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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.11.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.11.1898
- Sprache
- Deutsch
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8166 Nichtamtlicher Teil. 284, 2. November 1898. -—-V > —77?--7— >-.-7 -» i—- . Rente nicht weiter kümmern, damit nicht jährlich die Neuberechnung des Wertes erforderlich ist und eine Ein wirkung dieses imaginären Wertes auf das Jahresergebnis ausgeschlossen bleibt. Nebenbei bemerkt, scheint es mir auch bei Staatspapieren rc. — soweit diese als Anlage dienen und nicht zur Spekulation — angebracht, diese mit dem Ein kaufspreise in die Inventur einzustellen, ohne Rücksicht auf die kleinen Kursschwankungen. Wieder ein anderer Teil der imaginären Werte ist wohl auch in seiner Zeitdauer begrenzt, würde also eine Amorti sation erfordern; doch liegt es in der Natur des Geschäfts, wenr es richtig weiter betrieben wird, daß für den einen absterbenden Wert bereits andere wieder Zuwachsen. Auch in solche a Fällen lasse ich die ursprüngliche Summe unverändert Jahr für Jahr durch die Inventur laufen. Für ziemlich ausgeschlossen halte ich es, daß man der artige Werte jedes Jahr nach der zuletzt erworbenen Rente wieder neu bewertet, und ebenfalls, daß man die einmal angesetzten Werte erhöht, wenn dafür nicht dringende Veran lassung vorliegt. Wo dagegen ein Abschreiben nötig ist, muß es auch in seinem Betrage entsprechend sein, weil sonst am Ende ein um so größerer Betrag auf einmal als Verlust zu buchen wäre. So verschiedenartig nun auch die imaginären Werte sind, so wird man sie doch stets richtig bewerten und ver buchen, wenn man auf das grundlegende Recht und dessen Dauer die nötige Rücksicht nimmt. Viel mehr Schwierig keiten hat man dagegen, wo diese Werte verschleiert und versteckt Vorkommen. Dies ist viel häufiger der Fall, als man gewöhlich annimmt, u. a. fast regelmäßig bei jedem Kauf eines ganzen Geschäfts, bei der Neugründung von Ge schäften, die erfahrungsmäßig erst nach Jahren rentieren, u dergl. mehr. Geht ein Geschäft als Ganzes in andre Hände über, so übernimmt der Käufer für die Kaufsumme die Aktiva, ganz oder teilweise, und verrechnet darauf die Passiva oder über läßt deren Regulierung dem Verkäufer. Letzteres ist für uns hierbei gleichgiltig, aber in der Berechnung der vorhandenen Aktiva liegt fast immer versteckt eine Entschädigung für die Kundschaft oder Firma, weil diese höher berechnet werden, als ihr innerer Wert es rechtfertigt. Es soll hiermit nicht gesagt sein, daß dadurch der Käufer stets übervorteilt wird; dies ist ja ganz ausgeschlossen, wenn die Feststellung ge meinsam erfolgt und dabei die Preise einzeln festgesetzt, also ver einbart worden sind. Wer einen bestimmten Preis bewilligt, kann sich nicht über Schädigung beklagen. Es liegt nun in der Natur der Sache, daß der Ver käufer, der sein Lager kennt, im Vorteil ist, zum wenigsten erhält der Käufer stets einen Teil von Ladenhütern mit und bei Uebernahme der Forderungen einen Teil von zweifel haften; an beiden muß er verlieren, und dieser Verlust ist eine Zahlung für die Firma, resp. Kundschaft. Eine Ent schädigung für diesen imaginären Wert an den Verkäufer halte ich für ganz gerechtfertigt, denn der Käufer eines bestehenden Geschäfts spart unbedingt Zeit, Arbeit und Kosten, die mit einer Neueinrichtung stets verbunden sind. In Rücksicht auf diese Ersparungen ist er auch meistens bereit, dem Verkäufer höhere Preise zu bewilligen, aber bei seiner nächsten eignen Inventur sieht er die Folgen in einem viel kleineren Gewinn, als er nach seinem Umsatz und den Erfahrungen des Verkäufers zu erwarten berechtigt war. Ist man sich nun in solchen Fällen darüber klar, daß in dem relativen Verlust ein imaginärer Wert verschleiert ist, so fällt jeder Grund zur Beunruhigung fort; setzt man den Wert in die Inventur, so hört die Verschleierung auf; bucht man ihn ab als Verlust, so ist er überhaupt aus den Büchern ver schwunden. Lag in diesem Beispiel der imaginäre Wert im Waren-Konto oder Debitoren-Konto versteckt, so ist er bei Neugründungen meistens im Spesen-Konto verschleiert, denn die Gründungskosten kommen durchweg aufs Spesen-Konto; seinen