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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1908
- Sprache
- Deutsch
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233, 6, Oktober 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. 10857 Der Verfasser sagt: »Um ein Geisteswerk zu sein, muß die Kundgebung in der Fassung offenbaren: schöpserische innere Gestaltung, individuelle Anlage und Anordnung, gedankliche Verarbeitung der Materie durch den Autor mit einer auf die Allgemein heit gerichteten und die Allgemeinheit berührenden Zweck bestimmung«. »Das Urheberrecht ist die ausschließliche Befugnis, die dem Schöpfer eines in eigenartiger Fassung ausgedrückten Geistes werkes eingeräumt ist, sowohl über die Wesenheit des Werkes wie über die Urheberschaft zu wachen, das Werk an die Össent- lichkeit zu bringen und über die besondere Fassung, die ein immaterielles Gut bildet, durch geschäftliche Verwertung zu verfügen.« Der Zeitungsinhalt kann eingeteilt werden in eigentliche Schriftwerke, die zuerst als Feuilletons in Zeitungen erscheinen, in Aufsätze aus dem Gebiete der Wissenschaft, Kunst, Literatur und Politik; in sogenannte Preßnachrichten, in Anzeigen und in Illustrationen. Der Schutz dieser einzelnen Gattungen ist sehr verschieden. Professor Röthlisberger sucht bei jeder derselben die wichtigsten Begrifssmerkmale festzustellen und weist nach, ob und inwieweit ein Urheberschutz eintritt. Einen besonderen Wert ge winnt die Schrift durch die Zusammenstellung der in den einzelnen Ländern bestehenden gesetzliche» Vorschriften und des durch Plural verträge und Sonderverträge geregelten internationalen Rechtes. Entzogen oder eingeschränkt wird das Urheberrecht zu öffent lichen Rschtszwecken durch das Zitationsrecht, für Entlehnungen zu Lehrzwecken und das Recht zu freigeistiger Benutzung. Eine besondere Besprechung widmet der Verfasser dem nur unvoll kommen geordneten Gebiet des Nachrichtenschutzes, auf dem in den einzelnen Ländern eine große Mannigfaltigkeit herrscht und auf dem auch die Ansichten der Fachgelehrten und die Wünsche der Praktiker weit auseinandergehen. In einzelnen Ländern hat bei Mangel an gesetzlichen Erlassen die Rechtsprechung gewisse Schutzmaximen aufgestellt, und der Verfasser verfehlt deshalb nicht, die wichtigeren einschlägigen Entscheidungen mitzuteilen. Die Reformvorschläge verraten zwei Strömungen: auf der einen Seite finden wir die Postulate der Theoretiker, die für einen allgemeinen Schutz eintreten; aus der anderen Seite die Wünsche der Praktiker, die angesichts der Gepflogenheiten gegenseitiger Entlehnung bei ihrer Tagesarbeit möglichst wenig gestört und doch über den Schutz eines Beitrages schnell orientiert sein wollen, und die jede schärfere Betonung des Urheberrechts als ein Berufs- Hindernis ablehnen. Professor Röthlisberger bestreitet, daß das Bedürfnis des literarischen Verkehrs und publizistische Rücksichten eine Spoliation, wie sie der Zwang zum Nachdrucksvermerk bei gewissen Beiträgen faktisch in sich schließt, nötig machen. Er sagt: »Diese Rücksichten dürfen nicht zu einer Umkehrung des Rechtes führen. Der Zeitungsbeitrag soll nicht erst durch einen Vorbehalt auf die Höhe des Rechtes herausgebracht wer den, von welcher ihn das Fehlen des Vorbehalts herabstürzt. Der Schutz gegen Nachdruck ist die Grundregel, die Abdrucks freiheit ist die Ausnahme, und nicht umgekehrt. Mit der gewohnheitsrechtlichen Schutzlosigkeit wichtigen Zeitungsinhalts sollte gebrochen weiden. Alles, was überhaupt Urheberrecht entstehen läßt, was den Charakter einer produktiven Leistung und den Stempel eigener literarischer Arbeit trägt, sollte bedingungslosen Schutz genießen«. Der Verfasser will diesen Schutz sogar den politischen Artikeln zuweisen, während er den Bestrebungen, den vermischten Nachrichten und Tagesneuigkeiten ohne Schrift- werkcharakter, also demjenigen Lesestoff, der zur bloßen Benachrichtigung dient, einen Sonderschutz angedeihen zu lassen, welcher Art er auch sei, als einer Überspannung des Schutzsystems nicht beipflichten kann. Vielleicht wäre es angebracht gewesen, hier auf die Frage der Gerichtsberichte einzugehen,; die s seit, dem Erlaß. des. neuen deutschen Urheber- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7b. Jahrgang. rechtsgesetzes die