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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-12-13
- Erscheinungsdatum
- 13.12.1898
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- Deutsch
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- Saxonica
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Nichtamtlicher Teil Dir Presse und die Geheimmittelfrage. Es darf als feststehend betrachtet werden, daß die Regelung der sogenannten Geheimmittelfrage die Reichs gesetzgebung in der allernächsten Zeit beschäftigen wird, viel leicht schon in der ersten Session des neugewählten Reichstags. Das Bedürfnis hierfür ist auch ohne Zweifel vorhanden und zwar in recht erheblichem Maße; niemand kann die Wichtigkeit der für die öffentliche und private Gesundheits pflege so wichtigen Angelegenheit bestreiten, deren Behand lung durch die Verschiedenheit der in Deutschland geltenden Gesetzgebungen und Verordnungen wesentlich beeinträch tigt wird. Es ist zuzugeben, daß bei der Regelung der Frage auch des Verhältnisses zu gedenken ist, in dem die Presse — die Tagespresse nicht minder als die medizinische und pharma zeutische Fachpresse — zu der Ankündigung und Anpreisung von Geheimmitteln steht, und selbst derjenige, der allen gegen die Presse gerichteten Strafandrohungen durchaus ab geneigt gegenübersteht, wird nicht bestreiten können, daß ein wirksames Einschreiten gegen die auf dem Gebiete des Ge heimmittelwesens bestehenden Mißstände auf eine Befassung mit der Presse nicht verzichten kann. Indem wir dies ausdrücklich betonen, glauben wir da mit unsere Objektivität zum Ausdruck gebracht und den Vor wurf von vornherein abgewehrt zu haben, daß wir die Frage unter dem einseitigen Gesichtspunkte journalistischer Inter essen betrachteten. Anderseits muß aber darauf aufmerksam gemacht werden, daß es nicht an Bestrebungen fehlt, die auch bei dieser Gelegenheit die Presse die Kosten der ganzen Regelung bezahlen lassen und diese, wie schon so oft geschehen, zum Prügelknaben machen möchten. Da mancherlei Kund gebungen der an der Geheimmittelfrage am nächsten interes sierten Kreise bewiesen haben, daß die insoweit für die Presse bestehende Gefahr gar nicht zu unterschätzen ist, und da die Reichsgesetzgebung unter dem Einfluß emer die energischste Verfolgung des Geheimmittelschwindels bezweckenden Strömung vielleicht den eigentümlichen Verhältnissen des Preßgewerbes nicht genügende Beachtung schenkt, so ist es für dieses und seine Vertretung geboten, den Fortgang der hierauf gerichteten gesetzgeberischen Bewegung mit größter Aufmerksamkeit zu verfolgen. Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln in der Presse ist bisher schon in einem Teile des Reichsgebiets bei Strafe verboten gewesen; aller Wahrscheinlichkeit nach wird sich die Reichsgesetzgebung auf den gleichen Standpunkt stellen und diese nicht nur dem Eigentümer und Verkäufer des be treffenden Geheimmittels untersagen, sondern auch dem Re dakteur bezw dem Verleger einer Zeitung. Hiergegen wäre nun nichts einzuwenden, wenn der Gesetzgeber gleichzeitig in vollkommen klarer und zweifelsfreier Weise bestimmte, was fortan unter Geheimmitteln verstanden werden soll und was nicht. Denn hierin lag gerade bisher die letzte Ursache der unbefriedigenden Rechtsverhältnisse, daß über die Auffassung und Tragweite des Geheimmittelbegriffs die Ansichten sehr weit auseinandergingen, nicht nur in den juristischen, sondern auch in den medizinischen Kreisen, und daß einander mehr oder minder direkt widersprechende Urteile der Gerichte über haupt keine allzugroße Seltenheit bildeten. Wie kann man nun dem Redakteur zumuten, er solle bei der Auf nahme eines Inserats entscheiden, ob das angekündigte Mittel zu den Geheimmitteln gehört oder nicht? Das ist gerade so unmöglich wie die ihm gleichfalls zugemutete Entscheidung darüber, ob bei einem Hciratsinserat