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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.12.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-12-10
- Erscheinungsdatum
- 10.12.1898
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- Deutsch
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9498 ^ 288, 10. Dezember 1898. Nichtamtlicher Teil. Journalisten vor jeder Ausbeutung zu schützen. Freizugeben wären politische Artikel nur im Interesse der Polemik und der Publizistik, desgleichen die Berichterstattung, soweit als die Wiedergabe der Thatsachen notwendig ist. — Für alle diese Werke ist litterarischer Charakter vorausgesetzt. Kurs berichte, Sportnachrichten, Telegramme, die in der notwendigsten Form ohne persönlichen Charakter gegeben werden, sind frei. Die Dauer des Schutzes ist bis 30 Jahre nach dem Tode des Autors, bei anonymen und pseudonymen Werken 30 Jahre nach der Veröffentlichung, bei posthumen 30 Jahre nach dem Tode, bei Uebersetzungen 5 Jahre. Diese Frist ist zu kurz. In Uebereinstimmung mit den Rechten der Staaten der Berner Uebereinkunft sollte der Schutz auf 50 Jahre aus gedehnt werden. — Spanien gewährt 80 Jahre, Belgien, Dänemark, Finland, Frankreich, Monaco, Norwegen, Por tugal, Rußland, Schweden, Ungarn 50 Jahre. Für posthume Werke, die oft, besonders bei Memoiren, in Rücksicht auf Ueberlebende erst nach langen Jahren er scheinen dürfen, ist der Schutz falsch datiert. Werke, die später als 30 Jahre nach dem Tode des Autors erscheinen, genießen demnach gar keinen Schutz. Der Ausgangspunkt der Schutzfrist ist daher nach dem Datum der Veröffent lichung zu bemessen. Die gesetzlichen Geldstrafen gehen bis loOO Thaler. Neben der Strafe verfügt das Gesetz statt Entschädigung Bußen bis zur Höhe von 1000 Thalern. Beide Ansätze find zu niedrig. Die Verfolgung findet nur auf An trag statt. Verlagsrechtliche Bestimmungen des Gesetzes betreffen die Ueberschreitung der Auflagenhöhe seitens des Verlegers, ferner die Berechtigung des Autors, einzelne, in periodischen Erscheinungen publizierte Artikel nach zwei Jahren ander weitig verwenden zu dürfen. Diese Bestimmungen, von denen die letztere anfechtbar ist, sind in ein besonderes Gesetz zu verweisen. Im Anschluß an das Urheberrecht an Schriftwerken werden im Gesetz auch geographische, technische, architektonische, naturwissenschaftliche Zeichnungen als schutzfähig erklärt, welche nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunstwerke zu be trachten sind. Kunstwerke stehen unter dem Gesetze vom Jahre 1876. Das musikalische Urheberrecht ist dem litterarischen nach gebildet. Gegenstand desselben sind individuelle musikalische Schöpfungen. Die Höhe des Kunstwerks ist vor dem Gesetze gleichgiltig. Auch hier richtet sich der Schutz gegen die mechanische Vervielfältigung durch den Druck, in zweiter Linie auch gegen das Abschreiben, wenn dieses den Druck ersetzen soll. Ebenfalls verboten ist die unbefugte Reproduk tion durch auswechselbare Notenscheiben, wie sie beim Ariston, Herophon, Klariophon zur Anwendung kommen, und durch Selbstspielwerke unter Anwendung von Cylindern und Walzen wie Musikdosen, Drehorgeln rc. Eigentlich sind diese beiden Reproduktions-Methoden ohne weiteres als mechanische Ver vielfältigungen zu betrachten. Dies ist auch vom Reichs gericht für Notenscheiben entschieden, dagegen ist es für Spiel dosen (mit Unrecht) verneint worden. Die Schutzdauer bis «0 Jahre nach dem Tode erscheint auch hier nicht genügend. Robert Schumanns Gattin z. B. überlebte ihren Mann um mehr als diese Spanne Zeit und geriet infolge des Aufhörens der Schutzfrist in ungünstige Vermögens-Verhältnisse. Dramatische Werke sind ebenso wie gegen Nachdruck auch gegen unbefugte öffentliche Aufführung geschützt, ebenso drama tisch-musikalische Werke. Der Vortrag anderer Dichtungen ist frei. Choreographische Werke (Pantomimen, Balletts) sollten geschützt sein; die Berner Konvention sieht diesen Schutz be reits vor. Besondere Bedeutung hat das musikalische Aufführungs recht. Der Autor im Druck