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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.11.1927
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- 1927-11-03
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- 03.11.1927
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257, 3. November 1927. Redaktioneller Teil. Bei der ersten flüchtigen Übersicht, so sagt Knigge an späterer Stelle, sollte man glanben, alle Buchhändler, die nur irgend einen Verlag hätten, müssten reich werden. Wenn man in Deutschland 24 Millionen Einwohner annimmt und dann rechnet, das; jedes Buch lOOOmal gedruckt würde, so beträgt das auf 24 OOO Leute uur 1 Exem plar, und welches Buch könnte so schlecht sciu, das; nicht unter 24 000 Leuten einer Lust bekäme, es zu kaufen? Allein mau wird bald anderer Meinung, wenn man die Schuldbüchcr der Herren Buchhänd ler durchsieht, weun man erfährt, das; sie von ihren Amtsbrüdern nicht mit Geld, sondern mit Makulatur uud Ladenhütern, von andern Käufern aber oft mit Vertröstungen bezahlt werden, das; man von der Summe jener 24 Millionen beinahe den ganzen Bauernstand ab rechnen musj und das; die häufigen Leihbibliotheken und Nachdruck- sabriken ihnen beträchtlichen Schaden zufügen. Darauf empfiehlt Knigge folgendes: »Wer sich bei Buchhändlern, besonders in minder großen Städten, beliebt machen will, der leihe und verleihe nicht viel Bücher und errichte keine Lesegesellschaften. Man kann es sonst wahrlich den armen Handelsmännern nicht übel nehmen, das; sie sich durch Nachdruck, kleine Künste und sparsames Honorarium an ihren Kollegen, am Publiko und an den Autoren zu erholen suchen, wenn unter 20 Personen kaum einer ein Buch kauft, die übrigen aber umsonst mitlesen.« vr. W. I. Becker. 42. Diplomprüfung. — In der Zeit vom 6.—14 Oktober 1927 fand in der Preußischen Staatsbibliothek die 42. Diplomprüfung statt. Es hatten sich 25 Prüflinge gemeldet, und zwar 3 männliche und 22 weibliche. 1 Prüfling trat während der Prüfung zurück, von den übrigen bestanden die Prüfung 13 mit gut, 11 mit genügend. Die nächste Prüfung beginnt voraussichtlich am 15. März 1928. Nähere Mitteilungen erfolgen später. Die Amtsdauer der Diplom- prüsungskommission ist einstweilen bis Ende 1927 verlängert worden. K. Vom Wolgadeutschtum. — Von der Wolgadeutschen Negierung wurde vor kurzem die Einführung der allgemeinen Schulpflicht be schlossen, die eine Vergrößerung des Lehrcrbestandes nötig macht. Es wird daher ein Pädagogisches Technikum iu Seelmauu er richtet, das der Heranbildung von Lehrkräften für die deutschen Grundschulen dienen soll. Beschlagnahmte Druckschriften. — In der Strafsache gegen den Schriftleiter Ernst Friedrich, Berlin, Parochialstraße 27, wird die Beschlagnahme der Nummer 32 des 3. Jahrgangs der »S chwarze n F a h n e« ungeordnet. 125 0 2434/27. Tgb.-Nr. 1260 I 1. 27. Berlin, 19. 10. 1927. Der Polizeipräsident. (Deutsches Fahudungsblatt Nr. 8627 vom 26. Oktober 1927.) Auf Antrag des Herrn Oberreichsanwalts in Leipzig wird die von der »Uns-Produktivgenossenschast« in Leipzig, Elisenstraße, ge druckte Druckschrift »Krieg uud Kriegsgefahr« gemäß 8 94 der Strasprozeßordnuug, 8 41 des Strafgesetzbuches, 8 27 des Neichs- preßgesetzes beschlagnahmt. Tgb.-Nr. 1295 I ^ 1. 27. Berlin, 26. 10. 1927. Der Polizeipräsident. Abt. I (Deutsches Fahudungsblatt Nr. 8631 vom 31. Oktober 1927.) Verkekrsuackrickten. Bücherzettel. — In letzter Zeit wurde von verschiedenen deutschen Firmen der im Ausland, insbesondere in England bestehende Brauch, Bücherzettel in Briefform ohne Umschlag nur ge faltet zu versenden, nachgeahmt. Die derart beschaffenen Bücher zettel wurden von einigen Postanstalten befördert, von anderen aber beanstandet. Das Neichspostministcrium, dem die Angelegenheit zur Entscheidung vorgclegt war, hat die Zulassung dieser Form der Bücherzettcl mit nachstehender Begründung abgelchnt: »Nach 8 7, IV der Postordnung uud Artikel 20 der Vollzugs- ordnuug zum Weltpostvertrag werden einfach zusammcngefaltctc Drucksachen zur Postbeförderung nur dann zugelassen, wenn sie so beschaffen sind, das; sich andere Sendungen nicht in die alten ein- schieben können, auch muß der Inhalt leicht geprüft werden können. Aber auch Faltbriefe, die diesen Voraussetzungen genügen, erschweren den Postbctricb, weil sich aus ihrer Behandlung vielfach Unzuträg lichkeiten ergeben. Sie bilden immer eine gewisse Gefahr für andere Briefsendungen und führen deshalb häufig zu Verzögerungen und Verlusten solcher Sendungen. Auch fallen sie leicht auseinander uud beeinträchtigen dadurch die Schnelligkeit des Sortiergeschäftes. Trotz dem werden in Briefform zusammengcfaltetc Drucksachen bcsördert, soweit sie nach Form und Verschluß nicht zu wesentlichen Anständen Anlaß geben, was nur von Fall zu Fall entschieden werden kann. Im Interesse der glatten uud schnellen Abwicklung des gesamten Briefverkchrs ist es unerläßlich, daß solche Faltsendnngcu im all gemeinen den folgenden Anforderungen genügen: 1. Die Sendungen sind so zusammenzusaltcn. das; sich andere Sendungen in die Falten nicht hineinschiebcn können. 