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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.12.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-12-06
- Erscheinungsdatum
- 06.12.1898
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- Deutsch
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ein Institut von der größten Eigenartigkeit ist. Es beruht darauf, daß es durch das Gesetz anerkannt wird, das somit die Quelle dieses Rechts bildet, und ferner auf seiner größeren oder geringeren Zweckmäßigkeit. (Ganz dieselbe Grundlage und Quelle hat die Verjährung als eine direkte Verneinung der Grundprinzipien des Eigentums und der Rechte des ur sprünglichen Besitzers.) Wenn man aber an die Stelle des Begriffes »Lttterarisches Eigentum« den entsprechendem Be griff »Urheberrecht« setzt, so vereinfacht sich die Frage sehr. »Das persönliche Recht des Autors, den Ertrag aus einem Litteraturprodukte zu genießen, ist nur eine Form der zeitweiligen Entschädigung für schöpferische Arbeit, die die Ration ihren Schriftstellern durch die Vermittelung des Gesetzes schenkt. Eine solche Ausfassung des Urheberrechtes wird z. B. von einer Autorität wie Schäffle bestätigt; sie tritt auch ziemlich deutlich zu Tage in dem Vergleich, den W. D. Spasowicz mit dem Urheberrecht auf Entdeckungen und Erfindungen durchführt, das mit Hilfe von speziell zu diesem Zweck eingesetzten Privilegien geschützt wird. Endlich fehlen dem so oder anders wissenschaftlich begründeten Ur heberrecht aller Gesetzgebungen die am meisten charakteristischen und grundlegenden Merkmale des Eigentums, seine Unbe- dingtheit, seine Unbeschränktheil und seine zeitliche Unbegrenztheit. Gleichzeitig aber unterliegt dieses Recht auch noch verschiedenen besonderen Beschränkungen, wie den solgenden: daß es verloren geht, wenn es innerhalb einer gewissen Zeit nicht benutzt wird; daß es in die Hände der Gesellschaft übergeht; daß verschiedene nationale Institute das Recht haben, litlerarische Erzeugnisse zwangsweise zu expro priieren*). Von allen solchen Beschränkungen mutz als am meisten normal uno wesentlich diejenige anerkannt werden, die jenes Recht nicht über die Grenzen des Landes hinausgehen läßt, in dessen Sprache das betreffende Werk geschrieben ist, und dessen Bewohner den Verfasser sür seine Arbeit auf den von der Gesetzgebung angegebenen Grundlagen entschädigen müssen. Weiter haben die Präten sionen der Autoren nicht zu gehen, und sie können darüber hinaus weder eine juridische, noch eine ökonomische, noch irgend eine andere ernsthafte Grundlage haben. »Wenn gleichwohl zwischen einzelnen Staaten litlerarische Konventionen abgeschlossen werden, so geschieht dies erstens auf einer ganz freiwilligen Vereinbarung von Parteien, die sich in mehr oder weniger gleichartigen Verhältnissen befinden — was man von den Beziehungen Rußlands zu den anderen Ländern noch lange nicht sagen kann, — und zweitens ist, wie der Versuch der geltenden Gesetzgebungen über das internationale Urheberrecht zeigt, der Inhalt dieser Verein barungen so mannigfaltig und von einander verschieden, daß er die Idee irgend welcher allgemeinen unumstößlichen Grund lagen sür das internationale Urheberrecht — und umsomehr noch sür die Anerkennung des Bestehens des Begriffs eines tltlerarischen Eigentums überhaupt und in internationaler Beziehung im besonderen — vollständig ausschließt. »Aus dem allen geht nach der Meinung der Mehrzahl der Kommissionsmitglieder hervor, daß gerade der Hauptbeweis der Verteidiger der Konvention, abgeleitet aus dem Begriff des lltterarischen Eigentums, dessen Verneinung den Gegnern zum Vorwurf gemacht wird, mehr oder weniger nur ein Gemeinplatz, aber kein ernster Beweis ist, der sich auf wissen schaftliche, juridische und moralische Grundlagen stützen könnte. »Und so erkennt die Kommission in ihrer Mehrheit an, daß zu der Zahl der Beschränkungen des Urheberrechts, die dieses vom unbedingten Eigentum unterscheiden, auch die gehört, daß dem Autor ein Recht auf Entschädigung