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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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P8 147, 27. Juni 1808. Amtlicher Teil. Börsenblatt s. b. Dlschu. Buchhandel. 7067 Lektion 32. Die Einsuhr in die Bereinigten Staaten eines den Copyrightvermerk tragenden Artikels, der daselbst diesen Schutz nicht genießt oder von unrechtmäßigerweise nachgedruckten Exem plaren eines Werkes, das in den Vereinigten Staaten geschützt ist, ist verboten. ^ Sektion 33. Daß, solange das amerikanische Urheberrecht an irgendeinem Buche besteht, die Einführung nach den Vereinigten Staaten irgendwelcher unrechtmäßigerweise nachgedruckter Exem plare oder irgendwelcher Exemplare davon (obschon vom Ver fasser und Besitzer gestattet), welche nicht gemäß den bezüglich der Herstellung in Sektion 15 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Bestimmungen hergestellt wurden, oder irgendwelcher Platten dieser Exemplare, die nicht nach dem innerhalb der Grenzen der Bereinigten Staaten hergestellten Satz verfertigt wurden, oder irgendwelcher Exemplare, die durch lithographischen Prozeß oder mittels Netz- resp. Strichätzung entstanden, und nicht innerhalb der Grenzen der Bereinigten Staaten hergestellt wurden, ist in Gemäßheit der Sektion 15 dieses Gesetzes hiermit verboten. Vorausgesetzt jedoch, daß, ausgenommen die unrechtmäßigerweise nachgedruckten Exemplare, sich dieses Verbot nicht beziehen soll auf: a> Werke, die mit erhabenen Buchstaben zum Gebrauche für Blinde gedruckt sind; b> aus ausländische Zeitungen oder Zeitschriften, auch wenn sie Material enthalten, das in den Vereinigten Staaten verlags rechtlich geschützt und mit Ermächtigung des Copyrightbesitzers gedruckt oder nachgedruckt ist, es sei denn, daß eine solche Zeitung oder Zeitschrift auch urheberrechtlich geschütztes Material enthält, das ohne eine solche Ermächtigung gedruckt oder nachgedruckt wurde; e) aus die autorisierte Auslage eines Buches in einer fremden Sprache oder Sprachen, wovon nur die englische Übersetzung in diesem Lande durch Urheberrecht geschützt ist; ck> auf Bücher in einer fremden Sprache oder Sprachen, die außerhalb der Grenzen der Vereinigten Staaten verlegt, aber für das ack iutciim-Ürheberrecht laut Bestimmungen dieses Ge setzes in Sektton 22 hinterlegt und vorgemerkt sind; in solchem Falle soll die Einfuhr von Exemplaren einer autorisierten aus ländischen Ausgabe während des zweijährigen ack interim-Schutzes gestattet sein; oder bis zu dem Momente dieses Zeitpunktes, wo eine Ausgabe hergestellt worden ist, die sich bezüglich der für die Herstellung vorgeschriebenen Bestimmungen mit der Sektion 15 dieses Gesetzes deckt; e) auf irgendein im Ausland mit Ermächtigung des Ver fassers oder des Urheberrechtsbesitzers verlegtes Buch, wenn das selbe unter den in einer der folgenden vier Unterabteilungen an gegebenen Umständen eingesührt wird, nämlich: 1. wenn nicht mehr als ein Exemplar auf einmal zum Ge brauche, aber nicht zum Verkaufe, mit der vom Besitzer des ameri kanischen Urheberrechts gegebenen Erlaubnis eingeführt wird; 2. wenn nicht mehr als ein Exemplar auf einmal mit Er mächtigung und zum Gebrauche der Vereinigten Staaten ein gesührt wird; 3. wenn nicht mehr als ein Exemplar eines solchen Buches auf einmal laut einer Faktura in gutem Glauben, zum Gebrauch und nicht zum Verkauf, durch oder für eine eingetragene Gesell schaft zur Erziehung, zu literarischen, philosophischen, wissenschaft lichen oder religiösen Zwecken, oder zur Ermutigung der schönen Künste oder für irgendeine Universität, Akademie, Schule oder Seminar oder für eine Staatsschule, Universität oder freie öffent liche Bibliothek in den Vereinigten Staaten eingesührt wird; aber dieses Vorrecht der Einfuhr ohne Einwilligung des ameri kanischen Urheberrechtsbesitzers soll sich nicht auf einen auslän dischen Nachdruck eines Buches beziehen, das einem amerikanischen Autor in den Vereinigten Staaten urheberrechtlich geschützt ist, es sei denn, daß keine Exemplare der amerikanischen Auflage vom amerikanischen Verleger oder Urheberrechtsbesitzer geliefert werden können; 4. wenn solche