meisten Schwierigkeiten gemacht und die meisten Prozesse verursacht hat. Der Versasser sagt in dem 1. Abschnitt: »Es ist nicht dasselbe, ob jemand Mitteilungen aus dem Gerichts saal gibt, den Fall nacherzählt und die Verhandlungen sowie den Urteilsspruch fast^maschinenhast andern übermittelt, oder ob er ein wirkliches Gerichtsreferat abfaßt, indem er das Typische des Falles hervorhebt, die Psychologie des Anklägers und Angeklagten zergliedert und das Urteil dadurch ins rechte Licht stellt, daß er die Hauptpunkte des Gedankenganges, die Momente, auf die es ankommt, herausschält und auf Grund der Untersuchung des Falles durch kritische, sichtende Tätigkeit logisch miteinander verbindet.« In Wirklichkeit liegt die Sache meistens so, daß ein Berichterstatter aus der Anklageschrift, dem Urteil ober sonstigen Dokumenten das Wichtigste herausgreist und zu einem leidlich geschriebenen Bericht zusammenstellt. Die geistige Arbeit, die er dabei verrichtet, ist — von Ausnahmefällen abgesehen — nicht größer als die, die erforder lich ist, um einen Bericht über einen Unglückssall abzufassen, der voll- ständig abdrucksfrei ist. Es wird weder in der Theorie noch in der Praxis jemals gelingen, genau den Unterschied zwischen abdrucks- sreien tatsächlichen Berichten aus dem Gerichtssaal und gegen Nach druck geschützten Prozcßberichten sestzustellen. Während in der ersten Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes die Gerichte und die Sachverständigenkommissionen zumeist alle Gerichtsberichte als geschützt ansahen, kommen sie allmählich zu der Erkenntnis, Laß es mit diesen sogenannten wissenschaftlichen Ausarbeitungen zumeist gar nicht weit her ist, und es ist sehr wahr scheinlich, daß bei der nächsten Reform des Gesetzes all jene Gerichts berichte, die in den letzten Jahren zu so vielen Prozessen Anlaß gegeben haben, als abdruüssrei erklärt werden. Sie wären es jetzt aber in den meisten Fällen, wenn die Gerichte sich weniger an den Buchstaben, als an den Sinn des Gesetzes halten würden. Es wäre gewiß von Interesse, gelegentlich die Ansicht des Ver fassers über die hier nur kurz gestreiste Frage, und zwar im An schluß an charakteristische Fälle der letzten Jahre zu hören. Es wird dabei aber notwendig sein, auch die von dem Berichterstatter benutzten Unterlagen zu kennen, um seine Arbeitsweise und das Maß seiner geistigen Tätigkeit zu untersuchen. Professor Röthlisberger bemerkt, daß er in einzelnen Punkten eine andere Ansicht als die von ihm in einem kurzen bibliographi schen Anhang genannten Autoren vertritt. Verschiedene dieser Punkte werden ja wohl auch noch in der Fachliteratur zu Aus einandersetzungen Anlaß geben. So wird wohl nicht jeder mit ihm darin übereinstimmen, daß die sogenannten kleinen Papiere aus der Hand großer Schriststeller, flüchtige Tagebuchnotizen usw. mit Rücksicht auf ihren Geltungsbereich nicht als (geschützte) Werke anzusehen seien. Wenn auch solche Fragmente vorläufig nicht an die Öffentlichkeit kommen sollen, so sind sie doch im wesentlichen dafür bestimmt. Vielleicht bedürsen sie nur noch einer einfachen Zusammenstellung, einer Verbindung oder einer Feile, um als vollwertige Werke zu gelten. Und selbst wenn sie infolge des Todes des Verfassers oder aus einem anderen Grunde unvollendet bleiben, so sind sie doch oft viel wertvoller als lange abgeschlossene Abhandlungen literarischer Stümper. Daß der Versasser den »Tag« als eine Zeitschrift ansieht, beruht wohl auf einem Irrtum. Der »Tag« ist unstreitig als eine Zeitung zu betrachten, obschon er verschiedene Merkmale mit der Zeitschrift gemein hat. Ein Teil des «Tags« ist übrigens identisch mit dem»Berliner Lokalanzeiger« (nur der Titelkopf ist abgeändert). Die vorstehenden beiden Ausstellungen betressen natürlich nur untergeordnete Punkte. Im ganzen wird man die Schrift als eine sehr nützliche und verdienstvolle Arbeit schätzen lernen. Aus dem Anhang sei noch die statistische Zusammenstellung der Organe der periodischen Presse in der Welt erwähnt. Er bringt darin noch einige andere und neuere Zahlen, als ich sie in der gleichen Zusammenstellung in meinem Werk »Das Zeitungs- wesen« gegeben habe, und gelangt zu einer Gesamtzahl von 70 KM Zeitungen und Zeitschriften in der ganzen Welt. 1418
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