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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1908
- Sprache
- Deutsch
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Amtlicher Teil. pss 147, 27. Juni 1808. solchen Werkes an gerechnet, der Urheberrechtsbesitzer der Copy- right-Osfice eine Nachricht zukommen läßt, daß er aus die volle Schutzzeit, wie oben erwähnt, Anspruch macht; und in Ermange lung einer solchen Nachricht soll der Urheberrechtsschutz an solchem Werke nach Verlauf von 28 Jahren von der ersten Berösfent- lichung an gerechnet, erlöschen. Und es ist ferner Voraussetzung, daß, wo der Termin des Erlöschens über die Lebenszeit des Autors hinausliegt, es Pflicht seiner Testamentsvollstrecker, Testaments verwalter oder Rechtsnachfolger ist, der Copyright-Office das Todesdatum des verstorbenen Urheberrechtsinhabers zu melden. In allen vorgenannten Fällen soll sich die Zeitdauer bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Frist abläust, erstrecken. Sektion 2S. Das Urheberrecht eines anonym oder unter angenommenem Namen verlegten Werkes soll fllr dieselbe Zeit dauer bestehen, als wenn das Werk unter dem wirklichen Namen des Verfassers erschienen wäre. Sektion 2K. Daß das Urheberrecht, welches auf ein Werk zu der Zeit besteht, wenn dieses Gesetz in Kraft tritt, bei Ablauf der unter dem bestehenden Gesetz vorgesehenen Erneuerungs periode von dem Verfasser weiter erneuert und ausgedehnt werden kann, wenn er noch leben sollte, oder, falls er tot ist und eine Witwe hinterläßt, von letzterer, oder wenn ihn keine Witwe überlebt, von seinen Kindern, wenn solche vorhanden, und zwar für einen so langen Zeitraum, daß die Gesamtdauer derjenigen gleichkommt, die durch dieses Gesetz bestimmt ist: und die Vorrechte, die hiermit den Autorenwitwen eingeräumt werden, sollen auch die Witwer von Autorinnen genießen und wenn solch Autor, Witwe, Witwer oder Kinder nicht mehr am Leben sein sollten bei Annahme dieses Gesetzes, dann sollen sein oder ihr Erbe oder Erben, Testaments vollstrecker oder -Verwalter zu dem Vorrechte der Erneuerung und Ausdehnung, die mit dieser Sektion gewährleistet wird, be rechtigt sein; vorausgesetzt, daß ein Gesuch um Erneuerung und Ausdehnung innerhalb des Jahres vor Ablauf der bestehenden Zeitdauer an das Copyrightamt gerichtet und daselbst gebührend eingetragen wird. Und vorausgesetzt ferner, daß, wenn ein solches bestehendes Urheberrecht übertragen oder eine Lizenz zur Ver öffentlichung damit erteilt worden ist, und wenn solche Übertragung oder Lizenz eine Verfügung betreffs Zahlung von Tantiemen enthält und wenn das erneuerte Urheberrecht für den verlängerten Zeitraum, wie es in diesem Gesetze vorgesehen ist, weder über tragen noch eine Lizenz solchem ursprünglichen Bevollmächtigten, Konzessionsinhaber oder seinem Nachfolger dadurch gewährt worden ist, so soll der ursprüngliche Bevollmächtigte, Konzessionsinhaber oder sein Nachfolger trotzdem berechtigt sein, weiterhin das Werk gegen Zahlung der Tantieme zu veröffentlichen, wie im Originalvertrag vorgesehen war; aber wenn solche Originalübertragung oder Li zenz keine Verfügung betreffs Zahlung von Tantiemen enthält, so soll das Urheberrecht nur in dem Falle erneuert oder aus gedehnt werden, wenn der ursprüngliche Bevollmächtigte, Kon zessionsinhaber oder sein Nachfolger dem Gesuche fllr solche Er neuerung oder Ausdehnung beipflichtet. Sektion 27. Daß, wenn jemand das Urheberrecht an irgend einem Werke, das derart durch die Urheberrechtsgesetze der Ver einigten Staaten geschützt ist, verletzt, so soll ihm auserlegt werden: a.) ein Verbot, das ihn an solcher Übertretung hindert; b) dem Urheberrechtsbesitzer denjenigen Schaden zu zahlen, den der Urheberrechtsbesitzer infolge der Übertretung erlitten haben mag, sowie auch den gesamten Nutzen, den der Übertreter durch eine solche Verletzung erlangt haben mag, und behufs Feststellung des Nutzens soll der Kläger lediglich die Verkäufe Nachweisen, und der Beklagte soll die einzelnen Kosten