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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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pik 147, 27. Juni 1908. Amtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 7065 Siegel irgendeines zur Abnahme von Eiden innerhalb der Ver einigten Staaten berechtigten Beamten, das von der den An spruch erhebenden Person ausgestellt ist, oder von ihrem gebührend ermächtigten, in den Vereinigten Staaten wohnenden Vertreter, oder von dem Drucker, der das Buch gedruckt hat, und erklärt, daß die hinterlegten Exemplare mit innerhalb der Vereinigten Staaten gesetzten Typen gedruckt oder von Platten hergestellt sind, deren Typen innerhalb der Bereinigten Staaten gesetzt wurden, oder, falls der Text durch ein lithographisches Verfahren hergsstellt ist, daß ein solches Verfahren vollständig innerhalb der Vereinigten Staaten durchgesührt worden ist, und der Druck und Einband des besagten Buches ebenso innerhalb der Grenzen der Bereinigten Staaten hergestellt ist. Ein solches Zeugnis soll auch die Stelle innerhalb der Ver einigten Staaten und die Anstalt, in der solche Typen gesetzt oder solche Platten angefertigt wurden oder das lithographische Ver- fahren, die Atzungen, Druck und Einband hergestellt ist, angeben und ebenso das Datum der Vollendung des Druckes fraglichen Buches sowie das Datum der Veröffentlichung. Sektion 17. Jeder, der behufs Erlangung des Urheberrechts sich wissentlich eines falschen Zeugnisses schuldig macht in dem Sinne, daß er die vorstehenden Bedingungen erfüllt habe, soll sich eines Amtsvergehens schuldig gemacht haben, und bei Schuld befund soll ihm eine Strafe von nicht mehr als 1000 Dollar aus erlegt werden, und er soll aller seiner aus besagtem Urheberrecht herrührenden Rechte und Vorrechte verlustig gehen. Sektion 18. Daß der durch Sektion 9 vorgeschriebene Ver merk des Urheberrechts entweder aus dem Wort »Ooxz-rigbt» oder der Abkürzung »6oxr.« bestehen soll, oder im Falle irgend- welcher in den Unterabteilungen t bis mit ü der Sektion 5 dieses Gesetzes ausgeführten Werke aus dem Buchstaben 6 innerhalb eines Kreises, nämlich: in jedem Fall unter Hinzufügung des Namens des Verfassers oder Urheberrechtbesitzers, oder im Falle solcher in den Unterabteilungen k bis mit Ir der Sektion 5 dieses Gesetzes aufgesührter Werke mit Hinzufügung der Initialen, des Monogramms, eines Zeichens oder Sinnbildes, vorausgesetzt, daß auf einem zugänglichen Teil solchen Gegenstandes oder auf dem Rand, Rücken, bleibenden Sockel oder Fuß oder auf dem Material, auf dem das Werk stehen wird, sein Name angebracht werden soll. Wenn das Werk ein gedrucktes literarisches, musi kalisches oder dramatisches ist, so soll der Vermerk auch das Jahr, in welchem das Urheberrecht erlangt wurde, tragen. Bei solchen Werken, für die das Urheberrecht schon besteht, wenn dieses Gesetz in Kraft tritt, kann der Urheberrechtsvermerk entweder in einer der hier oder durch Gesetz vom 18. Juni 1874 vorgeschriebencn Formen ersolgen. Sektion 19. Bei einem Buche oder einem anderen Druck erzeugnis soll der Vermerk des Urheberrechts aus dem Titelblatt oder auf dem nächstfolgenden Blatt stehen oder, wenn es eine Zeitschrift ist, entweder auf dem Titelblatt oder aus der ersten Seite des Textes jeder einzelnen Nummer oder unter dem Titel selbst; oder, wenn es ein musikalisches Werk ist, auf dem Titelblatt oder auf dem ersten Notenblatt, oder, wenn es eins der in den Unterabteilungen k bis mit ü der Sektion 5 dieses Gesetzes auf geführten Werke ist, auf einem zugänglichen Teil des Randes, Rückens, bleibenden Sockels oder Fußes oder des Materials, auf dem das Werk stehen wird. Ein Copyright-Vermerk in jedem veröffentlichten Bande soll genügen. Sektion 2«. Auf jedem Exemplar eines veröffentlichten Musikwerks, für das das Aufführungsrecht Vorbehalten ist, sollen unter dem Urheberrechtsvermerk die Worte stehen: »Uigbt ok publio perkorrnanee kor protit reserveck« in Ermangelung dessen kann kein gerichtliches Verfahren angestrengt oder Schadenersatz für eine solche Ausführung beansprucht werden, wenn sie auch