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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1898
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- Deutsch
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7298 Nichtamtlicher Teil. 230, 4 Oktober 1898. C Ed. Müller's Verlagsbuchhandlung in Bremen. 7309 Devens-Rocholl, das deutsche Roß. I. Lfg. 8 Dietrich Reimer (Ernst Bohsen) in Berlin. 7312 Llsueksuboru, das tots Noor u. dsr Uvtsrganx von 8oäom u. 6oworrbs. 1 I. Ricker'sche Buchhandlung Verlags»Lonto in Gieße«. 7317 Lulsr, ÜLudbueb ellw klsiusu Lstsebismus llutbsrs tiir llsbrsr tu 8obuis und Lirobs. 3. ^uü. I^sus Lnsgabs. 2 ^; Asb. 2 ^ 60 <z. Elwin Staude in Berlin. 7308 Deutsche Krankenpflege-Zeitung 1898. 3. Quartal. Veit L Comp, in Leipzig. 7317 Usriug, sur Nbsoris dsr Hsrvsvtbätigksit. 6s.. 1 20 Hermann Walther (Friedrich Bechly) in Berlin. 7311 Lieebsr, im Lampt mit dsu Lübrsru dsr 8ooialdsm»Gratis. 20 Nichtamtlicher Teil. Kleine Mitteilungen. Post. — Das amtliche -Postblatt- 1898 Nr. 4 vom 1. Oktober stellt, wie üblich, an der Spitze nachfolgende Aenderungen des letzten Vierteljahres zusammen: 1. Im Verkehr mit dem Europäischen Rußland sind Post pakete bis zum Gewicht von 5 kg zugelassen; ferner sind infolge anderweiter Bewertung des Rubels die Taxen des Postfrachtstücke nach Rußland und die Bezugspreise für die in Rußland er scheinenden Zeitungen wesentlich herabgesetzt worden. 2. Im Verkehr mit Tientsin und Tsintau (Kiautschoubucht) sind, außer Postpacketen bis 5 Kg, auch Postfrachtstücke im Gewicht von mehr als S bis 10 kg zugelassen. 3. Bei Postpacketen nach Großbritannien und Irland und einigen Britischen Kolonien ist der Meistbetrag der Wertangabe auf 2400 ^ erhöht worden. 4. Bei Postpacketen nach Honduras (Republik) hat sich die Taxe auf 3 ^ 20 für das Stück ermäßigt. 5. Im Verkehr mit Bolivien sind Postpackete bis zum Gewicht von 3 Kg zugelassen. 6. Eine Ersatzpflicht für Einschreibsendungen übernehmen zur Zeit noch nicht die Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, die Britisch-australischen Kolonien (ausgenommenQueens land und Neu-Seeland), Kanada, die Kapkolonie, Ecuador, Guate mala, Mexiko, Natal, Oranje-Freistaat, Paraguy, Peru und die Südafrikanische Republik. (Hier ist eine Anerkennung der Ersatzpflicht eingetreten bei Neu- Seeland (Australiens.) Zoll im Verkehr mit Nordamerika. — Hedelers Export- Journal berichtet über folgende Zollbestimmungen im Verkehr mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika: Manuskripte, auf der Schreibmaschine hergestellt, sind nicht als Drucksachen zu verzollen, sondern als Manuskripte nach § 609 des Tarifs zollfrei. Die Zollfreiheit findet indessen keine An wendung auf Abzüge, die von solchem Manuskript durch den Mimeograph oder aus andere Weise genommen sind. (Entscheidung vom 21. Juni 1898.) Bücher mit Namen des amerikanischen Buchhändlers. Gemäß früheren Entscheidungen des Schatzamtes gehören Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Karten rc. nicht zu denjenigen Gegenständen, die ge wöhnlich markiert werden, um das Ursprungsland ersichtlich zu machen. In deutscher Sprache gedruckte Bücher mit dem Namen und Her Adresse des amerikanischen Buchhändlers verstoßen des halb, wenn aus ihnen kein Ursprungsland angegeben ist, nicht gegen die Bestimmungen der Sektionen 8 und 11 des Zolltarifgesetzes und können von der Einfuhr nicht ausgeschlossen werden. (Ms^nr/ vsoisions, 87»opsis 19239, Verfügung vom 18. April 1898.) Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Z 8. Unan wendbarkeit des Gesetzes, wenn die rechtswidrige Ab sicht nicht mehr besteht. — Die klägerische Firma, in deren Verlag die bekannte Zeitschrift -Gartenlaube- erscheint, ficht den Namen -Neue Gartenlaube- an, den ein im Verlage der Beklagten erscheinendes Blcstt führt. Bei der Gründung dieses neuen Blattes ist die Beklagte offenbar allerdings in der Wahl des Titel geleitet worden von der Spekulation auf Verwechselung, allein das hindert nicht, daß gegenwärtig ihre Absicht hieraus nicht unhr gerichtet ist, nachdem das Unternehmen sich im Lause eines zehnjährigen Be stehens ausreichend Eingang im Publikum verschafft hat, und eben infolge dieses zehnjährigen Nebeneinanderbestehens die Verwechse lungsmöglichkeit so gut wie gänzlich ausgeschlossen erscheint. — Urteil des Reichsgerichts, II. Civilsenat, vom 2S. März 1898 (-Juristische Wochenschr.