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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1898
- Strukturtyp
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- Band
- 1898-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1898
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- Deutsch
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8654 Nichtamtlicher Terl. 266, 17. November 1898. Der zweite Anhang bringt die Bücherkollektionen, Bi bliotheken, Serienwerke u. s. w,, deren es im englischen Buch handel nicht weniger giebt als bei uns In unseren deut schen Katalogen finden diese fortlaufend erscheinenden Bücher- sammlungen mit im Hauptalphabet ihren Platz, und auch die einzelnen Teile derselben mit selbständigen Titeln werden ebenfalls dem Hauptalphabet mit einer Verweisung eingereiht Dieser Ausführlichkeit huldigt der englische Bibliograph nicht, denn nur wenige der Einzeltitel von Bücherkollektionen fanden wir im Hauptalphabet ebenfalls verzeichnet. — Ein Register über die wichtigsten der in den beiden Anhängen aufgeführten Unternehmungen soll den Gebrauch erleichtern. Vor allem ist der Verlagshandlung Sampson Low, Marston L Comp in London dafür Anerkennung zu zollen, daß der vorliegende 5. Band nur acht Monate nach Abschluß der darin berücksichtigten Zeit (Januar 1890 bis Dezember 1897) ausgegeben wurde. Der vorhergehende 4. Band (1881—89) war seiner Zeit beinahe erst 2 Jahre nach Ablauf der Zeit, mit der sich der Inhalt befaßte, fertig — der Index noch später —, und jetzt ist durch die Bemühungen der rührigen Firma die Zeit für Bearbeitung und Drucklegung auf 8 Monate verkürzt worden —, ein großer Fortschritt, zumal wenn man bedenkt, daß sich der Inhalt des neuen Bandes um mehr als 200 enge Druckseiten gegen die beiden Bände, die den vorhergehenden Zeitraum 1881—89 behandeln, ver mehrt hat. Die Londoner Verlagsfirma hat durch die im vorigen Jahre erfolgte Schaffung ihres monatlichen Katalogs die Reihe ihrer für den praktischen Gebrauch der Buchhändler bestimmten Bibliographieen vervollständigt und wird jetzt durch ihr wöchentlich erscheinendes »kublisbsrg' Oiroulsr«, dann durch den eben erwähnten monatlichen Katalog, drittens durch ihre Jahresverzeichnisse und schließlich durch die zusammen fassenden mehrjährigen Kataloge allen Ansprüchen gerecht, die der moderne Buchhandel an seine Bibliographen stellen muß. Bei dem Verständnis, das die Firma ihrer schweren Aufgabe entgegenbringt und das sich erst jetzt wieder in den wesentlichen und praktischen Neuerungen beim vorliegenden Bande gezeigt hat, wird es ihr an der nötigen Unterstützung in ihren Be strebungen seitens des Buchhandels nicht fehlen. Auch der deutsche Buchhandel wird alle die oben angeführten Verbesse rungen freudig begrüßen, denn für ihn sind sie fast von noch größerem Nutzen als für den englischen, weil dem Engländer im Notfall wohl noch andere bibliographische Hilfsmittel über die englische Litteratur zur Verfügung stehen, der deutsche Sortimenter dagegen, was englische Werke betrifft, meist auf seinen »Low» angewiesen ist und demnach auch an seiner größtmöglichen Vervollkommnung lebhaftes Inter esse hat. —i. Das deutsche Urheberrecht und seine Resorm. Vorträge von l)r. Albert Osterrieth in Berlin. I. Die Grundbegriffe des Urheberrechts und seine Stellung im Rechtssystem. Am 10. November hielt Herr v--. Osterrieth im Saale des Kaiserlichen Patentamtes zu Berlin den ersten der bereits hier angekündigten Vorträge über das obige Thema. Dieser legte die Grundbegriffe des Urheberrechts klar und besprach seine Stellung im Rechtssystem. Juristen, Buchhändler, Musiker und Techniker füllten den Saal und lauschten mit Spannung dem klaren, interessanten Vortrage des bekannten Spezialisten auf dem Gebiete des Urheberrechts. Da die in diesem ersten Vortrage gebotenen Darlegungen in hervorragendem Maße