Nachweisen, die er verausgabt hat; oder an Stelle des tatsächlichen Schadens und Nutzens soll eine solche Entschädigung, wie sie dem Gerichtshof gerecht erscheint, auf der folgenden Basis eingeschätzt werden, wobei aber eine solche Entschädigung in keinem Falle die Summe ^ von 5000 Dollar übersteigen*) und nicht als eine Strafe angesehen werden soll: 1. Im Falle eines Gemäldes, einer Statue, eines Schnitz werkes 10 Dollar für jedes unrechtmäßige Exemplar, das von dem Übertreter, seinen Vertretern oder Angestellten hergestellt, verkauft oder in ihrem Besitz gefunden wird; 2. im Falle aller anderen in Sektion 5 dieses Gesetzes auf- gefllhrten Werke, ausgenommen ein Gemälde, Statue oder Schnitzerei, 1 Dollar für jedes unrechtmäßige Exemplar, das vom Übertreter, seinen Vertretern oder Angestellten hergestellt, ver kauft oder in ihrem Besitz gefunden wird; 3. im Falle eines Vortrags, einer Predigt oder Ansprache nicht weniger als SO Dollar für jede unrechtmäßige Vorführung; 4. im Falle einer dramatischen, dramatisch-musikalischen, chor artigen oder Orchesterkomposition 100 Dollar fllr die erste und SO Dollar für jede folgende unrechtmäßige Aufführung; im Falle einer anderen musikalischen Komposition 10 Dollar für jede un rechtmäßige Aufführung; o) für die ganze Dauer des Prozesses unter Eid und zu den vom Gericht vorzuschreibenden Bedingungen alle Waren einzu- liesern, die das Urheberrecht verletzen; ck> unter Eid zum Zweck der Zerstörung alle unrechtmäßigen Exemplare oder Vorrichtungen, sowie alle Platten, Formen, Stanzen oder andere zur Herstellung solcher unrechtmäßigen Exem plare dienenden Mittel abzuliesern. Vorschriften und Anordnungen für die Praxis und Aus führung dieser Sektion sollen vom Luxrsrne tlourt der Vereinigten Staaten erlassen werden. Sektion 28. Jedes nach Sektion 38 dieses Gesetzes zuständige Gericht kann ein Verfahren einlsiten, das wegen Verletzung irgend einer der gegenwärtigen Bestimmungen beantragt wird, um ein Urteil zu fällen oder eine Verfügung behuss Anwendung der hier vorgesehenen Hilfsmittel zu treffen. Sektion 28. Daß das Verfahren wegen Untersagung und Schadenersatz sowie dasjenige wegen Beschlagnahme unrecht mäßiger Exemplare, Platten, Formen, Stanzen usw. in eine Klage vereinigt werden kann. Sektion 38. Daß jeder, der absichtlich oder des Nutzens wegen ein durch dieses Gesetz gesichertes Urheberrecht verletzt, oder wer wissentlich oder absichtlich eine solche Verletzung unterstützt oder veranlaßt, oder wer irgendwie wissentlich und absichtlich an einer solchen Übertretung teilnimmt, sich eines Vergehens schuldig macht und bei Nachweis eines solchen mit Gefängnis von nicht über einem Jahr, oder mit einer Buße von nicht weniger als 100 Dollar und nicht mehr als 1000 Dollar, oder mit beiden nach Gutdünken des Gerichts bestraft werden soll. Sektion 31. Jeder, der in betrügerischer Absicht den durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Copyrightvermerk oder Worte für denselben Zweck in einem Artikel anbringt oder vordruckt, für welchen er das Urheberrecht nicht erlangt hat, oder wer in be trügerischer Absicht einen solchen Vermerk auf einem geschützten Artikel beseitigt oder ändert, soll sich eines Vergehens schuldig machen, das mit einer Geldstrafe nicht unter 100 Dollar und nicht über 1000 Dollar zu belegen ist**). Jeder, der wissentlich einen den Urheberrechtsvermerk der Bereinigten Staaten tragenden Artikel, der in diesem Land nicht durch Copyright geschützt wurde, verbreitet oder verkauft, oder wer wissentlich einen Artikel, der in diesem Land nicht durch Copyright geschützt wurde, mit einem solchen Vermerk oder mit Worten zu demselben Zweck einsührt, soll einer Geldstrafe von 100 Dollar unterliegen. *) Die Bill Smoot S. 2499 und ebenfalls die Bill Currier **) Die Bill Smoot PS. 2499) und ebenfalls die Bill Currier <H. R. 243) fügen hier noch zu: »und wird in Hast genommen, bis er j die besagte Summe inkl. Kosten hinterlegt hat«.
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