nur in *) Das bezieht sich vielleicht auf die abzuliesernden Pflicht exemplare. D. Uebers. Fünfundsechzigster Jahrgang. den Grenzen derjenigen Sprache zusteht, in der er geschrieben hat. Der Autor kann gerechterweise nur Honorar für den ursprünglichen Text seines Werkes verlangen. Eine solche Auffassung der Sache deckt sich mit vielen Gesetzgebungen, die, wie z. B. die amerikanische, die Rechte des Autors nur auf die Publikationen in dessen Muttersprache beschränken, oder, wie die deutsche, das Urheberrecht nur in den Grenzen der mechanischen Vervielfältigung eines litterarischen Werkes schützen. Dies geht naturgemäß aus der angegebenen Ord nung der Dinge hervor, nach der der Autor selbst nur dar auf rechnet, daß sein Werk von denjenigen Personen bezahlt wird, die es im Original lesen können und wollen. Leute, die mehrere Sprachen beherrschen und die litterarischen Er zeugnisse verschiedener Nationen im Original lesen, nehmen mit Recht auch an den Ausgaben einer jeden dieser Nationen leck, die diese zur Bezahlung ihrer nationalen Litteraturen zu machen haben. Es wäre kaum gerecht, auch Leute, die sich mit Uebersetzungen begnügen, zur Teilnahme an diesen Ausgaben dadurch heranzuziehen, daß dem zu übersetzenden Autor ein Recht auf Entschädigung zuerkannt werde. »Die logische Konsequenz einer solchen Anerkennung würde sein, daß man dem Autor auch das Recht zuerkennen müßte, eine Uebersetzung seines Werkes zu gestatten oder zu verbieten. Einige Verteidiger der Konvention nehmen diese Konsequenz an und sehen in einem solchen Recht des Autors eine Ga rantie gegen Entstellung seines Werks in der Uebersetzung. Die Kommission nimmt dagegen an, daß zur Bekämpfung von Ent stellungen und schlechten Uebersetzungen bei Freiheit des Ueber- setzens und bei Konkurrenz der Uebersetzer und Verleger die tttterarische Kritik allein ausreiche. Dehnt man die Prinzipien des Eigentums auf das Urheberrecht aus und gesteht man zu, daß der zu übersetzende Autor ein Recht auf Ent schädigung habe, so ist es, ohne unlogisch zu sein, schwer, ebendemselben Autor das Recht, über die Ueber setzung seiner Werke zu verfügen, abzusprechen. Folglich müßte man im Prinzip auch die Möglichkeit und Rechlmäßig- keit zugeben, daß die Schriftsteller das Lesen ihrer Bücher fremden Völkern verbieten könnten. Es liegt auf der Hand, daß eine solche Ordnung der Dinge ebenso unzulässig wie unrechtmäßig wäre. »Zur Verteidigung der Konvention wird auch auf das ethische Prinzip hingewiesen — auf die Notwendigkeit, fremde Arbeit nicht ohne Entgelt zu benutzen. Die Kraft dieses Arguments wird nach der Meinung der Kommission, wenn nicht vollständig aufgehoben, so doch bedeutend ge schwächt dadurch, daß eine solche Benutzung keinen ausschließ lich einseitigen Charakter hat. Wie die russische Gesellschaft die Litteratur anderer Länder benutzt, so können auch andere Länder die russische Litteratur benutzen. Und wenn in den Beziehungen zu der Mehrzahl der Länder des Westens die Vorteile des Austausches auf der Seite Rußlands bleiben, so giebt es doch auch Länder, in denen dieses Ver hältnis den umgekehrten Charakter annimmt. Jedenfalls ist hierin die Herstellung eines Kompromisses zwischen Len verschiedenen Ansichten kaum möglich. »Einige weisen darauf hin, daß die Freiheit der Ueber setzungen die einheimischen und die fremden Schriftsteller dem Gesetz gegenüber in eine ungleiche Lage bringe; aber dem ist nicht so, denn das Recht auf den Originaltext wird in gleicher Weise sowohl für die heimatlichen als sür die fremden Autoren geschützt; ein Recht auf die Uebersetzung aber wird in gleicher Weise weder bei diesen noch bei jenen anerkannt. Umgekehrt würde es bei Abschluß einer Konvention die ein- ache Gerechtigkeit erfordern, die Anerkennung des Rechts auf Entschädigung für eine Uebersetzung auch auf die fremdsprachigen Autoren auszudehnen, die in Rußland leben und deren Werke m Rußland übersetzt werden. Die Kommission meint jedoch, 1242
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