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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-12-03
- Erscheinungsdatum
- 03.12.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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13298 Börsenblatt f. d Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. M 280, 3. Dezember 1913. kommenden Bedingungen bei Ankauf eines Stereoskops um den Betrag von 5 K unentgeltlich 12 Bände eines der oben erwähnten Werke eigener Herausgabe jedem Abnehmer eines Stereoskops sofort nach der Drucklegung zukommen zu lassen verspricht, falls sich dieser bis Ende September 1906 als Käufer meldet. Aus Grund dieser Annoncen haben sich einzelne Personen zum Ankäufe des Stereoskops unter den inserierten Bedingungen bereit erklärt. In dieser Handlungsweise der Beklagten erblickt die klägerische Firma einen Eingriff in ihr ausschließliches Recht der Vervielfältigung und Verbreitung der obenerwähnten Werke und begehrt insbesondere das Erkenntnis, die Beklagte sei verpflichtet, dieses Recht der Klägerin anzuerkennen und die erwähnten Ankündigungen zu unterlassen. Die Beklagte wendete ein, daß sie das genannte Werk ganz unentgeltlich an die Käufer eines Stereoskops abgebe und in den Inseraten keineswegs ankündige, daß sie die Werke noch vor Ablauf der Schutzfrist herauszugeben gedenke, weshalb von einem Eingriff in das ausschließliche Recht der Klägerin nicht gesprochen werden könne. Alle drei Instanzen erkannten nach dem Klagebegehren, das Berufungsgericht mit nachstehender Begründung: Die klägerische Firma erblickt einen Eingriff bzw. eine Bedrohung ihrer Rechte in der Veröffentlichung von Annoncen, mit welchen die beklagte Firma den Vertrieb einer eigenen Ausgabe der erwähnten Werke derart bekannt gibt, als ob ihr schon jetzt, das ist vor Ablauf der Schutzfrist, das Recht der Vervielfältigung und des Vertriebes zuslünde. Auch das Berufungsgericht erblickt in dieser Handlungsweise der Beklagten nicht nur eine Gefährdung, sondern einen direkten Eingriff in das der Klägerin ausschließlich zustehende Ver- vielfälttgungsrecht. Es handelt sich hier um ein wissenschaft liches Geschichtswerk, das im Hinblick auf den Zeitpunkt seines Erscheinens derzeit bereits der Aktualität entbehrt. Die Nach frage nach einem solchen Werke ist begreiflicherweise keine so intensive, und wer dieses Werk zu erwerben beabsichtigt, läßt sich leicht bewegen, den Ankaus auf eine spätere Zeit zu ver schieben, wenn er durch Inserate und Plakate erfährt, daß er das Werk in kurzer Zeit um einen auffallend geringeren Betrag, für den er auch noch ein Stereoskop erhält, erwerben kann. Es bedarf keiner näheren Ausführung, daß der mit dem Vertriebe dieses Werkes bis jetzt ausschließlich betrauten Firma hierdurch ein Schaden erwachsen muß, denn es liegt auf der Hand, daß durch das Anbieten des Werkes, sei es unentgeltlich, wie der Beklagte vermeint, oder <ie taoto ent geltlich, wie der Erstrichter dargelegt hat, die Zahl der Käufer, mit denen die Klägerin rechnen durfte, erheblich herabgesetzt wird. Hieraus folgt, daß die Klägerin nach Z 61 Urh.Ges. berechtigt ist, die Unterlassung derartiger Ankündigungen zu verlangen, und dies um so mehr, als ihr Begehren nur dahin geht, daß sich die Beklagte zumindest jener Form der An kündigungen enthalte, die den Glauben erwecken, als ob sie schon jetzt, das ist vor Ablauf der Schutzfrist, zur Verviel fältigung und zum Vertriebe berechtigt sei. Hieran ändert nichts die Tatsache, daß das geltende Urhebergesetz die Be stimmung des A 19 kais. Pat. vom Jahre 1846 Nr. 992 J.G.S. nicht ausgenommen habe, denn das Verbot der Annon- cierung seitens einer nicht berechtigten Person innerhalb der Schutzfrist ist in dem dem Autor gesicherten Rechte des aus schließlichen Vertriebes seines Werkes mitenthalten. