger Sektionen 11 und 12 zu hinterlegenden Artikel übergeben werden, auf Verlangen eine Quittung über dieselben ausstellt und daß er dieselben ohne Kosten für den Antragsteller an ihre Bestimmung befördert. Sektion IS. Daß von einem gedruckten Buch oder einer Zeitschrift, wie in Sektion 5 Unterabteilung a> und b) des Gesetzes spezifiziert ist, der Text von allen Exemplaren, denen der Schutz dieses Gesetzes zuteil wird, außer wie unten vorgesehen ist, mit innerhalb der Grenzen der Vereinigten Staaten gesetzten Typen gedruckt sein muß, und zwar können solche mit der Hand oder mittels irgend einer Setzmaschine gesetzt sein, oder der Text muß von Platten innerhalb der Vereinigten Staaten gesetzter Typen hergestellt sein, oder, falls der Text aus lithographischem Wege oder mittels Netz- oder Strichätzung hergestellt ist, so müssen diese Vervielfältigungen innerhalb der Grenzen der Bereinigten Staaten hergestellt sein; auch der Druck und der Einband soll innerhalb der Grenzen der Vereinigten Staaten hergestellt sein. Diese Er fordernisse sollen sich auch auf Illustrationen innerhalb eines Buches erstrecken, das aus Drucktext und Illustrationen besteht, die auf lithographischem Wege oder Photogravureprozeß hergestellt wurden, und ebenso auf einzelne Lithographien oder Photogravuren, aus genommen wo in irgend einem Falle die dargestellten Gegen stände in einem fremden Lande sich befinden; aber sie sollen sich nicht aus Werke mit erhabener Schrift, die zum Gebrauch für Blinde gedruckt sind, und nicht aus Bücher, die im'Ausland veröffentlicht wurden und ack interim Schutz dieses Gesetzes suchen. Sektion 10. Bei einem Buche sollen die derart hinterlegten Exemplare von einem Zeugnis begleitet sein unter dem offiziellen
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