ziffermäßigen Ausdruck findet er auf dem Kapital- Konto durch Verlust oder minimalen Gewinn. Für die Buchführung kann nur in Frage kommen, ob - es gerechtfertigt erscheint, diesen Wert in die Inventur als Aktivposten einzustellen In der Regel möchte ich davon ab raten, wenigstens soweit als nicht durch die bisherigen Auf wendungen ein Monopol geschaffen ist, das in absehbarer Zeit eine hohe Rentabilität mit Sicherheit erwarten läßt. Im allgemeinen betrachte ich es weniger als Aufgabe des Buchführers, dergleichen imaginäre Werke richtig abzu schätzen, als vielmehr klare Nachweise über Kosten und Erfolg derselben zu liefern, die den berufenen Sachverständigen die Grundlagen einer wirklich rationellen Bewertung bieten Dabei muß jeder Fall in seiner Eigenart richtig erfaßt werden, weil bei der großen innern Verschiedenheit überall giltige Regeln sich nicht aufstellen lassen Wenn wir solche Grundlagen in unserer Buchführung bieten, haben wir, nach meiner Meinung, unsere Aufgabe gelöst. Kleine Mitteilungen. Beschlagnahme. — Wie die Leipziger Zeitungen melden, wurde am Sonnabend den 29. Oktober auch die neueste Nummer (32) s der im Verlage von A. Langen, Leipzig, München und Paris, er scheinenden illustrierten Wochenschrift -Simplicissimus- wegen des Bildes auf Seite l -Kriegserklärung- und deS Gedichtes aus Seite 2 -Meerfahrt-, in denen eine Beleidigung des Kaisers ge funden wird, auf Anordnung der Staatsanwaltschaft in Leipzig beschlagnahmt. Bild und Gedicht behandeln die Kaiserretse nach Palästina. Prozeß gegen den Reisebuchhändler Wilhelm Fritsch in Berlin. — Der Buchhändler Wilhelm Fritsch in Berlin, dessen Abenteuer mit den von ihm beschäftigten weiblichen Reisenden ihn seiner Zeit vor die Geschworenen geführt hatten (vergl. Börsenbl. 1898, Nr. 133. 134. 197), stand am Freitag zum zweiten Male vor dem Schwurgericht des Berliner Landgerichts I, — diesmal in ZuchthauSkleidung, da er die ihm auferlegte fünf jährige Zuchthausstrafe zur Zeit verbüßt. Der Angeklagte ist am 11. Juni zu dieser Strafe verurteilt worden. Das Reichsgericht hat dieses Urteil, soweit es den Angeklagten wegen Entführung im Sinne der Paragraphen 235 und 236 verurteilte, aufgehoben. Die Verhandlung fand unter Ausschluß der Oeffentlichkeit statt- Das Urteil lautete diesmal auf 4'/, Jahre Zuchthaus. Germanisches Nationalmuseum in Nürnberg. — In folge der Vermittelung des Freiherrn von Leonrod, Bischofs von Eichstädt, hat, wie wir schon m Nr. 252 berichteten, Papst Leo Xllb der Bibliothek deS Germanischen Nattoaalmuseums den Katalog der Vatikanischen Bibliothek, 1l Bände, zum Geschenk gemacht Ein weiteres, nicht minder wertvolles Geschenk ist der Bibliothek dadurch zu teil geworden, daß das Ftnanzkomitee des großartigen Werke» -Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild-, das s. Z. von dem Kronprinzen Rudolf von Oesterreich begründet wurde, ein Exemplar der deutschen Ausgabe dem Museum -a>» ein Zeichen besonderer Wertschätzung, gestiftet und die bis M erschienenen prächtig ausgestatteten 18 Bände übersendet hat. Postscheine dienen nicht als Quittung (vergl. a»>h Börsenblatt 1898, Nr. 173). - Vielfach findet man bei Zahlung-'' durch Postanweisungen den Vermerk: -Postschein dient mir M» Quittung». Hiergegen richtet sich eine Entscheidung des Reichs gerichts, der zufolge der Postschein über eine mittelst Postanweisung gemachte Zahlung noch nicht als Quittung betreffend die Tilgung einer Schuld anzusehen ist. Der Postschein gelte in diesem »au vielmehr nur ms Beweis, daß an eine bestimmte Person ein g/ wisser Betrag eingezahtt, beziehungsweise abgesandt wurde, /v nun zuweilen der Poslanwcisungsbctrag nicht direkt an d Adressaten, sondern an eine Zwischenperson, wie Ehegatte u s ' ausgeliesert werde, so werde der Zahlende im Streitfälle den Bewe zu führen haben, daß die Postanweisung respektive der dura eingezahlte Betrag richtig in die Hände disjenigen gelangte, zur Forderung berechtigt war. Und das dürste nicht in a ^ Fällen leicht auSzusühren sein. Unter solchen Umständen 'fi x dringend geboten, sich nicht mit dem obcn erwähnten Berm zu begnügen, sondern vielmehr bei Zahlung durch Postanwen
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