ohne Einwilligung des Besitzers des Urheberrechts erfolgt wäre. Sektion 21. Daß, wenn der Urheberrechtsbesitzer versucht hat, die Bedingungen dieses Gesetzes,bezüglich des Vermerks zu erfüllen, so soll die durch Versehen oder Irrtum hervorgerufene Fortlassung des Vermerks bei einem besonderen Exemplar oder Exemplaren das Urheberrecht nicht ausheben, oder Regreßan- sprllche für den Verlust verhindern gegen jede Person, die, gesetzt den Fall, der Vermerk wäre vorhanden gewesen, versucht hätte, das Urheberrecht zu verletzen; aber er soll Schadenersatzansprüche gegen einen unschuldigen Übertreter unterlassen, der durch die Weglassung des Vermerkes.irregeleitet wurde, und bei einer Schadenersatzklage soll keine permanente Beschlagnahme erreicht werden, bevor nicht der Urheberrechtsbesitzer dem unschuldigen Übertreter seine ihm bona ticke entstandenenAuslagen angemessener weise ersetzt hat, d. h. wenn der Gerichtshof es für gut befindet, so zu entscheiden. Sektion 22. Wird für ein im Auslande vor Veröffentlichung in diesem Lande verlegtes Buch die Hinterlegung im Copyright- amt nicht später als 30 Tage nach der Veröffentlichung eines vollständigen Exemplars der ausländischen Auslage bewirkt, und zugleich die Bitte um Reservierung des Urheberrechts mit An gabe des Namens und der Nationalität des Verfassers und des Urheberrechtsbesitzers und des Datums der Veröffentlichung des besagten Buches gestellt, so soll dies dem Verfasser oder Besitzer ack interim das Urheberrecht sichern. Ausgenommen das, was anderweit vorgesehen, soll das derart ack interim erlangte Urheber recht alle Kraft und Wirkung besitzen, die dem Urheberrecht durch gegenwärtiges Gesetz verliehen wird, und die wie folgt dauern soll: Im Fall eines im Ausland in einer fremden Sprache gedruckten Buches einen Zeitraum von zwei Jahren nach der ersten Verlegung des Buches im Ausland, i>) im Fall eines im Ausland in englischer oder in englischer und einer oder mehreren fremden Sprachen gedruckten Buches einen Zeitraum von 30 Tagen nach erfolgter Hinterlegung im Copyrightamt. Sektion 23. Daß, wenn innerhalb des Zeitraumes solchen Jnterimsschutzes eine autorisierte Ausgabe in den Vereinigten Staaten in Übereinstimmung mit den bezüglich der Herstellung in Sektion 1b dieses Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen ver öffentlicht werden soll: n) eines Buches in englischer Sprache, t>> eines Buches in einer fremden Sprache, entweder in der Originalsprache oder einer englischen Übersetzung davon, und wenn die durch gegenwärtiges Gesetz bezüglich Hinterlegung der Exem- plare, Eintragung, Beibringung des Zeugnisses und des Auf- drucks des Copyrightvermerks gebührend erfüllt sind, so soll das Urheberrecht ausgedehnt werden, daß es für ein solches Original den vollen Zeitraum dauert, der in diesem Gesetz vorgesehen ist. Sektion 24. Daß das durch vorliegendes Gesetz gesicherte Urheberrecht gelten soll: a) Im Falle eines nachgelassenen Werkes 30 Jahre vom Datum der ersten Veröffentlichung an gerechnet, b> im Falle einer Zeitschrift oder eines Sammelwerkes oder irgendeines Werkes, von dem eine Korporation das Urheberrecht besitzt, oder, falls es ein Auftraggeber besitzt, der das Werk zum Zwecke der Verleihung Herstellen ließ, 42 Jahre vom Datum der ersten Veröffentlichung an gerechnet, e> im Falle irgendeines nicht unter a> und b> dieser Sektion spezifizierten Werkes, welches einen Beitrag eines periodisch er scheinenden Werkes bildet, falls dieser Beitrag unter bezug auf Sektion 12 des Gesetzes separat registriert wurde, 42 Jahre vom Datum der ersten Veröffentlichung an gerechnet oder für den Rest der Lebenszeit des Autors nach der ersten Veröffent lichung und 30 Jahre nach seinem Tode (oder wenn es mehrere Verfasser sind, bis 30 Jahre nach dem Tode des letzten Über lebenden), je nachdem, was von beiden Bestimmungen die längste Zeit bedeutet. Vorausgesetzt aber ist: daß mindestens ein Jahr vor Ablaus des 28. Jahres, von der ersten Veröffentlichung eines Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7ö. Jahrgang. 820
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