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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1927
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- 1927-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1927
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X- 302, LS. Dezember 1927. Redaktioneller Teil. Zustandekommen des Vertrages von ihrer, der Klägerin, Bestätigung abhängig war, A. mithin als Dritter im Sinne des 8 123, Abs. 2 BGB. anzusprechen sei, sie aber von der Täuschung keine Kenntnis hatte, noch die Täuschung kennen mußte. Die angebliche Täuschung des A. sei aber auch nicht kausal gewesen, und der Vertrag sei im übrigen auch bestätigt. Der neue von der Berufung angeführte An- sechtungsgrund versage schon darum, weil er erst nach dem Vertrags- schluß liege. Am übrigen sei die von ihr angegebene Auflagenziffer zu treffend. Sie bestreitet, daß Wert und Ausstattung gesunken seien, und meint, daß, wenn es anders wäre, die Beklagte sich darum vom Ver trage nicht lossagen könne. Außer der von der Handelskammer erstatteten gutachtlichen Äußerung ist seiner ein Gutachten des Sachverständigen Handels richters Worms eingeholt worben, ob der Wert und die Ausstattung der Zeitschrift L. seit Vertragsschluß so gesunken seien, daß der Be klagten die Hortsetzung des Jnseratenvertrages nicht mehr zugemutet werden konnte. Der Berufung wurde vom Kammergericht stattgegeben und unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung die Klage abgewiesen, und zwar aus folgenden, z. T. sehr bemerkenswerten Gründen: . . . Dem ersten Richter war im Ergebnis auch darin beizutrcten, baß die Beklagte mit der Vertragsanfechtung nicht durchzudringen vermag. Unrichtig ist es allerdings, wenn die Klägerin meint, der Anfechtung durch den Hinweis aus 8 IW Abs. 2 BGB. begegnen zu können, indem A. nur als Dritter di! Täuschung verübt haben könne und sie jedenfalls die Täuschung nicht kannte oder kennen mußte. Wie das Reichsgericht Bd. 72 S. 137 ausgesiihrt hat, ist jeder, der von dem Gcschästsherrn benutzt wird, nicht nur Käufer zu ermitteln, sondern auch in seiner Vertretung vorbehaltlich seiner Genehmigung die Be dingungen des Geschältes zu erörtern, nicht Dritter im Sinne des 8 IW Abs. 2 BGB., sodaß derGeschästsherr für die von dem Vertreter verübte arglistige Täuschung ein zutreten hat. Auch der weitere rechtliche Vortrag der -Klägerin, die Beklagte könne aus die vorgebliche unrichtige Angabe der Auflagenzisser in dem Schreiben vom Juli 1S25 schon deshalb nicht zurückgreiscn, weil diese Zusicherung erst nach Zustandekommen des Vertrages erfolgt sei, geht fehl. Er beruht auf einer Benennung der Ansührungcn der Beklagten; denn mit diesen sicht die Beklagte nicht den Vertrags- schluß, sondern die von dem ersten Richter aus dem Schreiben vom 2b. September 182S zutresscnd gefolgerte Bestätigung an, sodaß — die Berechtigung- unterstellt — die ursprüngliche Anscchlungsmöglich- keit des Vertrages wieder srciwcrdcn würde. Aber die Anfechtungs- berechtigung ist von der Beklagten nach der Aussage des Zeugen B. nicht bewiesen. Auch ist die Beklagte bewcissällig geblieben, daß A. sie bei Vertragsabschluß getäuscht habe . . . Die Abweisung der Klage ergab sich aber aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung und aus Wandlungsgrundsätzen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Worms hat sich die Ausstattung der Zeitschrift L in der maßgeblichen Zeit nicht verschlech tert gehabt. In beträchtlichem Maße war aber ihr Wert für Inse renten gesunken, indem die Verbreitung nicht mehr annähernd die jenige wie bei dem Vertragsabschluß war. Der Sachverständige hat aus Grund der aus den Akten usw. ent nommenen Aussage des Zeugen B. sestgeftellt, daß bereits im ersten Vertragsjahre 1SL5 die Vcrbrcitungszisfer um 33!4N gesunken ist, und die Klägerin gibt in ihrem Schriftsätze vom ... zu, daß sich daran auch sür die hier maßgebliche spätere Zeit — März 1S28 — nichts geändert hat. Es kann dahinstehen, ob grundsätzlichder Verleger oder der Inserent die Gefahren eines solche» Rückganges zu tragen hat. Soviel ist jedenfalls sicher, daß der Verleger sür den Rückgang seinem Vertragsgegner gegenüber bann einMstehcn hat, wenn er den Rückgang verschuldet hat. Den Beweis sür ein solches Verschulden zu führen, ist Sache desjenigen, der daraus sür sich etwas hcrleitet. Im Streitsalle ist die Beklagte aber mangels besonderer Darlegungen der Klägerin dieses Beweises enthoben, da die Sachlage bereits gegen die Klägerin