geeignet sind, das Verständnis für diese für den Buchhandel äußerst wichtige, aktuelle Angelegen heit anzubahuen, so sei es uns gestattet, den Gedankengang, wenigstens in skizzenhaften Strichen, zu markieren. Das Urheberrecht beschäftigt sich mit den Ergebnissen der geistigen Arbeit. Diese können bestehen in einem Gedicht, einem Drama, einer Erzählung, einem Gemälde, einer Skulptur, einer musikalischen Komposition. Alle diese Werke sind das Produkt geistiger Thätigkeit, sie bezwecken, die Per sönlichkeit des Künstlers in seinen Gedanken und Empfin dungen zum Ausdruck zu bringen. Die menschliche Gedanken- thätigkeit ist ein Fluidum ohne Anfang und Ende, eine Kraft, eine Bewegung, die das All durchdringt. Das Individuum ist das Prisma, in dem alle Gedankenstrahlen gebrochen werden je nach seiner Eigenart. Der Wille sammelt die Strahlen in einem Punkte; daraus resultiert das Geisteswerk. Dieses bringt die Individualität des Autors zum Ausdruck. Es unter scheidet sich dadurch von einer technischen Erfindung, die wohl auch das Resultat einer geistigen Arbeit, immer aber ein un persönliches ist, indem es sich dabei stets um objektive Fest stellung gewisser Erscheinungen und Vorgänge handelt. Während eine Erfindung daher mehrmals unabhängig von Mehreren gemacht werden kann, ist das Geisteswerk des Autors derart individuell, daß es niemals von zweien gleich geschaffen werden kann, da nicht zwei Individualitäten einander gleich, sondern alle verschieden sind. Dieser intime Zusammenhang zwischen Autor und Werk ist die Quelle des Autorrechts. Die künstliche Belohnung bezw. Entschädigung des Autors für sein geistiges Schaffen sei nur in einzelnen Fällen der Mitwelt möglich. Das litterarische Werk wird gedruckt, das Kunstwerk ge zeigt, kopiert und vervielfältigt, die musikalische Komposition wird aufgeführt und gedruckt. Durch Ankauf der Verviel fältigungen und Erwerb der Berechtigung zum Zutritt bei Ausstellungen und Aufführungen kann sich das Publikum den Genuß der Kunstwerke gegen Entgelt verschaffen. Das Werk ist somit ein Träger von Werten, selbst ein Wert, national ökonomisch ein Gut, ein Gut jedoch, das nicht am körperlichen Substrat haftet, dennoch eine konkrete Realität. Das Geistes werk trägt seinen Wert in sich und kann als Gut Gegen stand von Rechten sein. Das Geisteswerk gehört dem Autor zu, das heißt — nach den Axiomen, auf denen unsere gesell schaftliche Ordnung beruht — der wirtschaftliche Ertrag steht ihm zu. Der Schutz des Autors in seinem Besitz dürfte dem Sachenrecht unterliegen, denn das hier entstehende Grund recht an der Sache ist das Eigentum. Die soziale und wirt schaftliche Bedeutung des Eigentums aber besteht darin, daß der bestimmungsgemäße wirtschaftliche Gebrauch einer Sache dem Eigentümer Vorbehalten bleibt. Stellt man das Urheberrecht dem Eigentum unter diesem Gesichtspunkte gegenüber, so entdeckt man eine Analogie zwischen beiden, die es möglich macht, sich eine greifbare Vorstellung von der Funktion des Urheberrechts zu machen. Redner ist sich wohl bewußt, damit auf ein gefährliches Gebiet zu geraten, und bemerkt, daß die neue Rechtslehre die Annahme eines unkörperlichen Eigentums ablehnt. Jedenfalls ei der Begriff des Eigentums das beste Mittel, um dem Laien eine Vorstellung von dem Wesen des Urheberrechts zu geben. Dieses besteht also darin, daß dem Urheber der bestimmungsgemäße wirtschaftliche Genuß seiner Geisteswerke zusteht. Das Urheberrecht hat im System des heutigen Rechts keinen Platz, weil es eine unkörperliche Sache ist. Seine Regelung ist daher auch keine systematische, sondern mehr eine den dringendsten Bedürfnissen entsprungene Polizei verordnung. Der Staat schuf Bestimmungen, um den Schäden abzuhelfen, die sich im Verkehr mit Geisteswerken ergaben. Der Inhalt des Rechts ist kurzgefaßt folgender-
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