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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.12.1898
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.12.1898
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- Deutsch
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klsugsbausr, l'rs.uL duävig, Ois k'rsmälrörpsr äss Utsrus. (drsslao 1897, Lrsuss L lüii^sr. ^ 6.— orä.) 2. uuvsräiiäsrts ^usgLbs. Lsrlill 1898, 8. Largsr. ^ 4.— orä. (1898, Xr. 244.) Ilisbubr, 6. d., Röwisebs dssotriodts. dsus ^.us^abs von N. lslsr. 3 Läs. u. Rsgistsr. (Lsrliu, 8. dalvarz- L Oo j jstrt dsiprig, 0. k. Ksi8lg.oä. ^ 18.— orä., in 3 slsg. dsivväbäu. ^ 21.60. Niemeyer. Eduard, Schulreden, 3. Aufl. Dresden 1881, Bleyl L Kaemmerer. (^ 1.—ord.) erhöht auf ^1.60 ord. (1898, Nr. 222.) Noack, L., Das Buch der Weltweisheit, siehe Buch. Noder, A, Der schwarze Mann. Bilderbuch. (München 1898, Seitz L Schauer) jetzt München, Löhner L Co. (1898, Nr. 229.) Novellen, Norddeutsche. 1. Reihe. (Leipzig 1886, Rauert L Rocco, dann Braunschweig, Diedr. Janssen) jegt Leipzig, H. W. Theodor Dieter. Geb. ^ 4.—. (1898, Nr. 243.) O, Ihr Gnädigen I Charakterstudien aus der Damenwelt als Ent gegnung auf -Unsere lieben Lieutenants«. Von einem Lieutenant. 2. Aufl. (Braunschweig, Diedr. Janssen) jetzt Leipzig, H. W. Theodor Dieter. Geb. ^ 3.— ord. (1898, Nr. 243.) Osblsr, k., dsr Istrts k'släsug äss Larlriäsn llasärubal unä äis 8edlaobt am Nstaurue. Nit 1 klau u. 1 llsbsrsiobtsüarts. (Lsrliu 1897, 8. Oalvar/ L 6o.) jstet dsixmg, 0. k. ksislauä. ^ 3.— orä. Orpbsi ditbioa. L.eosäit damigsrou äs lapiäibus. Lä. L. L.bsl. (Lsrliu 1881, 8. 6alvar^L0o.)jstrtdsixeig,0.R.RsisIauä. ^5.— orä. Othmer's Vademecum des Sortimenters. 4. Aufl., bearb. von Carl Georg und Leopold Ost. Hannover 1891, Leopold Ost. -F 10.60; geb. in Hlbfrz. ^ 12.— ord. Der Barpreis ist auf ^ 2—; geb. in Hlbfrz. ^ 3.50 herabgesetzt. (1898, Nr. 240.) Otto, H. M. Friedrich, Thesen über die schulmätzige Gestaltung u. Behandlung des deutschen Sprachunterrichts. Dresden 1875, Bleyl L Kaemmerer. (^ 2.50ord.) erhöht aus ^ 4.—ord. (l 898,Nr.222.) Ovsrvsg, Ois daiäsmübls, sislrs Öiamaut-Libliotbsk. Lä. V. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Gerichtsverhandlung. — Vor einem Schöffengericht zu Berlin wurde vor einigen Tagen eine Privatklage des königlichen Musikdirektors Professors Richard Schmidt gegen den Redakteur des -Reichsboten- Pastor Heinrich Engel und den Kaufmann Traut verhandelt. Der Privatkläger ist Lehrer in Berlin, Leiter eines Konservatoriums und Kirchenältester. Im Jahre 1895 erschien ein Buch als Erstlingswerk eines jungen Schriftstellers unter dem Titel -Von Ihr und mir« von Philipp Spandow, das aus den Pfaden des Naturalismus und der modernen Dicht kunst wandelte. Der Privatkläger hatte sich durch den jungen Verfasser bewegen lassen, an einer Stelle, welche schildert, wie der Held des Buches vor dem Todtenbette der einstmals von ihm ge liebten Frau steht und welche Gedanken ihn dabei befallen, eine musikalische Beilage zu geben, die den Zweck haben sollte, diese Gedanken wirksamer und unmittelbarer dem Leser zu übermitteln, als Worte es vermöchten. Etwa zwei Jahre nach Erscheinen des Buches druckte der -Reichsbote» eine von dem Angeklagten Traut verfaßte Meinungsäußerung ab, worin das Buch einer sehr ab fälligen Kritik vom sittlichen Standpunkte aus unterzogen und auch der Privätkläger, der sich als Komponist beteiligt hatte, unter Hinweis auf seine Aemter in heftigster Weise