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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-11-09
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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kenntlich gemacht werden. Die Hauptsache würde aber immer bleiben, daß die Verleger es für eine Ehrenpflicht halten oder durch die Satzungen des Börsenvereins dazu verpflichtet werden, an jede andere, nicht mit jenem Zeichen versehene Firma oder Person nur mit verkürztem Rabatt oder gar nur zum Ordinärpreise zu liefern. Dann würde es nicht mehr möglich sein, daß z. B. Lehrervereine, Korporationen von Geistlichen oder Beamten rc., nur weil sie eine Fachzeitschrift verlegen, nun auch für ihre sämtlichen Vereinsmitglieder jedes Buch zum Barpreise be ziehen können. Dann würde jeder Verleger, jedes Vereins mitglied feinen Privatbedarf an Büchern wieder bei dem Sortimenter seines Wohnorts decken, und damit würde dem Sortiment das ihm allein gebührende Feld seiner Lhätigkeit gesichert sein. Freilich wird der Sortimenter nicht erwarten dürfen, daß ihm dieses Benefizium von selbst in den Schoß fällt. Aber einem einigen, zielbewußten Streben aller Sorti mentervereine dürfte es nicht schwer werden, dieses gewiß erstrebenswerte Ziel zu erreichen. U. Zwangsinnungen im Buchdruckgewerbe. (Vgl. Börsenblatt Nr. 255.) Die in Nr. 255 veröffentlichte an das »Börsenblatt« gerichtete Einsendung über die Jnnungsbestrebungen im Buch druckgewerbe ist zwar schon dadurch widerlegt worden, daß die geehrte Redaktion in dankenswerter Objektivität im un mittelbaren Anschluß einen dieselbe Sache behandelnden auf- klärenden Aufsatz des Deutschen Buchdrucker-Vereins folgen ließ; es ist aber doch noch einiges in jener Einsendung ent halten, was dieser Aussatz nicht oder nicht genügend berührt und was nicht unwidersprochen bleiben darf. Zuvörderst möchten wir darauf Hinweisen, daß, wer sich strikte auf die rechtliche Seite beschränken und alles, was lediglich dem Gebiete der Gewerbepolitik angehört, fernhalten will, auch die Leser von vornherein nicht durch den gewerbe- politischen Ausdruck »zünftlerifche Bestrebungen« kaptivieren darf. Das ist nicht rechtlich. Bei der Jnnungsbewegung im Buchdruckgewerbe handelt es sich durchaus nicht um zünftlerifche Bestrebungen. Dann stehen aber auch die »rechtlichen« Ausführungen des Artikels auf sehr schwachen Füßen. Die Zahl der be schäftigten Arbeiter und Gehilfen ist keineswegs von der ausschlaggebenden Bedeutung für die Feststellung der Grenze von Handwerk und Fabrik (Einsender sagt »Groß betrieb«, offenbar in Unkenntnis darüber, daß es auch Handwerksgroßbetriebe giebt), die ihr der Einsender bei mißt; dies beweisen auch die ergangenen Reichsgerichts entscheide, die die Bestimmung der Begriffe Fabrik oder Hand werk stets von dem Zusammentreffen mehrerer Merkmale abhängig machen. Ebenso darf die Fabrikbestimmung des Unfallvcrsicherungsgesetzes auf das neue Jnnungsgesetz nicht angewendet werden, was in den Motiven zu dem letzteren ausdrücklich gesagt ist. Demnach ist auch die Behauptung rechtlich unbegründet, daß ein Druckereibetrieb, in dem ständig zehn Arbeiter thätig sind, »nur ganz ausnahmsweise« unter den Begriff des Handwerks zu stellen sein werde Die sächsischen Verwaltungsbehörden bis zum Ministerium des Innern hinauf haben das gerade Gegenteil hiervon zum Ausdruck gebracht, und in diesen sitzen doch wohl Männer, die etwas von der rechtlichen Seite der Sache verstehen. Daß eingetragene Druckereifirmen bei der Ausführung des Innung«- und Handwerkergesetzes »selbstverständlich über haupt nicht in Betracht kommen«, ist ebenso eine nur dem Einsender eigentümliche Auffassung wie