Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1898
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- 1898-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1898
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- Deutsch
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Lorstius BIs,Leus, rsosusuit «tgus ivtsrprst«tus sst Io. 6«sp«r Orsllius. Lclitiousw wivorsm ssxram post Io. Oeorgiviu Laitsrum ouravit Ouilslmus Lirsobssläsr. 2 vol. (Berlin 1882—84, 8. Oalvar^ Oo.) jstxt Bsixsig, 0. k. Reislavä. .F .9 — orä. (Loob siuxslve Bdsils vsräsn «dge^sben.) — clo. Reo. «tgus ivtsrprstatvs sst Io. 6«sp«r Orsllius. Läitio gu«rt« waior, smsuäat« et Luvt».. 1886—92. Lbsvso. Volvmsu prius: Oäae, o«rivsu sasoulars, epocli. kost Io. Osorgium Laitsrum our. 6uil. Lirsedksläsr. 1886. ^ 20.— orä. Volumen «Herum: 8s.tir«s, spistul«s, Isxioou Lor8.tig.uum. kost lo. Osorgium ö«itsrum our. IV. Neves. 1892. ^ 20— orä. — äo. ree. Neves. Volumen «Herum. 1891. Lbenso. ^ 1.80 orä. — Des 0- Lorgtius BI«oous Lpistslu unä Lueii von äsr Oioktkunst Nit Liulsituug sto. von Otto Ribbeolr. 1869. Ldsuso. ^ 5.— orä. llor«vitr, L., Orieobisods Ltuäiso. Lsiträ^s sur Ossoliielits äss Orisodisobsu in Osutsetilgnä. I. 8tüelr (Berlin 1884, 8. 0«lv«r^ L Oo.) jetst Bsipxig, 0. k. Rsisl«uä. 2.— orä. Lorn, Brisärieü Winkel, Ossotiiedts äsr Litsrgtur äss sk«näi- ngviselisn Loräsns von äsn ältesten weiten dis sur Osgsovsrt. (Bsixxig 1880, L. 8odlieke. ^ 12.— orä ) liefert ?«ul I sdmgnn in Berlin 3.— d«r. (>898, Lr. 147. 220.) Huber's, Viktor Aime, ausgewählte Schriften über Sozialreform und Genossenschaftswesen. In freier Bearbeitg. herausgeg. v. vr. K. Munding. Mit 3 Bildern Hubers, gr. 8°. (Berlin 1894, A.-G. Pionier. 18.-, geb. ^ 20.- ord.) liefert Paul Leh mann in Berlin -F 3.50, geb. ^ 4 50 bar. (1898, Nr. 147. 2201 Luäsmgnn, L. L., Ossedicdts äss römisodsn Bostvessns väbrsnä äsr L«issrxsit. 2. ^utl. (Berlin 1879, 8. 0«lv«rz- L Oo.) z'stst Bsipsi^, 0. R. Rsisl«uä. ^ 4.— orä. Lumbolät, W. v., Leder äis Versodisäsndsit äss msnsodliodsn 8pr8cddauss unä idrsn Linüuss «ul äis Bntviekslung äss Nsvsodsngssodlsosts. 2. .4ukl. mit Lgedträgsn von V. B. Bott unä einem s/stemgtisodsn unä «Ipdgdstisodsn Register von V. V«uiöek. 2 Läs. (Berlin 1880, 8. Oslv«r^ L Oo.) seist Bsixrig, 0. R. Rsisl«nä. ^ 16.— orä. — Dasselbe. Lsrausg. unä srl. von B. Bott. Nit ksrsonsn-, 8«ob- unä Wort-Register von V. Vaniösk. 3. Lusgads. 1883. Lbsnso. ^ 4.50 orä. Lu ms, I)., Lntersuodung üd. ä. msnsodl. Vsrstanä. Lsutsod von 0. L«tb«nson. (Boipsig 1893, k. Brisssnbabn, ä«un Nggäsdurg, V. Lism8nn)sststBsipsig, L.LIisobsr L«okk. 2.—orä. (1898, Lr.226.) Hund, Der. Seine Nahrung und Pflege im gesunden und kranken Zustande. Hrsg, von W. S. (Hamburg 1881, Richter. -F —.75 ord.) lief. C.Koenitzer'sGr.-Ant. in Leipzig. -^—.20 bar. (1898, Nr.235.236.) Hutten's, Ulrich von, Jugend-Dichtungen didaktisch-biograph. und satyrisch-epigramm. Inhalts. Hrsg, von Ernst Münch. 