angegriffen wurde. Diese Kritik war Gegenstand der Privatklage. Zum Termine waren zahlreiche musikalische Sachverständige vorgeladen, um sich über den Wert der Komposition und das Ver halten des Klägers auszusprechen. Musikdirektor Mengewein gab zu, daß die musikalische Beilage ein Kunstprodukt sei, das vor jedem künstlerischen Forum bestehen könne. Er selbst würde sich indessen gehütet haben, seine Kunst in den Dienst eines solchen minderwertigen Werkes zu stellen, dazu würde ihm seine Kunst zu hoch stehen. — Rechtsanwalt Kempner erinnerte daran, daß Mozart in seinem -Figaro- und -Don Juan- doch auch schlüpfrigen Situationen seine Musik geliehen habe und daß in der -Walküre- das Thema der Blutschande be handelt werde. — Der Sachverständige erwiderte, daß Mozart und Wagner bekanntlich keine Kirchenältesten gewesen seien. — Der zweite Sachverständige, Professor Max Bruch, schloß sich dem Vorgutachter dahin an, daß auch er es rundweg abge schlagen haben würde, ein litterarisch so wertloses und mit bedenklichen Stellen durchsetztes Buch musikalisch zu illustrieren. — Die Sachverständige Oratoriensängerin Fräulein Henriette Liebert erklärte, daß sie sich dadurch verletzt gefühlt habe, daß ein königlicher Professor, Dirigent von Kirchenkonzerten und Kirchenältester, zu einem solchen Buche eine Komposition schreiben konnte, denn das Buch verfechte doch eigentlich die freie Liebe, und die Sozialdemokraten könnten mit Recht sagen: Seht, so sind die Frommen; auf der einen Seite veranstalten sie Kirchenkonzerte und auf der anderen treiben sie solche Sachen. Das Buch selbst habe sie vorher nicht gelesen, der Anstoß fei bei ihr aus der Lektüre der Kritik des -Reichsboten- erweckt worden. — Musikdirektor Pardow schloß sich dem Gutachten Mengeweins an, daß es von einem Künstler wie Professor Schmidt durchaus nicht recht sei, ein so schönes Musikstück einem Buche beizugeben, das so viele unsittliche Stellen enthalte. — Professor Th. Krause, Musikkritiker des -Reichsboten-, bekundete, daß ihn das Buch von Anfang bis zu Ende verletzt habe Er habe das Gefühl der Beklemmung gehabt, daß Professor Schmidt einem solchen Buche eine solche musikalische Beilage gewidmet habe. Schon dadurch habe er sich mit verantwortlich gemacht für den sittlichen Schaden, der durch das Buch angerichtet werde. — Gymnastaldirektor Ulbrich, der amtliche Vorgesetzte des Privat klägers. bekundete, daß er keinerlei Veranlassung gehabt habe, dem Privatkläger wegen dieser musikalischen Beigabe einen Tadel auszu sprechen. Er halte diese Beigabe für eine durchaus edle, vornehme Komposition, der sich der Herr nicht zu schämen brauche, und sein Wert sei weder als Pädagoge, noch als Mensch irgend wie herabgesetzt worden. Er genieße auch jetzt noch dieselbe Achtung bei dem Lehrerkollegium und bei seinen Schülern wie vorher. Er habe es höchstens für unvorsichtig vom Privat kläger gehalten, sich solchen Angriffen auszusetzen. Das Buch sei nicht so schlimm, wie es hier dargestellt werde; es sei ein ernstes Buch, die Unsittlichkeiten seien nur auf einzelne Ungeschicklichkeiten des noch sehr jungen Verfassers zurückzuführen, die dieser als zur Charakteristik dienend sür notwendig gehalten habe. ES handle sich um die ernstgemeinte Erstlingsarbeit eines jungen Schriftstellers, der sich noch hier und da vergriffen habe. — Professor Urban, der Musikkritiker der -Vossischen Ztg -, bekundete, der Privatkläger habe sich durch Beigabe seiner Komposition zu diesem Buche in keimr Weise entwürdigt, um so