spricht und zu einer Umkehrung der Beweislast sührt. Der Rückgang der Bezieherzahl muß einen Grund haben; da ein solcher Grund nach dem Gutachten des Sachverständigen in einer Veränderung der Aus stattung nicht liegt, muß er, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Vertragsabschluß nicht verschlechtert haben, zunächst darin gesunden werden, daß die Klägerin sich entweder der Geschmacksrich tung der Leser ihrer Zeitschrift nicht angepaßt oder daß sie die nötige Werbung sür ihr Blatt unterlassen hat; denn der Jnseraten- vertrag verpflichtet nach seinem Sinn und Zweck die Klägerin, das Inserat nicht nur zu bringen, sondern auch alles zu tun, was in ihren Kräften steht, dem Inserenten die Verbreitung des Inse rats und damit eine Wirkung des Inserats zu gewährleisten. Gegenüber der sich aus der allgemeinen Sach lage ergebenden Schlußfolgerung wäre es Sache der Klägerin ge wesen, darzulegen, daß der Rückgang der Bezieherzahl aus Umständen beruht, die sie nicht zu vertreten hat; nur sie und nicht der Inserent hat auch Einblick in ihre Geschäftsverhältnisse. Solange sie in dieser Richtung, wie geschehen, nichts darlegt und unter Beweis stellt, muß ihr Verschulden an dem Rückgang aus allgemeinem Ersahrungssatz entnommen werden. Die Freistellung der Beklagten von der Zahlungsverpflichtung ergab sich weiter auch aus Wandelungsgrundsätzcn (88 333, 834 BGB.). Wie in dem Urteil des Senats vom . . . ausgesiihrt ist, ist der Werkvertrag, als der sich der Anzeigenvertrag darstellt, zwar ein einheitlicher Vertrag; das der Klägerin übertragene Werk zersiel aber in mehrere voneinander unabhängige Leistungen derart, daß jede Anzeige «in besonderes Werk darstellt und darum hinsichtlich jeder einzelnen Anzeige gewandelt werden kann, ohne daß die Wandelungs möglichkeit durch die Annahme vorangegangener Anzeigen entfällt (8 848 BGB)*). Der Rückgang der Verbreitungsziffer In dem Maße, wie ihn der Sachverständige seftgestcllt hat und von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird, übersteigt das erträgliche Maß und ist deshalb ein Mangel der Anzeige im Sinne des 8 633 BGB., der den Wert und die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen und nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch zum mindesten mindert. Diesen Mangel hat die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen an der positiven Vertragsverletzung zu vertreten. Die nach 8 834 Abs. 1 BGB. im all gemeinen erforderte Fristsetzung entfällt im Streitfälle nach der Art der in Frage stehenden Leistung. Danach war, wie geschehen, zu erkennen. Der deutsche Büchermarkt im Oktober 1927. (September 1927 s. Bbl. Nr. 275.) Im Gebiet d's deutschen Buchhandels wurden nach dem „Wöchent lichen Verzeichnis der erschienenen und vorbereiteten Neuig- 1927 — für Vcrgleichszwecke werden die Zahlen für September teilweise wiederholt — an Veröffentlichungen: Okt. Sept. Zunahme (^) Abnahme (—) V^ichstntüchungen 2 538 1586 -s-SS2 Neuerscheinungen 547 591 — 44 Neuauflagen 3 085 2 177 -I-g08 Insgesamt *) In dem angeführten Urteil find die hier wiedergegebenen Ausführungen auch enthalten. Es heißt aber dort noch weiter: »Daraus, daß die Beklagte bei den bisher erschienenen Werken den Vertrag noch nicht zu Fall bringen wollte, folgt deshalb noch nicht, daß sie auch für die künftigen Werke auf die Anfechtung ver zichtet. Es sind die verschiedensten Beweggründe denkbar, die die Beklagte von einem Verzicht abhalten konnten. Diese konnten im Geschäftsbetrieb der Beklagten liegen, sie konnten auch darin liegen, daß die Beklagte zunächst abwarten wollte, wie sich die Zeitschrift hinsichtlich der Auflagenzahl und der Ausstattung weiter entwickelte. Ein unzweideutiger Verzichtwille ist also dem Verhalten der Be klagten nicht zu entnehmen, man kann auch nicht sagen, daß die Be klagte nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte damit rechnen mußte, daß ihr Verhalten als Verzicht auf ihre An- fechtungsgrllnde angesehen werden mußte. Außerdem verlangt die Bestätigung, daß volle Willensübereinstimmung über den Vertrags inhalt besteht und zum Ausdruck kommt (RGZ. Bd. 61 S. 264; 164 S. 54). Es fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Be klagte sich damit einverstanden erklärt hatte, daß sie künftighin auch bei einer erheblich geringeren Auflagen- und Verkaufszahl und bei einer viel dürftigeren Ausstattung zur Bezahlung der weiteren An zeigen mit je 2400 RM. verpflichtet sei.« 1499
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