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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1898
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- Deutsch
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H 266. 17. November 18S8. Nichtamtlicher Teil. 8655 Zunächst soll der Schriftsteller gegen Nachdruck seiner Bücher geschützt werden Man erweiterte den Schutz dann in Bezug auf Übersetzung, Aufführung und Nachbildung, auch auf mißbräuchliche Benutzung, wie Dramatisierung eines Prosawerkes, Adaptation rc, die keine mechanischen Verviel fältigungen sind. Der Inhalt des Rechts ist zunächst ein Schutz. Dieser ist, analog dem Sachenrecht, übertragbar und vererblich. Die Dauer ist zeitlich beschränkt, da man glaubt, für jedes Werk könne ein Zeitpunkt kommen, wo das höhere Interesse dev Gesellschaft eine Freigabe erheische Die Schutzfrist währt bis dreißig Jahre nach dem Tode des Verfassers. Rechtspolitisch mag die Frage nicht zweifelsfrei sein, ob unsere Zeit den Beruf hat, das Urheberrecht systematisch zu regeln uud in das allgemeine Rechtssystem einzufügen Jeden falls aber kann man erwarten, daß der Gesetzgeber bei der Reform diese Frage gründlich erwäge, denn er arbeitet nicht für die Interessen bestimmter Gruppen, die eben entstanden sind und vielleicht bald wieder verschwinden, sondern für die dauernden Zwecke der menschlichen Gesellschaft. Der Gesetz geber muß versuchen, einen Kompromiß zu finden zwischen den praktischen, zufälligen Bedürfnissen der Gegenwart und den anerkannten, auf einer längeren gesetzmäßigen Entwickelung des Rechts beruhenden Prinzipien. Dies ist keine theoretische Schwärmerei, sondern eine den praktischen Zwecken des Rechts entsprechende Forderung. — Im nächsten, Donnerstag den 17. November stattfinden den Vortrage soll das geschichtliche Werden des Urheberrechts in Deutschland und im Auslande behandelt werden. Im drittm und vierten Vortrage wird Herr vr. Osterrieth ge sondert das litterarische und das künstlerische Urheberrecht betrachten und unter Darlegung der geltenden Bestimmungen versuchen, die Mängel des Gesetzes bloßzulegen, zugleich aber auch auf die nötig erscheinenden Verbesserungen Hin weisen. l>. u. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Nichtberücksichtigung der Neben klage in einem Nachdrucksprozesse. (Nachdruck verboten.) — Das Landgericht Bochum hat am 5. August d. I. den Geschäfts führer der -Westfälischen Volkszeitung., M. F. in Bochum, wegen unerlaubten Nachdrucks einer Erzählung zu 15 ^ Geldstrafe ver urteilt. Der Angeklagte hatte von der litterarischen Agenturfirma T. «Son in Bolton, England, durch deren Generalbevollmächtigten, den Buchhändler O. P. in Berlin, für 20 ^ das Recht zum einmaligen Abdruck eines aus dem Englischen übersetzten feuille- wnistischen Werkes erworben. Er hatte dieses aber nicht nur in der obengenannten Zeitung, für die es speziell erworben worden war, abdrucken lassen, sondern auch in der Wittener Volkszeitung, die von derselben Firma herausgegeben wird. Herr P. erhielt von dritter Seite Kenntnis von dem unberechtigten Nachdruck und beantragte Bestrafung des Angeklagten, sowie Zuerkennung einer Buhe. In der Hauptoerhandlung war die als Nebenklägerin zu gelassene Firma T. L Son nicht vertreten. Das Landgericht er wähnte im Urteil gar nicht, daß Nebenklage erhoben sei, und sprach sich auch nicht über den Antrag auf Buhe aus. Wegen dieser Unterlassung hatte Herr P. für die von ihm vertretene Firma -üevision eingelegt, die am 14. d. M. vor dem Reichsgerichte zur Verhandlung kam. Der Reichsanwalt erklärte die Revision für begründet. Dah dw Firma T. L Son als Nebenklägerin zugelassen worden sei und vor der Hauptverhandlung schriftlich eine Buhe beantragt habe, ergebe sich aus den Akten. Daraus aber sei dem Gerichte bie Pflicht erwachsen, in der Hauptverhandlung den Buhantrag zu prüfen und zu bescheiden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung erschienen oder vertreten war oder nicht. Daß auch in einem solchen Falle der Butzantrag Geschieden werden müsse und die Unterlassung der Bescheidung einen RevisionSgrund bilde, sei schon mehrfach vom Reichsgerichte ausgesprochen worden. Das Reichsgericht erkannte hiernach auf Aufhebung des Ur- kerls, soweit eS über den Bußantrag keine Entscheidung gefällt hat, JiivfiulLjechzigster Jahrgang. und verwies die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurück. Auch der Angeklagte hatte Revision eingelegt. Er behauptete insbesondere, der Strafantrag sei nicht innerhalb der dreimonatigen Frist gestellt werden. Thatsächlich hat Herr P., obwohl er bereits bedeutend früher von der inkriminierten Handlung Kenntnis hatte, erst »ach mehr als sechs Monaten Strafantrag gestellt, d. h. zu derselben Zeit, zu