2. (Titel-) Ausgabe. (Schwäbisch Hall 1850, Haspel 4.50, liefert E. Fischhaber in Reutlingen. --6 —.70 bar. (1898, Nr. 238.) (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. Gerichtsverhandlung. — Eine Anklage wegen Nachdrucks wurde in diesen Tagen vor der vierten Strafkammer des Land gerichts I zu Berlin gegen den Redakteur der -Deutschen Straßen- und Kleinbahnen-Zeitung-, Freiherrn von Khaynack, verhandelt. Die -Berliner Morgenpost- berichtet darüber wie folgt: Professor Störck zu Greifswald hatte eine Arbeit verfatzt, worin die Rechte und Pflichten derjenigen Eigentümer, deren Grund und Boden von Kleinbahnen durchschnitten wird, beleuchtet wurden. Am 21. Mai d. Js. sandte Professor Störck dem Angeklagten einen gedruckten Abzug ein mit der Bitte, der kürzlich publizierten Studie eine freundliche Aufnahme und gefällige Besprechung zu gewähren. Der Angeklagte will den Ausdruck -freundliche Aufnahme- so auf gefaßt haben, daß er den Artikel in seinem Blatte veröffentlichen (olle. Nachdem er den ersten Abschnitt abgedruckt hatte, wurde ihm dies vom Buchhändler Springer, dem Verleger der vom Ministerium herausgegebenen -Zeitschrift für Kleinbahnen-, unter sagt mit dem Hinweise, daß der erwähnte Artikel bereits in der genannten Zeitschrift erschienen sei und der Angeklagte sich weder vom Verfasser, noch vom Verleger oder Redakteur die Erlaubnis zum Nachdruck erwirkt habe. Herr von Khaynack berücksichtigte dieses Schreiben nicht, sondern vollendete den Abdruck des Störck- schen Artikels in den folgenden Nummern seines Blattes. Im Termine beharrte der Angeklagte auf seinem Standpunkte, daß ihn der Sinn des Störckschen Schreibens zum Abdruck der Arbeit ermächtige. Der als Sachverständiger geladene Redakteur Groddeck war der Ansicht, daß der Angeklagte den Sinn des Schreibens vielleicht falsch ausfaffen konnte; als ihm aber von gegnerischer Seite hierüber Aufklärung geworden sei, hätte er den weiteren Abdruck unterlassen müssen. Der Staatsanwalt hielt den guten Glauben des Angeklagten für ausgeschlossen. Schon aus dem Zusatz -und gefällige Besprechung- gehe hervor, daß die -freundliche Ausnahme- nicht in einem einfachen Abdruck des ganzen Artikels be stehen, sondern nur eine höfliche Form sein und -Entgegennahme bedeuten solle. Er beantragte gegen den Angeklagten eine Geld strafe von 300 Während der Vertreter des Nebenklägers Springer außerdem noch eine Geldbuße von 30 ^ für jeden in der Zeitung erschienenen Teil des Artikels beantragte, trat der Verteidiger für völlige Freisprechung des Angeschuldigten ein. Der Gerichtshof folgte diesem Anträge. Professor Störck habe sich nicht klar und deutlich ausgedrückt, und der Angeklagte konnte wohl der Meinung sein, daß ihm der Abdruck angeboten werde. Er konnte auch später noch der Ansicht sein, daß seine Auffassung die richtige sei. und müsse deshalb auch wegen der später er schienenen Artikel straflos bleiben. Der Angeklagte habe sich in einem entschuldbaren tatsächlichen Irrtum befunden. Telegraph. — Das Reichs-Postamt hat, wie das Leipziger Tageblatt meldet, folgende für das Pub'ikum wichtige Verfügung erlassen: -Von seiten des Publikums sind mehrfach Wünsche nach einer vereinfachten Bezeichnung für solche Telegramme laut ge worden, von denen der Aufgeber wünscht, daß sie nicht während der Nachtstunden an den Empfänger ausgehändigt werden. Es wird deshalb, zunächst versuchsweise, bestimmt, daß alle Tele gramme, die vor der Aufschrift die Bezeichnung (Tages-) tragen, während der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht zur Bestellung gelangen. Der Vermerk (-Tages-) ist als ein Ta;- wort zu zählen. Diese Bestimmung tritt mit dem 1. Dezember in Kraft und gilt auch für den Verkehr mit Bayern und Württem berg. Die Vorschrift, wonach auch der Telegrammempfänger