2. Die Anschrift muß den Langseitcn der Sendung gleichgerichtet fein (8 3, 1 der Postordnung). 3. Die Drucksachen sollen in der üblichen länglichen rechteckigen Form gefaltet sein; die Faltung in quadratischer oder fast quadratischer Form muß vermieden werden. 4. Tie Drucksachen müssen mit einem leicht lösbaren und wicder- herzustellenden Verschluß versehen sein. 5. Gefaltete Briessendungen — im besonderen auch Drucksachen — sollen nicht unter die Mindestabmessungen von 11,4X8,1 em (Format Dinorm 6. 7) hinabgehcn. Bücherzettcl, die in der im vorgelegten Muster gekennzeichneten Art gefaltet sind, genügen nicht den vorstehenden unter 1, 4 und 5 angeführten Erfordernissen. Auch die Anbringung eines leicht lös baren Verschlusses in Form einer Nase würde das Einschieben anderer Sendungen in die seitlichen Öffnungen sowie ein Ansein anderfallen der Faltnng nicht verhindern können. Ich bin deshalb nicht in der Lage, der hüllenlosen Versendung von Büchcrzctteln in Form des Musters zustimmen zu können.« Schnittmuster mit Ausstanzungen zur Verscndnng als »Waren probe« zugelasscn. — Die Postverwaltung hatte die Versendung von Schnittmustern, die Ausstanzungen enthielten, als Drucksache bean standet. Vorstellungen beim Neichspostministerium, für Schnittmuster allgemein eine besondere Versendungsmoglichkeit zu einer ermäßigten Gebühr zu schaffen, hatten zunächst keinen Erfolg. Die Bricsgebühr — in Betracht kam nur der Versand als Doppelbrief für 30 Pfennig — belastete den Schnittmusterverlag außerordentlich, sie stand in keinem Verhältnis zu dem Wert der Sendung. Das Neichspostmini sterium hat nunmehr die Versendung als Warenprobe zugelasscn, wodurch eine Gebtthrenersparnis von 15 Pfennig erzielt wird. Wir veröffentlichen nachstehend die Verfügung des Ministeriums aus dem Amtsblatt Nr. 94 vom 25. Oktober: »Die Frage, ob Schnittmuster, auf denen Ausstanzungen (Lochun gen) angebracht sind, gegen die Gebühr für Warenproben oder, wenn sie mit Drucksachen zusammengepackt sind, gegen die Gebühr für Mischsendungen versandt werden können, habe ich mehrfach geäußerten Wünschen der Schnittmuster-Industrie entsprechend erneut geprüft. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung vermag ich der Auffassung, das Stanzverfahren sei dem Buchdruckversahren gleichzustcllen und die Ausstauzungen seien somit gedruckte Angabe« im Sinne des 8 7 der Postordnung, nicht beizutreten. Auch eine Erweiterung der Vor schriften der Postordnung iiber die Drucksachen in diesem Sinne kann ich aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Aussicht stellen. Da gegen soll künftig die Versendung der Schnittmuster mit Ausstan zungen als Warenprobe oder — beim Zusammcnpacken mit Druck sachen — als Mischsendung im innerdeutschen Verkehr nicht beanstan det werden, wenn diese Schnittmuster auch sonst den Bestimmungen für Warenproben oder Mischsendungen (8 9 und 10 der Postordnung) entsprechen. Bei diesem Zugeständnis bin ich von der Erwägung ausgcgangen, daß es sich bei der Versendung der Schnittmuster nicht um eigentliche Proben oder^liuster, sondern um die Versendung von kleinen Waren mengen handelt und die Schnittmuster erst durch die Ausstanzungen zum praktischen Gebrauch geeignet, also zur Ware werden. Im weiteren war zu berücksichtigen, daß es technisch noch nicht möglich ist, die zum Gebrauch der Schnittmuster erforderlichen Zeichen auf andern: Wege als durch Ausstanzung anzubringen«. Ersetzung des verbrauchten Papiergeldes. — Einer Anregung folgend, bat die Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels das Direktorium der Ncichsbank, das im Umlauf befindliche Papier geld (namentlich die 5 und 10 Mark-Scheine) mehr denn bisher aus dem Verkehr zu ziehen und durch neue Scheine zu ersetzen. Hierzu schrieb ihr das Neichsbankdirektorium wie folgt: »Sämtliche aus dem Verkehr zurückflicßenden beschädigten und beschmutzten Noten und Nentenbankscheine werden von den Kassen der Ncichsbank nach den von uns erteilten Richtlinien ausgesondert und vernichtet. Wie 1303
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