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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1927
- Strukturtyp
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- 1927-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1927
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302, 29, Dezember 1927. Redaktioneller Teil, bezieht, beherrscht vollkommen den Markt, Mit ihren Preisen ist man einverstanden, den Schilling- und Pfundpreisen der Bücher aus England begegnet man scheu und zurückhaltend. Das deutsche Buch wird in noch wesentlich geringerer Zahl ge führt als das englische. Fremdsprachige Werke hält man ja zumeist nur für Ausländer auf Lager, der Einheimische hat dafür wenig Interesse. Nun wird aber Marseille ungleich häufiger von englisch- als von deutschsprechenden Fremden be sucht, Außerdem hat man hier im Buchhandel noch immer ein Vorurteil gegen die Reichsmark, vor der man sich ganz ebenso scheut wie vor dem englischen Schilling, In jüngster Zeit aber scheint sich hier in der Stellung des deutschen Buches ein bedeutungsvoller Wandel anzubahnen. Der deutsch-französische Handelsvertrag hat ein starkes Anschwel len der Zahl deutscher Besucher in Marseille mit sich gebracht. Aber sogar das einheimische Publikum bringt dem deutschen Buch stärkeres Interesse entgegen. Die Stimmung des Sortiments ist eine durchaus günstige, man ist gern bereit, der deutschen Verlagsproduktion den Weg zu ebnen; führende Buchhändler der Stadt sind überzeugt, daß das deutsche Buch hier ständig Boden gewinnen wird. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß im Buchhandel von Marseille auch italienische und spanische Werke, wenngleich in bescheidener Menge, auf Lager gelegt und verkauft werden. Für den Bezug deutscher Bücher verkehren einige Sortimenter über Leipzig, Das in Marseille ganz im Gegensatz zum Ver lagswesen hochentwickelte Zeitungswesen steht mit dem Buch handel in keiner Verbindung, Zeitschriften und Revuen aber bilden einen wichtigen Bestandteil des Sortiments, Die Einhaltung des Ladenpreises der Bücher bildet eine moralische Verpflichtung, die teils durch den in Frank reich ja üblichen Preisaufdruck betont wird, teils auch durch den Boykott, mit dem der Verleger eine Umgehung des Laden preises seiner Werke ahndet. Eine buchhändlerische Organi sation, deren Machtmittel die Durchführung einer Verkehrs ordnung erzwingen könnten, gibt es hier ja nicht. Die Verleger gehören dem Szmdicat des Lditsurs an, die Sortimenter dem 8)-ndicat des lübraires, Beide sind das ganze Land umfassende Organisationen: doch findet man gerade unter den größeren Firmen manche, die ihrer Berufsgenossenschaft nicht angehören, während die kleineren Geschäfte, die eine schützende Gemeinschaft dringender brauchen, in der Mitgliedschaft eifriger sind. Es handelt sich hier also zum Teil um andere Gesichtspunkte als bei den buchhändlerischen Körperschaften in Deutschland, Die Buchhandelsangestellten sind in Marseille recht gut entlohnt: auch die Lehrlinge erhallen bereits eine an gemessene Entschädigung, Während in Paris für schulmäßige Heranbildung des Nachwuchses im Buchhandel gesorgt ist, besteht in Marseille keine Möglichkeit dieser Art, Es gilt als Über einkommen, welches aus freien Stücken gehalten wird, daß die Lehrzeit vier Jahre dauert. Obwohl keine Bestimmung einen Befähigungsnachweis für die Tätigkeit im Buchgewerbe fordern würde, machen die Buchhändler von Marseille den Eindruck von fachlich und allgemein sehr gebildeten, in kaufmännischen Dingen sehr bewanderten Menschen, Zum Anzeigenrecht. Hat der Zeitschriftenverleger für die von seinem Anzeigenwerber verübte arglistige Täuschung einzutreten? Ilmsangder Verpflichtung des Verlegers ans dem A n z e i g I n v e r t r a g, lMitgcteilt ans Grund eines vom Kammergericht entschiedenen Rechts streites von Handelsrichter Worms, Gerichtlichem Sachverständigen sür das Kammergericht n. die Gerichte der Landgerichtsbezirke I, dl u, III in Berlin.) Die Beklagte hatte der Klägerin einen Auftrag sür die Zeitschrift T, gegeben. Der Auftrag betras 7 Seiten Anzeigen zum Preise von M, 2400 je Sette abzüglich IlV/L Rabatt, der in Wegsall kam bei gerichtlicher Geltendmachung des Anspruchs. Im Jahre sollten 1498 2)4 Seiten abgenommen werden bei jährlich . .. maligem Erscheinen der Zeitschrift, Der klägerische Verlag sollte den Entwurf für eine vtertelsettige Anzeige ansertigcn lassen, bis dahin sollten die Inserate in der Größe einer Seite erscheinen. Am 4, Januar 1928 über sandte die Klägerin den Entwurf zur Genehmigung und Rücksendung. Die Beklagte hat den Entwurf ablehnend an den Zeichner der Klä gerin zurückgesandt. Es kam dann zur Klage auf Zahlung von 800 M. zunächst für ein Useitiges Inserat, Di! Beklagte machte zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung der Klage geltend, daß sie den Anzeigen- vertrag anfechte. Sie sei von dem Anzeigenakguisiteur der Klägerin A, arglistig getäuscht worden. A, habe die Auslagenzahl der Zeit schrist L, aus 17 000 Stück angegeben. In Wahrheit habe die Aus lagenzahl aber nur 4000 betragen. Sie führt ferner an, berechtigt zu sein, den Vertrag aus wich tigem Grunde zu kündigen. Die Klägerin sei ein Schwindelunter nehmen. In ihrem Verlage erscheine auch die . , . Zeitung, bei welcher die Beklagte ebenfalls einen Anzeigcnauftrag ausgegcben habe. Auch dort sei sie, die Beklagte, über die Auslagenzahl getäuscht worden. Schließlich könne ihr die Fortsetzung des Vertrages nicht zuge mutet werden, da seit Vertragsschluß der Wert und die Ausstattung der T-Zeitschrist erheblich gesun ken sei. In der ersten Instanz — einer Kammer sür Handelssachen am Landgericht Berlin I — ist die Beklagte unterlegen und nach dem Klagebegehren verurteilt worden. Der erste Richter versagte die Anfechtung, weil die Beklagte die etwaigen maßlosen Anpreisungen des A, als eine im kaufmännischen Leben der Großstadt stehende Firma unmöglich ernst genommen haben könne, es mithin an der Ursächlichkeit der Täuschungshandlung des A, mit der Bestellung fehle. Zudem habe die Beklagte durch ein Schreiben der Klägerin vom 24, Juli IMS, in welchem die Anflagenztsser seit März 1S2L auf 11000 angegeben wurde, die Unrichtigkeit der Angaben des A. erfahren und durch die Schreiben des A, vom Juli und September 192S von der Wertminderung der Zeitschrist Kenntnis erlangt, gleich wohl aber in einem Schreiben von Ende September 1ÜLS an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Bereitwilligkeit zu erken nen gegeben, den Auftrag zu Ende zu führen, mithin den Vertrag bestätigt. Den Klageanspruch selber folgert er als begründet aus dem Vertrage, indem cs, im Falle der Verleger den Entwurf der Anzeige zu liesern habe und dieser dem Besteller nicht Zusage, Pflicht der Beklagten als der Bestellerin sei, zum mindesten durch Bekannt gabe ihrer Gründe und Wünsche den Verleger instand zu setzen, Ab hilfe zu schaffen, welcher Verpflichtung die Beklagte trotz Mahnung nicht nachgckommen sei. In der beim Kammergericht eingelegten Berufung wendete sich die Beklagte gegen die Versagung der Anfechtung zufolge einer ver meintlichen Bestätigung, indem sie anfllhrt, daß auch die von der Klägerin im Schreiben vom Juli 1926 angegeben! Auflagenzisser von 11 OVO Stück von ihr bestritten worden fei und sic erst nach dem 29, Sep tember 19SS erfahren habe, daß die Zeitschrist .1, nur etwa 4080 Abonnenten habe. Hierin liege ein neuer Ansechtungsgrund, denn unter der Auflagenzahl sei die Zahl der sesten Bezieher unter Hinzu rechnung der Beleg-, Pflicht- und Archivexemplare zu verstehen und nicht die bloße Druckauflage,*) Die Klägerin bestritt die angebliche Täuschung des A,, hielt im übrigen die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten nicht sür erheblich, da A, keine Abschlußvollmacht erhalten habe und das *) Über diese Behauptung der Beklagten wurde vom Kammer gericht ein Gutachten der Industrie- und Handelskammer zu Berlin cingeholt, die sich folgendermaßen äußerte: »Hinsichtlich der Auslegung des Begriffes .Auflage' ist ein allgemeiner Handelsgebrauch nicht sestzustcllen. In Jnserentenkreiscn ist man der Ansicht, daß die Auflage nur umfaßt: 1. die Zahl der sestabonnicrten Exemplare, 2, die Anzahl der im Einzelhandel tatsächlich abgesetzten Exem plare, 8, die Beleg-, Archiv- und Pflichtexemplare. Die Verlagssirmen stehen dagegen aus dem Standpunkt, daß zu der so errechneten Zahl ein gewisser Prozentsatz (ISA) hinzugerech net werden müsse mit Rücksicht aus die zu Werbezwecken versandten Exemplare.-
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