-, S. 300-301). U. (in -Gewerblicher Rechtsschutz u. Urheberrecht- III. S- 288.) Urheberrecht. — Aus der französischen und englischen Recht sprechung über Urheberrecht bringt das neueste Heft (9) von Oster. riethS Zeitschrift -Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht- fol gende Entscheidungen: Frankreich. Grenzen für die Befugnis, thatsächliche Vorgänge in einem litterarischen Werke zu schildern. Dem Schriftsteller, insbesondere auch dem epischen und dramatischen Dichter, kann es nicht verwehrt sein, die Ereignisse des täglichen Lebens, die zu seiner Kenntnis gelangen, dichterisch zu verwerten. Allein er darf hierbei in dem wahrheitsgetreuen Kopieren des Lebens nicht so weit gehen, daß er diejenigen Personen, die an einem vielbesprochenen, unliebsamen Vorkommnisse beteiligt waren, unter geringfügiger Abänderung ihres Namens so porträtartig schildert, daß jeder sie sofort wiederzuerkennen vermag, der über die einschlägigen Verhältnisse unterrichtet ist. Im Streitfälle ver öffentlichte eine in Oran erscheinende Tageszeitung in täglichen Fortsetzungen einen Roman, dessen Sujet Zustände und Ereig nisse bildeten, die völlig der Wahrheit entsprachen und kurz vorher Gegenstaad des allgemeinen Interesses, des allgemeinen Gespräches gewesen waren. Einzelne teils noch lebende, teils in zwischen schon verstorbene Mitglieder einer Familie waren hierbei sehr stark kompromittiert worden, und da ihnen in jenem Roman eine ebensowenig beneidenswerte Rolle zugewiesen war, sie selbst außerdem so deutlich gezeichnet waren, daß über die Identität dieser Romanfiguren mit jenen Helden thatsächlicher Vorgänge für weite Kreise ein Zweifel ausgeschlossen war, so erachtete das Ge richt diese Personen, soweit sie noch lebten, selbst bezw. die Erben der inzwischen Verstorbenen sür legitimiert, die Beleidigungsklage (Affamation) gegen den Verfasser des Romans und gegen den Ver leger des Blattes anzustrengen und das weitere Erscheinen des Romans zu verbieten. — Urteil des Pariser Kassationshofes vom 29. April 1897. (Lmmlss ds la kroprists ludustrislis 8uiv. Bd. 44 Seite 18-30.) S. Frankreich. Voraussetzungen für eine vertretbare Nachahmung vonWerken der bildenden Künste und für eine Konfiskation der Nachbildungen. Artikel49 des Gesetzes vom 5. Juni 1844. Wird jemand aus Grund des erwähnten Gesetzes in An spruch genommen, so streitet die Vermutung keineswegs gegen ihn, daß er in bösem Glauben jene ihm zur Last gelegten Nachahmungen bewirkt habe; nicht er muß seine Gutgläubigkeit Nachweisen, sondern cs muß aus den Umständen des Falles sich ergeben, daß er nml» Lds gehandelt habe, wenn das Gericht zu seiner Verurteilung soll gelangen können. Der Beklagte hatte Porzellanschüffeln, die er von einem Dritten bezogen, in den Handel gebracht und wird vom Kläger wegen Schadensersatzes belangt, weil sich auf diesen Schüsseln farbige Nachahmungen eines Bildwerkes befanden, an dem das Vervtelsältigungsrecht dem Kläger zustand. Bei dem geringen künstlerischen Wert, den jene inkriminierten Reproduktionen selbst besaßen, sowie bei dem niedrigen Preise, zu dem der Beklagte die Ge räte erworben hatte und selbst nur mit kleinem Aufschlag seinerseits zum Verkauf stellte, konnte das Gericht nicht die Ueberzeugung ge winnen, daß dem Beklagten ein schuldhaftes Bewußtsein tnne- gewohnt habe; die Schüsseln waren ihrer ganzen, Beschaffenheit nach für ihn, wie sie es auch sür jeden unbefangenen Dritten sein mußten, nichts als eine geringwertige Handelsware ohne jeglichen künstlerischen Charakter. Deshalb erschien auch die Anordnung der Konfiskation in Gemäßheit des Gesetzes von 1844 nicht angemessen, da eine -vontrstkyon. im Sinne desselben nicht als vorhanden zu erachten war. — Urteil der 6our ds karis eorrsotionslls vom 24. Dezember 1896 (Luncckss ds la Lroxriötö iudustrislls, artistigu« st littsrairs, Bd. 44 Seite 37—39. Paris 1898.) ö. England. Verletzung des Urheberrechts durch abge änderte Darstellung der einem fremden Roman ent nommenen Fabel. Thatsächlich sestgestellt ist, daß die Idee zu einem in der Zeitschrift veröffentlichten Romane vollständig einer gleichartigen, in der Zeitschrift Nb. abgedruckten Dichtung ent nommen und nur mit einigen unwesentlichen Abänderungen wieder gegeben worden ist. In den der Jury von dem Lord Chief Justier vorgelegten Fragen wurde zur Entscheidung gestellt, nicht nur, ob diese Art der Nachbildung eine Verletzung des Urheberrechts objektiv darstelle, sondern auch, ob es nicht Pflicht des jetzt auf Schaden-
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