die. daß Inhaber von Druckereigrotzbetrieben sich an keiner Zwangsinnung be teiligen könnten, auch wenn sie das wollten. Für die Jnnungsbildung ist nicht das Handelsgesetzbuch, sondern das Jnnungsgesetz maßgebend, und dieses spricht auch den Fabrik betrieben das Recht zu, sich an Zwangsinnungen beteiligen zu können. Wie sich die rechtlichen Verhältnisse derjenigen Betriebe, die ihrer ^atur nach sowohl dem Jnnungsgesetz als auch dem Handelsgesetz unterstellt werden können, gestalten werden, kann man ruhig abwarten Eine bestimmte Regelung muß da so wie so Platz greifen; dies geht schon daraus hervor, daß die dem Handelsgesetz unterstellten Gewerbetriebe hin sichtlich ihres Lehrlingswesens, das nicht im Handelsgesetz, sondern im Jnnungsgesetz seine Regelung findet, dem Ein fluß der Handwerkskammern ebenso unterworfen sind, wie die reinen Handwerksbetriebe. Vi6 plioto^rupliiselitzu LtzproäuetionsvorMrkll. Voll von üöbl, Ir. n. k. Obsrstlisutellant ll. Vor- strmä äsr tsolmissbsir Krupps im lc. u. Ir. militSr- gsograpbisobsu Instituts iu Vkisu. VIII u. 132 8. Nit 12 Dsksln u. 14 in ävu llsrt gsäruoktSL Lb- bilölluxsll. UsIIs a. 8. 1898, lVilbsIm knapp. 5 Die Bild-Erzeugung auf photomechanischem Wege hat ungeahnten Aufschwung genommen. Der unschätzbare Wert dieser Verfahren liegt einerseits in der Schnelligkeit, mit der die Vervielfältigung erfolgt, und in der Billigkeit, anderseits in der Genauigkeit der Wiedergabe. Trotz der Wichtigkeit und der allgemeinen Verbreitung dieser modernen Vervielfältigungs verfahren herrscht aber über sie noch sehr viel Unklarheit. Bisher hatten wir wohl gute Bücher, die die einzelnen Ver fahren aufs eingehendste besprachen; allein sie sind für Fach leute geschrieben; — für alle die Kreise, die lebhaften Anteil an diesen Reproduktionsvcrfahren nehmen und nehmen müssen, wie z. B. die Schriftsteller, Verleger, Drucker und andere, die sich auch die hauptsächlichste Kenntnis der Technik dieser Verfahren verschaffen möchten, besaßen wir bisher kein Buch Der hervorragende Schriftsteller auf photographischem Gebiete Freiherr von Hübl hat uns in seinen »photographischen Reproduktionsverfahren« ein Werk gegeben, das uns mit dem Wesen sämtlicher photographischen Vervielfältigungsversahren vertraut macht. In klarer, knapper Schreibweise bespricht er die einzelnen Verfahren nicht nur, sondern giebt auch Aus kunft über die leider so sehr vernachlässigte Beschaffenheit der Originale, deren Vervielfältigung in der einen oder andern Weise erfolgen soll. Ditz Wenigsten hasten eine Idee davon, wie für diesen oder jenen Zweck die Vorlagen aussehen müssen, um tadellos gute Illustrationen zu geben. Das Unglaublichste wird recht oft verlangt, und — fällt dann die Reproduktion nicht nach Wunsch aus — so giebt man der Reproduktions- Anstalt die Schuld. von Hübl macht uns weiter mit der interessanten That- sache bekannt, daß die Photographie durchaus nicht immer den Gegenstand so getreulich wiedergiebt, wie man glaubt Das photographische Bild enthält wohl alle Umrisse und Details des Gegenstandes, erscheint aber in den Abstufungen von schwarz zu weiß verschoben. Die Lichter kommen meist zu hell, die Schatten zu schwarz wieder. Diese Verschiebung der Tonskala ist bei schwarzen Bildern schon unangenehm genug und er fordert geschickte Netouche; noch mehr macht sich der Uebelstand bei der Wiedergabe farbiger Originale geltend. Nach Besprechung der Photographie, die die Grundlage der Vervielfältigungstechnik abgiebt, geht der Verfasser zltt Schilderung der Vervielfältigungsverfahren selbst über. Hier zeigt er in erster Linie die Rotationsphotographie und die
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