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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-11-22
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1888
- Sprache
- Deutsch
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5962 Amtlicher Teil. 272, 22. November 1888. § 3. Der Wahl-Ausschuß ist berechtigt, deu in § 1 genannten Vereinen Kandidaten für die neu zu besetzenden Ämter vorzu schlagen nnd zu empfehlen, sowie neben der in tz 2 erwähnten Übersicht der Wahlvorschläge auch der Hauptversammlung eine andere Kandidatenliste zu empfehlen. 8 4. Durch das in 8 1 Absatz 1 erwähnte Rundschreiben hat der Wahl-Ausschuß an die dort erwähnten Vereine zugleich die Aufforderung zu richten, Vollmachtsformulare für Stellver tretungen in der benötigten Anzahl von der Geschäftsstelle zu verlangen. Dabei sind die Vereine besonders darauf aufmerksam zu machen: 1) daß die Mitgliedschaft im Börsenverein auf der Person, nicht auf der Firma beruht; 2) daß laut Satzungen (8 17, Schlußabsatz) nur Mitglieder eines vom Vorstande des Börsenvereins anerkannten Vereins ihre Stimmen und zwar nur auf Mitglieder desselben Vereins übertragen können; 3) daß die Mitglieder der Ortsvereine, sofern sie gleichzeitig Mitglieder eines Kreisvereins sind, ihr Stimmstellver tretungsrecht durch diesen Kreisverein auszuüben haben; 4) daß die Stimmstellvertretung für die Wahlen und alle auf der Tagesordnung der betreffenden Hauptversamm lung stehenden Gegenstände (mit Ausnahme der Beschluß fassung über Änderung der Satzungen) statthaft ist; 5) daß kein Stellvertreter mehr als sechs Abwesende ver treten darf; 6) daß persönlich am Orte der Hauptversammlung anwesende Mitglieder nur in Krankheitsfällen ihre Stimmen über tragen dürfen; 7) daß nur Vollmachten, zu welchen das vom Wahl-Aus- schusse ausgegebene Formular benutzt ist, berücksichtigt werden können; 8) daß die Vollmacht von dem Aussteller eigenhändig unter schrieben, und diese eigenhändige Unterschrift von dem Vorstande seines Vereins beglaubigt sein muß; 9) daß der Vorstand jedes Vereins die Vollmachten seiner Mitglieder zu sammeln und mit übersichtlichem Verzeich nisse, zu welchem das Börsenvereins-Formular zu be nützen ist, an die Geschäftsstelle zu senden hat, in deren Händen sie spätestens am Tage vor der Hauptversamm lung sein müssen. Das Rundschreiben ist im Börsenblatte znm Abdrucke zu bringen. 8 5. Die Börsenvereins-Mitglieder, welche Bevormundete oder Frauen laut 8 5 der Satzungen in der Hauptversammlung ver treten, haben ihre Vollmachten nach vorstehendem Paragraphen beglaubigen zu lassen nnd einzureichen. 8 6. Der Wahl-Ausschuß hat am Nachmittage vor der Haupt versammlung die Vollmachten von der Geschäftsstelle entgegenzu nehmen und zu prüfen. Die Vollmachten verbleiben bei den von der Geschäftsstelle ausbewahrten Akten des Wahl-Ausschusses. Der Vorsitzende des Wahl-Ausschusses hat acht Tage vor der Hauptversammlung die Geschäftsstelle aufzufvrdern, die Mit gliederrolle des Börsenvereins bis zum Tage vor der Hauptver sammlung genau zu vervollständigen und in einem für die schnelle Prüfung der Vollmachten brauchbaren Zustande bereit zu halten. 8 7. Bei außerordentlichen Hauptversammlungen ist das Ver fahren nach 8 8 1—6 so frühzeitig einzuleiten, wie es die Ein berufung gestattet. 8 8. An die Vollmachts-Inhaber werden am Tage der Haupt versammlung durch den Wahl-Ausschuß ausgegeben: 1) die Eintrittskarten zur Hauptversammlung; 2) gestempelte Wahlzettel mit aufgeklebten Zetteln, welche in verschiedenen Farben und aufgedruckten Zahlen von 2—7 nebst aufgedrucktem Datum der Hauptversammlung die Anzahl der Stimmen kennzeichnen, welche dem Empfänger zustehen; 3) Vollmachtskarten, welche in ähnlicher Weise wie vor stehend eingerichtet sind, und bei der Abstimmung über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte zu benützen sind; 4) Farbige Stimmzettel mit Stellvertretungs-Bezeichnung für jeden Gegenstand der Tagesordnung, über welchen die Satzungen 8 17 Abs. 2 geheime Abstimmung vor schreiben. Auf diesen Stimmzetteln ist der Gegenstand der Tagesordnung anzugeben. 8 9. Die am Orte der Hauptversammlung wohnhaften, sowie diejenigen auswärtigen Mitglieder, welche kein anderes Mitglied vertreten, haben Eintrittskarte, Wahlzettel nnd Stimmzettel für geheime Abstimmung möglichst schon am Tage vor der Haupt versammlung vom Wahl-Ansschusse in Empfang zu nehmen. Bei den ordentlichen Hauptversammlungen sendet der Wahl-Ausschuß den Leipziger Mitgliedern diese Drucksachen zu. 8 10. Die Wahlzettel sind vor Beginn der Hauptversammlung am Eingänge zu dem Versammlungssaal abzngebeu. Sofort nach Eröffnung der Hauptversammlung übernimmt der Wahl-Ausschuß die gesammelten Wahlzettel, und es ist von da an die weitere Abgabe von Wahlzetteln nicht mehr zulässig. Der Wahl-Ausschuß beginnt sofort mit der Auszählung der Wahlzettel unter Beihilfe eines Notars, welchem die Führung des mit öffentlicher Glaubwürdigkeit ausgestatteten Protokolls über das Ergebnis der Wahlen obliegt. Das Ergebnis der Wahlen, wenigstens derjenigen für den Vorstand, ist möglichst noch während der Hauptversammlung dem dieselbe leitenden Vorsitzenden mitzuteilen und von diesem zu verkündigen. Soweit die Gewählten nicht schon in der Hauptversamm lung sich über die Annahme der auf sie gefallenen Wahl er klären können, sind sie schriftlich zu benachrichtigen und zu einer alsbaldigen Erklärung aufzufordern. 8 11- Für den Fall engerer oder Ersatz-Wahlen in der Haupt versammlung hat der Wahl-Ausschuß geeignete gestempelte Stimm zettel in Bereitschaft zu halten. 8 12. Dem Wahl-Ausschuß liegt die Vorbereitung der Wahlen der vier Vertreter der Kreis- und Ortsvereine im Vereins-Aus- schusse ob, dessen Mitglieder auf die Dauer vou 3 Jahren ge wählt werden. Die 6 reis- und Ortsvereine, welche Organe des Börsen- Vereins sind, wählen gemeinsam diese vier Vertreter, nnd zwar in einer Wahlmänner-Bersammlung, welche in der Regel während der Buchhäudlermesse stattfiudet.
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