Bücher Teile von Bibliotheken oder Samm lungen bilden, die eu bloc für den Gebrauch der im vorstehenden Paragraphen genannten Gesellschaften oder Bibliotheken gelaust sind, oder die einen Teil der Bibliothek oder des persönlichen Ge päcks von vom Ausland zureisenden Personen oder Familien bilden und nicht zum Verkauf bestimmt sind: vorausgesetzt, daß derart eingeführte Exemplare nicht in einer Weise verwandt werden, die die Rechte des amerikanischen Urheberrechtsbesitzers verletzt oder den durch dieses Gesetz gesicherten Urheberrechtsschutz aufhebt oder beschränkt; ein solcher ungesetzlicher Gebrauch soll als Übertretung des Urheberrechts betrachtet werden. Lektion 31. Daß alle Artikel, deren Einfuhr durch dieses Gesetz verboten ist, und die nach den Vereinigten Staaten (außer per Post) von irgendeinem fremden Lande gelangen, angehalten und beschlagnahmt werden, ähnlich dem Verfahren, wie es vom Gesetz für die Anhaltung und Beschlagnahme von Eigentum, das unter Verletzung der Zollgesetze in die Bereinigten Staaten ein gesührt wird, vorgesehen ist. Solche beschlagnahmte Artikel werden in der Weise zerstört, wie es der Schatzsekretär oder der Gerichts hof, je nachdem es der Fall ist, bestimmen. Vorausgesetzt jedoch, daß alle Exemplare autorisierter Auslagen von geschützten Büchern, die per Post oder auf andere Weise unter Übertretung dieses Gesetzes eingesührt werden, exportiert und ins Ausland zurück gesandt werden, wenn es durch ein schriftliches Gesuch dem Schatz sekretär ersichtlich wurde, daß eine solche Einfuhr nicht in vorsätz licher oder trügerischer Absicht geschah. Sektion 35. Daß der Schatzsekretär und Generalpostmeister hierdurch ermächtigt und angehalten werden, solche zusammen- hängende Vorschriften und Anordnungen zu erlassen und durch- zusetzen, die die Posteinsuhr nach den Bereinigten Staaten von Artikeln, die durch dieses Gesetz verboten sind, verhindern, und sie mögen Berichterstattung von Urheberrechtsbesitzern oder ge schädigten Parteien über den Stand der Einfuhr von durch dieses Gesetz verbotenen Artikeln, die die Rechte solcher Urheberrechts, besitze! oder geschädigter Parteien verletzen, einholen und dem Finanz- resp. Postdepartement, je nach dem Falle, weitergeben. Sektion 38. Daß für alle aus den Urheberrechtsgesetzen der Bereinigten Staaten entstehenden Rechtsslreitigkeiten die ckistrict- und circuit courts der Bereinigten Staaten, der ckistrict court eines Territoriums, der suprsmc court des Distrikts von Columbia, die ckistrict courts von Alaska, Hawaii und Porto Rico und die courts ok Lrst iustaucc der Philippinen-Jnseln kompetent sein sollen. Sektion 37. Die aus diesem Gesetz herrührenden Rechts- streitigkeiten, Prozesse usw. können in dem Distrikt verhandelt werden, den der Beklagte oder sein Agent bewohnt oder in dem- jenigen, wo einer von beiden angetrossen wird. Sektion 38. Jeder Gerichtshof oder jeder Richter eines solchen soll, wenn eine geschädigte Partei Entschädigungsklage erhebt, die Macht haben, ein Verbot auszusprechen, damit die Verletzung eines durch diese Gesetze gesicherten Rechts gemäß dem Gange und den Grundsätzen der courts ot oguitz? unter solchen Bedin gungen verhindert werde, wie der Gerichtshof oder der Richter selbige für passend halten. Jedes Verbot, etwas durch dieses Gesetz Untersagtes vorzunehmen, kann an die Parteien in den Ver einigten Staaten erlassen werden und soll in den gesamten Ver- einigten Staaten rechtskräftig sein zur Verhandlung in con tumaciam oder anderweit, und zwar vor jedem Gerichtshof oder Richter, der für die Beklagten zuständig ist; aber die Beklagten können in dem betreffenden Gericht eines anderen Distrikts, wo eine solche Übertretung angeblich das besagte Verbot bricht, den Antrag stellen, daß dem Kläger eine entsprechende Mitteilung in der Weise gemacht werde, die der Gerichtshof oder Richter, bei dem der Antrag gestellt wurde, sür passend halten mag; diese Mitteilung ist dem Kläger persönlich oder seinem Anwalt zu machen. Die genannten Gerichte oder Richter sollen ermächtigt sein, das besagte Verbot zu erlassen und Anträge behufs Auf- 020'
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