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision keine Folge. Gründe: Der Schlußsatz des K 19 kais. Pat. vom 19. Oktober 1846 Nr. 992 JG.S., »doch bleibt vor dem Eintritt dieses Zeit punktes (hier des 31. Dezembers 1906) jede frühere, darauf abzielende Ankündigung untersagt«, hat in das Gesetz vom 26. Dezember 1895, R.G.Bl. Nr. 197, keine Aufnahme ge sunden und die gegenteilige Meinung, daß neben dem neuen Gesetze die zitierte Bestimmung Geltung behalten habe, findet in dem Wortlaute des neuen Gesetzes, namentlich in den ZA 65 bis 67, keine Stütze. Die dahin gehende, von dem ersten Richter vertretene Rechtsanschauung ist demnach aller dings eine irrige. Wohl aber ist dem Berufungsgerichte bei zupflichten, wenn es in dem Vorgehen der beklagten Firma einen Eingriff in das Urheberrecht nach dem gegenwärtig geltenden Gesetze erblickt. Gemäß Z 23 Urh.Ges. umfaßt das Urheberrecht an Werken der Literatur das ausschließliche Recht, das Werk zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu ver treiben und zu übersetzen, und Z 21 alt. bestimmt, daß der jenige einen Eingriff begeht und nach Maßgabe der be stehenden allgemeinen und der in diesem Gesetze enthaltenen besonderen Bestimmungen verantwortlich wird, welcher unbe fugt eine durch das gegenwärtige Gesetz dem Urheber aus schließlich borbehaltene Verfügung über das Werk trifft. Es mag dahingestellt bleiben, ob die von der beklagten Firma borgenommene Annoncierung auf den Bezug des Werkes vor Ablauf der Schutzfrist auch dann als ein derartiger, nach A 21 eit. untersagter Eingriff in das gemäß H 23 eit. dem Urheber zustehende Recht des Vertriebes anzusehen wäre, wenn in den Annoncen der Zeitpunkt des Ablaufes der Schutzfrist, das ist der 31. Dezember 1906, ausdrücklich betont und damit den Rechten der klägerische» Firma gewissermaßen Rechnung getragen worden wäre. Zweifellos bildet es aber eine An maßung der in dem Urheberrechte enthaltenen ausschließlichen Befugnis des Vertriebes eines Werkes, mithin einen Eingriff im Sinne des ß 21 dt,, wenn, wie im gegebenen Falle, seitens der beklagten Firma die Annoncierung aus den Bezug des fraglichen Werkes noch innerhalb der Schutzfrist und ohne jedwede Bezugnahme auf diese erfolgte. Die Unterstellung des der Klage zugrunde liegenden Sachverhaltes unter den Eingriffstatbestand des unbefugten Vertriebes vermag auch der Umstand nicht zu hindern, daß die Annoncierung im ß 24 dt, als Eingriff nicht angeführt ist, da die allgemeinen Tatbestands elemente eines Eingriffes im Z 21 alt. bestimmt sind, während die Aufzählung im Z 24 dt„ wie schon aus den Eingangs worten dieses Paragraphen hervorgeht, eine bloß exemplikative ist und den Zweck verfolgt, einzelne Arten des durch Nach druck begangenen Eingriffes gesetzlich zu fixieren. Wöchentliche Uederfrcht über geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. Zusammengestellt von der Redaktion des Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels. 24.-29. November 1913. Vorhergehende Liste 1913, Nr. 274, S. 12 946. * —In das Adreßbuch neu aufgenommene Firma. — B. — Börsenblatt. — H. — Handelsgerichtliche Eintragung (mit Angabe des Erscheinungs tags der zur Bekanntmachung benutzten Zeitung). — Dir. — Direkte Mitteilung. *Ahles, F., Buchhandlung, NeuchLtel (Schweiz). Reise- u. Versandbuchh. Leipziger Komm.: Brockhaus. sB. 277.) Albert, Otto, Solingen. In Konkurs. Konkursverwalter: Rechtsanwalt Neuhaus. (Dir.) Bath, A., Berlin, veränderte sich in Georg Bath u. siedelte nach 8^. 11, Bcrnburgerstr. 24/25, über. Fernsprecher: Lützow 2654. (Dir.) Bellmann, Carl, Buchdruckcrei, graphische Kunstanstalt, Verlag, G. m. b. H., Prag, veränderte sich in Carl Bellmann. Buch druckerei, graphische Kunstanstalt, Verlag, G. m. b. H. in Liqu. Tie bisherigen Geschäftsführer sind gelöscht. Oswald Stein u. vr. Heinrich Goldberg sind Liquidatoren. sH. 29./XI. 1913.) * Birnbach, Richard, Berlin ^V. 8, Französischeste 22/23. Musikverlag. Auslieferung in Berlin: Schlesingersche Buch- u. Kunsth. Leipziger Komm.: Leede. sB. 276.) Bormann Nachfolger, G., Berlin, ging 6./II. 1913 an eine offene Handelsgesellschaft über. Der bisherige Gesamtprokurist Erich Otto ist vertretungsberechtigter Gesellschafter. Die Gesamt prokura des Georg Helmstorff wurde in Einzelprokura umgewan delt. sH. 28./XI. 1913.) Braunsche H o f b u ch d r u ck e r e i u. Verlag, G., Karls ruhe, siedelte nach Karlfriedrichstr. 14 über. sB. 276.) Buchhandlung L. Adam, Niederlage der Gesellschaft für christ liche Kunst, München, siedelte nach XIX, Notkreuzplatz 3, über. sDir.)
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