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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1898
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- Deutsch
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meingut geworden sind, erlangen durch die Aufhebung des Vertrags keinerlei Rechte; es ist dies in der genannten Ver ordnung ausdrücklich ausgesprochen und auch ohnedies selbst verständlich, weil nicht beabsichtigt worden ist, den neueren Vertragsbestimmungen rückwirkende Kraft zu geben; b) Werke, deren Schutz am 5. Dezember 1887 noch nicht erloschen, bisher aber, d. h. bis zum 17. November 1899 nach Maßgabe des nunmehr gekündigten deutsch-schweizerischen Uebereinkommens zu beurteilen war, unterliegen von diesem Tage an den Vorschriften der Berner Konvention und der Pariser Additionalakte *) Nach Artikel 6 des deutsch-schweizerischen Vertrags bildet, wie bereits gesagt, die Eintragung eines in der Schweiz veröffentlichten Werkes bei dem Rat der Stadt Leipzig, die binnen drei Monaten nach dem Tage des ersten Erscheinens in der Schweiz bethätigt werden muß, die notwendige Voraus setzung für die Wahrung des Uebersetzungsrechts in Verbin dung mit anderen Voraussetzungen, wie ausdrücklichem Vor behalt der Uebersetzung an der Spitze des Werkes, Vollendung und Veröffentlichung derselben binnen drei Jahren und Ver öffentlichung in der Schweiz oder in Deutschland. Ist die Eintragung nicht oder erst nach Ablauf der gedachten Frist erfolgt, so ist die ausschließliche Befugnis zur Uebersetzung erloschen. An sich würde nun die Uebersetzung solcher Werke in Deutschland vom 17. November 1899 an weder begonnen noch fortgesetzt werden können, da nach den neuen Vertrags bestimmungen die Eintragung kein Requisit für die Wahrung der Uebersetzungsbefugnis bildet. Die Verordnung vom 29. November 1897 bestimmt aber, daß die am 17. No vember 1899 in Deutschland erlaubterweise bereits ganz oder teilweise veröffentlichten Uebersetzungen auch nach diesem Tage ungehindert verbreitet werden können. Diese Bestimmung bietet in Verbindung mit dem Umstande, daß die Außerkraft setzung des deutsch-schweizerischen Vertrages nicht vor Ablauf eines Jahres erfolgt, die Möglichkeit, solche in der Schweiz Veröffentlichte Werke, in Ansehung welcher die Wahrung der gedachten Formalität nicht rechtzeitig stattgefunden hat, bis ZUM 17. November 1899 noch übersetzen zu lassen und die Übersetzung schleunigst zu veröffentlichen; indessen dürfte diese Eventualität schwerlich in vielen Fällen praktisch werden. Deutsche Verleger, die mit der Uebersetzung eines in der Schweiz veröffentlichten Werks bereits begonnen haben, müssen bie Uebersetzung bis zum 17. November 1899 ganz oder teil weise veröffentlichen, denn nur die Veröffentlichung, nicht auch die Fertigstellung giebt ein Recht zum weiteren Vertrieb derselben auch nach dem soeben genannten Tage. Was den Nachdruck eines zuerst in der Schweiz ver öffentlichten und am 17. November 1899 in der Schweiz v°ch geschützten Werks betrifft, so darf zufolge der Verordnung von 1897 der Druck der Exemplare, deren Herstellung zur Zeit der Aufhebung des Abkommens, also am 17. November bb99, erlaubterweise in Gang war, vollendet werden. Diese Exemplare, sowie diejenigen, welche zu dem gedachten Zeit punkt erlaubterweise hergestellt waren, dürfen verbreitet und verkauft werden. Ebenso dürfen die am 17. November 1899 vorhandenen Vorrichtungen (Formen, Platten, Steine, Stero- ttzpen u. s. w) noch vier Jahre, beginnend mit dem 31. De zember 1899, benutzt werden. Diese Befugnis ist jedoch von der Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen abhängig, die nur bis 17. Februar 1901 erfolgen kann. Das Nähere hierüber, sowie über die Inventarisierung wird durch Anord nung des Reichskanzlers bestimmt. Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift braucht nicht überschätzt zu werden. Nach Artikel 1 des deutsch-schweize- uschen Vertrags sind den Urhebern der in der Schweiz ver- *) Vgl. Börsenblatt 1898, Nr. 189. öffentlichten Werke dieselben Rechte in Ansehung der Schutz frist zugesichert, welche das deutsche Recht den heimischen ein räumt. Bezüglich der Aufführung dramatischer und musikalischer Werke bestimmt die Verordnung von 1897, daß, wenn diese vor dem 17. November 1899 erlaubterweise in Deutschland im Original oder in Uebersetzung aufgeführt wurden, sie den Schutz gegen unerlaubte Aufführung im Original oder in einer Uebersetzung nicht genießen. Die musikalischen Kompositionen sind in der Verordnung von 1897 nicht erwähnt: es sind somit auf sie vom 17. No vember 1899 an die Vorschriften des Artikels 9 Absatz 3 der Berner Konvention ohne weiteres anzuwenden. Demgemäß ist die öffentliche Auffahrung solcher musikalischen Kompositionen, die an dem gedachten Tage in der Schweiz noch geschützt waren, in Deutschland fortab untersagt, wenn der Komponist auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes ausdrück lich die Aufführung u»1ersagt hat, gleichviel ob vorher in Deutschland eine Aufführung stattgefunden hat oder nicht; die vor dem erwähnten Tage bewirkte öffentliche Aufführung musikalischer Kompositionen hat also nicht die Bedeutung wie die öffentliche Auffahrung dramatischer und dramatisch-musi kalischer Werke. Es ergiebt sich aus dem Gesagten, daß die Ueberleitung des bisherigen in den künftigen Rechtszustand sich ohne wesent liche Schwierigkeiten vollziehen wird. Die Kündigung selbst ist im Interesse der Vereinfachung der urheberrechtlichen Ver tragsverhältnisse zwischen Deutschland und der Schweiz nur beifällig zu begrüßen. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Eröffnungsbilanz. — Der Kauf mann Sch. betrieb seit 1880 ein Kolonialwarengeschäft. Das im Juni 1896 über fein Vermögen eröffnet« Konkursverfahren wurde schon am 15. August durch Zwangsvergleich erledigt. Sch. war als Verwalter der Konkursmasse thätig geblieben, hatte 15 Prozent durch Verkauf von Lagerbeständen gedeckt und sich verpflichtet, 40 weitere Prozent noch zu zahlen. Darauf war ihm das Geschäft wieder übergeben worden. Er führte es weiter, ohne im August 1896 eine Eröffnungsbilanz zu ziehen. Das Geschäft ging jedoch zurück, und am 31. Januar 1897 wurde abermals das Konkursverfahren eröffnet. Die Anklagebehörde machte dein Sch. zum Vorwurf, daß er nach Wiederübernahme des Geschäfts ,im August 1896 keine Er öffnungsbilanz gezogen habe. Das Landgericht Glogau sprach ihn frei, wett es eine Verpflichtung zur BilaUzziehung in einem solchen Falle nicht annahm. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob das Reichsgericht das freisprechende Urteil auf und verwies die Sache an daS Landgericht zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, daß das Geschäft, das der Angeklagte nach Erledigung des Konkursverfahrens begann, als ein neues anzusehen und des halb der Angeklagte verpflichtet gewesen fei, eine Eröffnungsbilanz zu ziehen. (Papierztg.) Von der Handels Hochschule zuLeipzig. ^ Die Ostern d. I. zu Leipzig ins Leben gerufene erste deutsche Handelshochschule entwickelt sich äußerlich und innerlich in ruhiger Weise ohne jede Störung weiter und nimmt einen in jeder Hinsicht erfreulichen Fort gang. Das am 3. Oktober dieses Jahres begonnene zweite Semester hat einen Zuwachs von 72 Studierenden gebracht. Von diesen sind 35 Kaufleute, 3 Buchhändler, 1 bisheriger höherer Postbeamter, 11 bisherige Universttätsstudenten, 13 mit dem Reifezeugnis ver sehene Abiturienten höherer Schulen und 9 Lehrer, 45 davon sind Inländer und 27 Ausländer. Von den 97 Studierenden des ersten Semesters sind 20 abgegangen (10 Inländer und 10 Ausländer), so daß der augenblickliche Gesamtbestand 149 Studierende (112 In länder und 37 Ausländer) beträgt, zu denen noch eine Anzahl Herren, die einzelne Uebungen belegen, als -Hörer« hinzukommt. Da man im Ansang nur auf ungesähr 50 Besucher gerechnet hatte, ist die Frequenz eine überraschend günstige, die sich, nach den vielen ein laufenden Anfragen zu urteilen, zu Ostern nächsten Jahres noch bedeutend steigern wird. Diesem sehr befriedigenden äußeren Zuwachs entspricht die weitere innere Konsolidierung der jungen Anstalt. Es sind im zweiten Semester viele neue sür die Handelshochschulstudenten geeignete Kollegien hinzukommen, ein allgemeiner Studienplan ist veröffentlicht worden, der den Studierenden einen wertvollen Anhalt sür die Einrichtung ihrer Studien giebt, und ebenso sind
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