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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-11-09
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1898
- Sprache
- Deutsch
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260, 9. November 1898. Nichtamtlicher Teil. 8411 Bedeutung der Kopierprozesse als Mittel zur Vervielfältigung. Die photomechanischen Methoden zerfallen in Herstellung von Platten für den Tiefdruck — Heliogravüre mittels Aetzung und mittels Galvanoplastik —, zweitens in solche für den Hochdruck, das sind Aetzungen auf Metall von Strichzeich nungen und Autotypieen, und endlich drittens für den Flach druck — Photolithographie und Lichtdruck. Den Schluß des Werkes bildet die Beschreibung der Vervielfältigung farbiger Originale. Hierher gehören der Farbenaufdruck, die Chromolithographie, Chromolichtdruck, Chromotypographie, der Dreifarbendruck, sowie die Er zeugung farbiger Bilder mit einmaligem Drucke. Die beigegebenen Tafeln sollen nicht als Zierde des Buches dienen, sondern Belege für die beschriebenen Ver fahren sein, sie sollen zeigen, wie ein und dasselbe Original in verschiedener Wiedergabe aussieht. Das Werk füllt eine Lücke in unserer Litteratur aus, und es ist erfreulich, daß der Gegenstand von einem so her vorragenden Autor bearbeitet worden ist. Das Werk ist gut ausgestattet und wird gewiß bald in keiner Bibliothek fehlen, da es als Nachschlagebuch unentbehrlich ist. ^ä. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. — Wegen BankerottS ist vom Land gerichte Erfurt am 28. Juni d. I. der Buchhändler Herr Johannes Mützel zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Er hatte zwei Jahre hindurch, vom 31. August 1895 bis zum 9. September 1897, wo er in Konkurs geriet, in Erfurt die Otto'sche Buchhandlung betrieben, ohne Bilanzen gezogen zu haben. Seine gegen diese Verurteilung eingelegte Revision wurde am 7. d. M. vom Reichs gerichte verworfen. Zur Revision der deutschen Urheberrechtsgesetze. Uebcr den derzeitigen Stand der Revision der deutschen Urheber- rechtsgesetze wird der Allgemeinen Zeitung aus Berlin geschrieben: »Ob die Frage der Revision des Urheberrechts den Reichstag schon in seiner kommenden Session beschäftigen werde, ist von je her als zweifelhaft bezeichnet worden. Gegenwärtig werden die bei den Beratungen der Sachverständigenkommission hervor getretenen Wünsche an zuständiger Stelle einer genauen Prüfung unterzogen, es wird die einschlägige Gesetzgebung der anderen «taaten verglichen und das Material für weitere Sachverständigen vernehmungen vorbereitet.- — Von anderer Seite wird demselben Blatte über das künstlerische Urheberrecht aus Berlin geschrieben: -Nachdem die Reichsregierung die Revision des litterarischen Urheberrechts in Angriff genommen hat, regt es sich auch in künstlerischen Kreisen, um ein Gleiches zu erreichen. Zwar scheint Pr Hoffnung, das künstlerische Urheberrecht mit dem littera- "Men in einem einzigen Gesetze zusammengefaßt zu sehen, sich üicht verwirklichen zu sollen. Aber das wäre ja auch nur eine Vereinfachung für Gesetzgeber und Richter gewesen, für den Künst- Ur genügt es, daß sein Urheberrecht möglichst bald und in einer 'ur ihn möglichst zweckmäßigen Weise geregelt werde. Darauf Uten sich jetzt die Bestrebungen der Künstler; der »Deutsche Mustratoren-Verband-, eine Vereinigung von 250 Künstlern, hat Wh schon in mehreren Sitzungen mit diesen Fragen beschäftigt und wsid demnächst mit Petitionen an die Retchsbehörde vorgehen. Die Verhältnisse aus diesem Gebiet haben sich besonders durch die Anführung der neuen Reproduktionsverfahren, die eine ungemein vlilige Vervielfältigung der Druckstöcke (Klischees) gestatten, so zu "ügnnsten der Zeichner verschoben, daß es wirklich dringend nötig "scheint, das Gesetz mit der Praxis in Uebereinstimmung zu bringen. ,geschästsunkundige, außerdem stets schwächere Künstler verkauft leine Zeichnung zu billigem Preis an den Verleger, der dann mit Lluckstöcken nicht nur seine eigenen Zeitschriften illustriert, Wadern auch sogenannte Schundausgaben als Beilagen für kleine Vlalter macht, schließlich die abgequetschten Klischees noch an Her- i^Seber von vtlligen illustrierten Blättern, Kalendern und der- ? ,"chen absetzt und so eine Schundindustrie ermöglicht, die ihm unangenehm wird. Die Künstler, die von dieser Art des Handels nichts haben, leiden Not, und die Verleger, die sich gegen- ^ülg auf solche Weise Konkurrenz schaffen, leiden gleichfalls. Die . "ständigen Verleger, die ihre Zeichnungen nicht weucr geben, wären U""faüs auch froh, wenn dieser Zustand sich ändern ließe, mn kann nun natürlich den Klischeeoerkauf nicht gesetzlich ver- wten; aber es gicbt andere Mittel. So wird in künstlerischen Kreisen vorgeschlagen, es solle der Verkauf einer Zeichnung an einen