der er seinen Auftraggebern von dem Delikte die erste Mitteilung machte. Die Revision des Angeklagten suchte nun anzuführen, dah eS nur darauf ankomme, wann Herr P. die Kenntnis erhalten hätte; er sei ja von T. L Son ein für allemale beauftragt worden, selbständig Strafanträge rc. zu stellen, habe also dieser Firma gar keine Mitteilung zu machen brauchen. Das Reichsgericht verwarf die Revision des Angeklagten, da es nur darauf ankomme, wann der Geschädigte, also hier die Firma T L Son in Bolton, Kenntnis von dem Nachdruck erhalten habe. Festgestellt sei aber, dah der Strafantrag etwa gleichzeitig mit der Erlangung dieser Kenntnis gestellt worden sei. Zur Tarifbewegung der Buchdrucker. (Vgl. Börsenblattt Nr. 255, 260, 265.) — Aus Frankfurt a. M. berichtet der dortige General-Anzeiger folgendes: -Eine Buchdruckerversammlung beschäftigte sich dieser Tage vorwiegend mit der Zwangsinnung. Der Vorsitzende teilte zunächst mit, daß die Prinzipale die Vorarbeiten zur Errichtung eines Tarif schiedsgerichteserledigt hätten und von seiten der Gehilfen nur noch die Konstituierung vorgenommen zu werden.brauche. Was die Innung selbst anbelange, so sei von den dortigen Buchdruckereibesitzern eine Strömung gegen die Innung in die Wege geleitet. In einer Ein gabe an den Magistrat solle letzterer ersucht werden, die Genehmi gung zur Errichtung einer Zwangsinnung zu versagen. Die Buch druckereibesitzer (Jnnungsgegner) beriefen sich hierbei auf Z 100 der Gewerbeordnung, wonach die Errichtung einer Zwangsinnung nur von den Mitgliedern einer bestehenden freien Innung, die jedoch im Buchdruckgewerbe fehle, beantragt werden könne, die dann zu einer neuen Innung zusammentreten wollten; ferner beriefen sie sich auf daS neue Handelsgesetzbuch, das ausdrücklich die Geschäfte der Buch druckereien als Handelsgewerbe bezeichne, sofern ihr Betrieb über den Umfang des Handwerkes hinausgehe. Alle Buchdruckereien, insbesondere die im Handelsregister eingetragenen, seien durch die Eintragung als Handelsgewerbe anerkannt und könnten schon des halb nicht als Handwerksbetriebe angesehen werden. -Auf Antrag des Vorstandes beschloß die Versammlung, eben falls mit einer Eingabe an den Magistrat heranzutreten und letz teren zu ersuchen, die Genehmigung zur Errichtung einer ZwangS- rnnung zu versagen; gleichzeitig wurde der Gehilfenvertreter, Herr Carl Domino, aufgefordert, im Namen der gesamten Gehilfen schaft Frankfurts beim Magistrate der Stadt Frankfurt gegen die beabsichtigte Errichtung einer Zwangsinnung für das Buchdruck gewerbe nachdrücklich Einspruch zu erheben, da diese die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Segen des Gewerbes ge schaffenen Tariftnstitutionen wirkungslos zu machen geeignet sei. In der Gehilfeneingabe wird ferner hervorgehoben, daß die Ge hilfenschaft auf dem Standpunkte der freien Vereinbarung zwischen Prinzipalen und Gehilfen beharre, zwecks Regelung der Arbeits bedingungen, des Lehrlingsverhältnisses und zur Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz; sie könne keineswegs zugeben, dah eine mit gesetzlichen Machtmitteln ausgerüstete Zwangsinnung diese Rege lung einseitig den Prinzipalen überweise.- Zur Untersuchung gegen den SimplicissimuS (vgl. Börsenblatt Nr. 260, 261, 265). — Das in einigen Zeitungen ge äußerte Befremden über angebliche Hebelgriffe sächsischer Justiz in bayrische Strafsachen, die in der Entsendung eines Leipziger Richters nach München behufs dortiger Untersuchungsführung gegen den SimplicissimuS gefunden werden sollten, wird durch folgende Aus führungen berichtet, die der Erste Staatsanwalt in München dem dortigen -Vaterland- zum Abdruck zugehen lieh. Sie lauten: -Die im Verlage von Albert Langen — Paris, Leipzig und München — erscheinende periodische Druckschrift -Simplicesstmus- wird hier redigiert, in Leipzig gedruckt und von dort aus in der überwiegenden Menge von Exemplaren verbreitet, in kleinerer Zahl aber zum weiteren Vertriebe hierher gesendet. SS hat also der SimplicissimuS zweierlei AuSgabeorte, und folgerichtig in jedem derselben gleichberechtigt seinen Gerichtsstand, für welchen jedesmal auSschlietzend die Prävention entscheidend ist. Die letztere wird, wie dies im gegenwärtigen Falle wirklich zutraf, meist für Leipzig und zwar aus dem Grunde eintreten, weil da» Blatt da- selbst um einen Tag früher als in München auSgegeben, eben deshalb aber dort das Pflichtexemplar zur Polizeibehörde vor gelegt, von dieser die Kontrolle geübt, eventuell die Beschlagnahme und die strafrechtliche Untersuchung angeregt wird. Hat der Untersuchungsrichter in Leipzig einmal die Prävention für sich, so ist er bei Zustimmung des Amtsgerichts München I Abt. s. St.-S. 1151
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