der Inserent wirklich eine ernste Absicht hat oder nur ein zeitweiliges Verhältnis anknüpfen will. Wenn man bedenkt, welche Zumutungen im Laufe der letzten Zeit an den mit der Verantwortlichkeit des Inseratenteils beauftragten Redakteur bezüglich des Wissens und Wiffen-Müssens gestellt worden sind, so muß man wirklich fragen, was für mit allem erdenklichen Wissen ausgestattete Menschen man sich unter den Redakteuren denn eigentlich vorstellt. Es ist ja für die Schätzung von deren geistiger Kapazität höchst schmeichelhaft, daß man zu ihnen und ihrem Können und Kennen ein so überaus großes Vertrauen hat; aber dieses muß leider zurückgewiesen werden. So lange die Gesetz gebung von einer präzisen Formulierung des Geheimmittel- begriffs Abstand nimmt, kann gerechterweise der Redakteur für die Veröffentlichung eines Geheimmittels nur unter der Voraussetzung verantwortlich gemacht werden, daß ihm dieser Charakter bekannt gewesen ist. Es wäre schon nicht unbe denklich, wenn die Verantwortlichkeit auch dann angenommen werden sollte, wenn er den Charakter als Geheimmittel zwar nicht gekannt hat, aber bei Anwendung der ihm pflichtgemäß obliegenden Sorgfalt hätte kennen müssen, nicht unbedenklich um deswillen, weil bekanntlich die Rechtsprechung bei der Fest stellung und Anwendung des »Wiffen-Müssens« recht weit geht. Immerhin würde die Ausdehnung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf die Fahrlässigkeitssälle mindestens dis kutabel sein. Dies muß aber gleichzeitig als die äußerste Grenze bezeichnet werden, die hierber überhaupt in Betracht kommen kann; noch weiter kann in der Haltbarmachung des Redakteurs und Verlegers unter keinen Umständen gegangen werden, will man nicht die Ausübung des Preßgewerbes in nachhaltiger Weise erschweren. Es ist zu wünschen, daß hierüber von Anfang an kein Zweifel besteht, weder bei den verbündeten Regierungen noch beim Reichstag. OataloAUtz ot HeienlMo auä loelmieal ?61'1oäi6lll8. 1665—1895. Toßstdor vitd 6bro- noloßflval lablss anä a I-ibrsr/ Odsolr Inst. 8. 6. Lolton. 8seouä Läitiou. Oit^ ok IVasdillßtov: publisbvä b^ tbo Lmitbsouian Institution. 1897. L.. u. ä. r. 1093. — 8mttd8üll!sll-Ri8e«H»Lvov8 Oollve- t!vL8 Vol. 40. V^sskillgton Oitzf . . . 1898. V, VII, 124 8. gr- 8«. Wer mit Zeit- und Gesellschaftsschriften zu thun hat, wird bestä tigen müssen, daß deren viele bibliographisch nur mit großer Mühe, manche überhaupt gar nicht oder nur mit Hilfe großer Bibliothekskata loge nachgewiesen werden können, die ja — bei uns wenigstens — ge druckt nicht zu haben sind. Es wird daher jeder, der schon unangenehme Erfahrungen mit jener Litteraturgattung gemacht hat, die neue bedeutend vermehrte Auslage des Bolton'schen Werkes gern sehen. Wohl war schon im Jahre 1879 von S. H. Scudder ein -6ata- logus ok 8oisvtiüo Lorlals« erschienen, der auch die Verhandlungs berichte und Abhandlungen der gelehrten Gesellschaften umfaßte, aber sich auf Naturwissenschaften, Mmhematik und Physik beschränkte, dagegen das ganze große Gebiet der Technologie ausschloß; dieser Os,ts,Io?us genügte jedoch der ihm auferlegten Beschränkung wegen nicht, und so schuf Bolton den seinigen, der von der Smitdsoviau Institution herausgegeben wurde, nachdem der Kongreß es abgelehnt hatte, ihn drucken zu lassen. Während nun bei jenem die Anordnung eine topographische war, zog Bolton die lexikalische vor und führte auf 599 Seiten von 773 des ganzen Werkes 4954 Titil von Periodicis nach dem ersten Eigenschasts- oder auch Hauptwort (je nachdem) in einem Alphabete auf, das auch unzählige Verweisungen von Herausgeber- Namen auf die Anfangswocte der Titel enthielt. Man findet also dort z. B. bei Dtngler eine Verweisung auf -Polytechnisches Journal-, nicht auf -Journal- u. dgl. Chronologische Tabellen geben die Erscheinungsjahre von 500 in Bibliotheken der Ver-
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