Verleger »mit allen Rechten» verboten werden, wenigstens wenn es sich um geringe Geschäfte, vielleicht unter 50 handelt; viel mehr soll der Verleger von dem Künstler eine solche Zeichnung nur für eine Verwertung in einem Journal erwerben dürfen und für jede Weiterverwertung Nachschüsse zahlen. Die Künstler meinen sehr richtig, daß diejenigen, die höhere Honorare erzielen, keines weiteren Schutzes bedürsen.» Verurteilung — Der Herausgeber der »Zukunft», Maxi milian Harden, ist wegen Majestätsbeleidigung und Beleidigung des Oberstaatsanswalts Drescher zu 6 Monaten Festungshaft ver urteilt worden. Untersuchungsmaßregeln gegen den »Simplicissi- mus». — Der Zeichner des »Simplicissimus», Herr Thomas Theodor Heine, ist in Leipzig verhaftet worden. Er war aus München folgsam einer Vorladung vor das königliche Landgericht Leipzig gefolgt. Sofort nach seiner Vernehmung am 2. d. M. wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Wie weiter verlautet, ist auch gegen den Drucker des -Simpli cissimus-, Herrn Max Hesse, Mitinhaber der Buchdruckerstrma Hesse L Becker in Leipzig, die Anklage wegen Beihilfe zur Majestäts beleidigung erhoben worden. Ferner wird der Frankfurter Zeitung aus München geschrie ben: -In juristischen Kreisen erregt der vielleicht einzig dastehende Fall großes Aussehen, daß ein eigener Untersuchungsrichter aus Leipzig hierher gekommen ist, um nach Artikel 168 des Gerichts verfassungsgesetzes (Gefahr im Verzug) die Untersuchung gegen den »Simplicissimus» zu führen. Das hiesige Amtsgericht hat die er forderliche Genehmigung hierzu gegeben. Der sächsische Unter suchungsrichter arbeitet hier zur Zeit im Bureau des.Simplicissi mus-. Es sind ihm zwei Kriminalschutzleute zur Verfügung ge stellt, die sich bei ihm befinden. Er kann jede Verhaftung in Bayern vornehmen, die er für nötig hält.» Bezüglich der Zuständigkeit des Leipziger Gerichts teilt die »Korrespondenz Hoffmann» mit: »Entgegen mehrfachen in der Press« aufgetretenen Gerüchten, daß im Verfahren gegen den »Sim plicissimus- die Zuständigkeit des Leipziger Gerichts irregulär sei und hier wieder ein Fall des sogenannten »ambulanten Gerichts, stands- der Presse vorliege, muß konstatiert werden, daß der -Simplicissimus- zwar in München redigiert wird, jedoch in Leipzig erscheint und von dort aus verbreitet wird, so daß die primäre Zuständigkeit der Leipziger Gerichte begründet ist.- DaS Autorrecht auf Musikwerke in Rußland. — Russische Zeitungen berichten, daß die Hauptdirektion der kaiserlich russischen Musikalischen Gesellschaft den Entwurf eines Gesetzes über das Autorrecht auf Musikwerke ausgearbeitet und der Kommission zur Bearbeitung eines neuen bürgerlichen Gesetzbuches übergeben habe. Der Entwurf soll noch in diesem Jahre vor den Reichsrat gebracht werden. An seiner Herstellung haben hervorragende Kom ponisten, Musiker, Musikverleger und Juristen gearbeitet. Der Dauer der Nutznießung des Autorrechtes, worunter der Entwurf nicht nur das Recht des Komponisten auf die Herausgabe seiner Werke, sondern auch die öffentliche Aufführung derselben versteht, wird auf fünfzig Jahre nach dem Tode des Komponisten festgesetzt. Das Recht der Herausgabe aller Verkürzungen, Auszüge und Potpourris aus seinen Werken gehört dem Verfasser an, wie ihm auch das Recht zusteht, das Libretto seiner Opern, Kantaten u. s. w. gesondert zu drucken. Dagegen gelten nicht als Verletzungen des Autorrechtes alle Arten von Transskriptionen, Phantasieen und Variationen auf fremde Werke. Solche Umarbeitungen werden als die Produkte einer selbständigen schöpferischen Thätigkeit anerkannt. Kein musikalisches Erzeugnis darf, wenn aus der Veröffentlichung desselben das Autorrecht Vorbehalten ist, und um so weniger, wenn es noch gar nicht erschienen ist, ohne Zustimmung des Komponisten öffentlich aufgesührt werden. Sogar eine Ausführung aus Dreh orgeln und anderen mechanischen Musikwerken ist nur mit Ge nehmigung des Autors gestattet. Im Entwurf wird zwischen absichtlicher und aus Unwissenheit beruhender Verletzung des Autorrechts unterschieden. Im erstern Falle hat der schuldige Teil alle Verluste des Komponisten zu er setzen, im anderen den letzteren nur nach dem Verhältnis des erzielten Gewinnes zu entschädigen. Als Nachdruck gelten die nachfolgenden eigenmächtigen Mani pulationen mit einem Musikwerke oder dem dazugehörigen Texte: 1. eine mechanische Reproduktion desselben nicht zu eigenem Ge brauche; 2. die Herausgabe einer größeren Anzahl von Exemplaren >te»s des Verlegers, als vereinbart ist; 3. jede Veränderung eines Musikwerkes bei seiner Herausgabe; 4. die Herausgabe von Aus zügen, Potpourris und Transpositionen; 5. die Herausgabe eines Librettos, wenn auch verkürzt, oder übersetzt; 6. die Herausgabe 1t18
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