weniger, als sie an einer Stelle beigegeben sei, die sich als der Ausfluß der sittlichen Tendenz des Buches zeige. Die Komposition sei sehr stimmungsvoll und gebe die vom Verfasser beabsichtigte Stimmung kunstvoll wieder. Ein solches Buch sei selbstverständlich nicht für Tertianer oder junge Mädchen geschrieben; es schlage die moderne Richtung ein, verfolge aber durchaus eine sittliche Tendenz. Ihm sei nicht das geringste davon bekannt, daß in musikalischen Kreisen das Vorgehen des Privatklägers Anstoß erregt habe. — Musikdirektor Siegfried Ochs trat dem Vor-Gutachter durchaus bei. Wenn an ihn die Frage herangetreten wäre, ob er die musikalische Bei lage für das Buch schreiben wollte, so würde er es mit Rücksicht aus die sittliche Tendenz des Buches unbedenklich gethan haben; er würde sich vielleicht nur mit Rücksicht auf den nicht hervorragenden litterarischen Wert des Buches besonnen haben. Auch in Oratorien, beispielsweise in Handels -Samson- würden manchmal die gewag testen Scenen musikalisch illustriert. Der Wert eines Buches könne auch unmöglich danach festgestellt werden, ob man es einem jungen Mädchen in die Hände geben dürfe. Der Privatkläger habe seine sittliche und musikalische Würde durch diese musikalische Beigabe keineswegs herabgesetzt. — Musikalienhändler WillibaldChallier, Mitglied des musikalischen Sachverständigen-Vereins, sagte aus, das Musikstück des Privatklägers sei als solches eine durchaus vornehm und nobel gehaltene Komposition und es müsse be stritten werden, daß er durch die Beigabe der Komposition zu diesem Buche sich und seine Kunst herabgesetzt habe. Im Buche sei eine unsittliche Tendenz nicht zu entdecken, und es sei ganz un begreiflich, wie man einen ernsten Künstler angreifen könne, weil er einem ernst gemeinten Buche seine Kunst geliehen habe. Litte rarisch gebildete Männer hätten ihm ihr Erstaunen über die Vor würfe gegen das Buch und gegen den Privatkläger ausgedrückt. — Der Gerichtshof verurteilte die Angeklagten zu je 150 ^ Geld strafe, eventuell 15 Tagen Gefängnis, und sprach dem Privatkläger die Publikationsbefugnis zu. Der Gerichtshof sei, wie es im Urteil hieß, von der Ansicht ausgegangen, daß das Buch -Von Ihr und mir- in seiner Gesamtheit kein unsittliches Werk sei, wenn auch einzelne Ansführungen und Sätze besser fortge blieben wären. Das Werk habe eine ernste sittliche Tendenz, und besonders habe die Sterbescene der Heldin des Werkes, wozu der Privatkläger die musikalische Beigabe geliefert habe, nichts Unsittliches an sich. Der Privatkläger habe sich und seine Kunst durch diese Beigabe nicht herabgesetzt, wie ja auch weder die Schul- noch die Kirchenbehörde disziplinarisch gegen den Privatkläger vorgegangen sei. Der Schutz des § 193 stehe den Angeklagten an sich zwar zur Seite, die Schutzgrenzen seien aber überschritten, und es zeige sich, daß die in der Kritik ent haltene Inhaltsangabe vielfach unrichtig und übertrieben sei und ein ganz falsches Bild von dem Buche gebe. Völlig unerwiesen sei, daß eine allgemeine Entrüstung und Empörung sich gezeigt habe. DaS alles lasse vermuten, daß noch andere besondere Motive Vorgelegen hätten, um den Kläger in der öffentlichen Achtung herabzusetzen. — Die Verurteilten legten sofort Berufung gegen das Urteil ein. Schulbücher in Oesterreich. — Der österreichische Unter richtsminister hat in Betreff der Schulbücher folgendes verordnet: -Aus Anlaß eines speziellen Falles finde ich mich unter Bezug-
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