die Bestellung von Telegrammen zur Nachtzeit ausschließen kann, bleibt unberührt. - Konkurs H. Dominicus (Th. Gruß), Prag. — Wir er fahren, daß im Konkurse des Herrn Thaddäus Gruß (Firma H. DominicuS) in Prag Herr JaroSlav Klouöek, Buchhändler in Prag, alS definitiver Verwalter gewählt und mit Dekret des k. k. Handelsgerichts vom 19. November d. I. bestätigt worden ist. Auf Beschluß des Gläubigerausschusses ist die Ausscheidung des gesamten Kommissionslagers veranlaßt worden. Die bezüg lichen Arbeiten sind im Zuge, und die beteiligten Verleger dürfen in Kürze die Remission der Kommissionsartikel erwarten. Ferner wird uns mitgeteilt, daß die Anmeldung der sich ergebenden Forderungen bei dem k. k. Handelsgerichte in Prag vorschriftsmäßig in doppelter Ausfertigung und mit den erforderlichen Stempeln versehen erfolgen muß. Außerdem habe jede Firma für einen Ver treter zur Uebernahme der Konkursakten rc. Sorge zu tragen und könne mit diesem Geschäft eine befreundete Firma betrauen, sofern sie nicht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorziehe. Direkte Anmeldungen beim Konkursverwalter seien ungenügend und könnten keine Berücksichtigung finden. — Hieraus ergiebt sich, daß die Anmel dung kleinerer Posten in keinem Verhältnis zu den erwachsenden Kosten stehen und kein lohnendes Ergebnis in Aussicht stellen würde. — Weitere Mitteilungen in dieser Angelegenheit behalten wir uns vor. Wanderlager-Steuer und Handel mit religiöse» Schriften. — Dem -Vorwärts- entnehmen wir folgenden Bericht Der Händler B. sollte sich gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Wanderlager-Steuer dadurch vergangen haben, daß er außer halb seines Wohnortes Waren von einer festen Verkaufsstelle feil bot, ohne im Besitze eines Scheins über entrichtete Wanderge werbesteuer gewesen zu sein. Das Schöffengericht stellte folgendes fest: Gelegentlich eines Misstonsfestes in der Nähe von Könitz hatte» dort eine Anzahl Leute Buden aufgeschlagen und die verschiedenste» Gegenstände zum Verkauf ausgelegt. Unter diesen Personen befand sich auch B. Er wollte mit religiösen Schriften handeln. Bevor sich noch der erste Käufer einfand, erschien der Gendarm und ver langte, man solle ihm durch die Vorlegung einer Quittung Nach weisen, daß der Betrieb zur Wanderlager-Steuer angemeldet sei. DaS hatte B. nicht gethan. So kam er zu der Anklage. Schöffen gericht und Landgericht verurteilten den Angeklagten, woraus dieser Revision einlegte. Er führte aus, daß er weder etwas ver kauft, noch die Schriften angeboten habe; von einem Feilhalte» könne also nicht die Rede sein. Das Kammergericht zu Bern» gab indessen der Meinung Ausdruck, daß doch ein Feilbieten ir» Sinne des Gesetzes vorliege. Durch das einfache Auslegen der Waren zum Verkauf werde schon der Begriff des Feilbietens er- üllt. Dennoch wurde die Vorentscheidung aufgehoben und die Angelegenheit zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung .»» die Vorinstanz zurückverwiesen. Der Strafsenat begründete dies damit, daß nach einem Erlaß des Finanzministeriums vom 9. M»> 1882 solche Personen von der Wanderlagersteuer befreit seien, die Deootionalien (zum Gottesdienst gehörige Gegenstände) feilbötnv Ob die vom Angeklagten feilgehaltenen religiösen Schriften solche Devotionalien seien, müsse der Vorderrichter nachprüfen.
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