bereits veröffentlichter Werke ist jedoch gegen unerlaubte Aufführung nur geschützt, wenn er sich das Aufführungsrecht vorbehält. Damit wird der Autor vom Verleger abhängig, weil der Verleger nur Interesse am Verkaufe der Musikalien hat. Daher sind heute die meisten Komponisten schutzlos. Der Vorbehalt muß deshalb beseitigt oder beschränkt werden auf die gewerbsmäßige Aufführung Die Schwierigkeit, Aufführungen überall zu kontrollieren, bietet eine Garantie, daß die Musikpflege nicht leiden würde unter dem Wegfall des Vorbehalts Die Komponisten haben ein lebhaftes Interesse daran, aufgeführt zu werden. Im übrigen wird das Aufführungsrecht dem litterarischen Urheberrecht analog behandelt. Die Schlußfolgerungen, die sich mit Rücksicht auf die bevorstehende Reform in formaler Beziehung ergeben, werden am Schlüsse des letzten Vortrags erwähnt werden. — Der letzte Vortrag, am 8. Dezember, hatte speziell das künstlerische Urheberrecht zum Gegenstände. e. ü. Kleine Mitteilungen. Post. Stempelpflichtigkeit von Vereinbarungen mit der Post. — Wie die Bossische Zeitung mitteilt, sind nach einer neuerlichen Deklaration des FinanzmintsterS, der das ReichSpost- amt Folge geben muhte, die besonderen Abkommen, die die Post verwaltung mit den ihre Sendungen von der Post abholenden Empfängern wegen Prüfung der Empsangsberechtigung des Ab holers geschlossen hat, als Verträge über vermögensrechtliche Gegenstände anzusehen und demgemäß mit der (in Stempelmarken) darstellbaren Hälfte des allgemeinen Vertragsstempels von 1 ^ 50 mithin in Höhe von 1 stempelpsltchtig. Dieser Betrag, der gegenwärtig von den Pflichtigen durch die Post ringrzogen wird, ist für jedes Abkommen, wie alt dieses auch sei, nur einmal zu entrichten. Zahlungsverweigerung hat die Lösung des Abkommens und die Einziehung der Ausweiskarte des Abholers zur Folge. Der Checkverkehr der Retchspost. — Ueber die in der Thronrede angekündigten Vorschläge wegen Einrichtung eines Check- und Ausgleichungsverkehrs bei der deutschen Reichspost sind der Neuen Preußischen (Kreuz-) Zeitung folgende Mitteilungen zu- gegangen: Die Einführung des Check- und Ausgleichs-Verfahrens bei der RetchSpostverwaltung nimmt sich die entsprechende Einrichtung der österreichischen Postsparkassen zum Muster, die seit 1883 besteht und sich wachsender Teilnahme erfreut. Wie sehr dort der Posl-Check- Verkehr die durch Postanweisungen bewirkten Geldumsätze über steigt, ergeben die Ziffern des Jahres 1896, in dem etwa 525 Mil lionen Gulden aus Postanweisungen, aber 1659 Millionen Gulden im Checkoerkehr etngezahlt worden sind. Auch in Deutschland sind die Unbequemlichkeiten des Post anweisungs-Verfahrens sowohl der Postoerwaltung als dem Publi kum längst fühlbar geworden. Bei vielen Postanstalten besteht zwischen den Einzahlungen und den Auszahlungen baren Geldes ein großer Unterschied, so daß die Postverwalrung stets große Bar betrage unterwegs oder in den einzelnen Kassen liegen har. Seil 1893 bedarf sie eines Betriebsfonds von 18 Millionen Mark bar, der in der Hauptsache der prompten Erledigung der Auszahlungen aus Postanweisungen dient. Die Umständlichkeiten des Postan- wetsungsversahrens für das Publikum, das Geldzählen bei Ab sendung und Empfang, die Beförderung zur Post, unter Umständen das Abholen von der Post, die Aufbewahrung der Beträge u. s. w-, sind jedermann bekannt- Len Teilnehmern an dem neu einzuführenden Check- und Clearing- (AuSgleichs-)Verfahren sollen diese Unbequemlichkeiten erspart werden. Im Gebier der Reichspostverwaltung sollen neun Postcheckämter errichtet werden; jedermann kann sich bet dem ihm zunächst liegenden ein Checkkonro eröffnen lassen und hat darauf eine unverzinsliche Stammetnlage von 200 zu unter halten. (In Oesterreich giebt es nur eine Check- und Aus gleichsstelle.) Mit seinem Postcheckamt setzt sich der Konto - In haber durch jede beliebige Postanstalt in Verbindung. Ein zahlungen auf sein Konto kann er selbst und jeder Dritte, der Geld an ihn zahlen will, bei jedem Postamte machen- Dies geschieht 1) mittels Zuschriftskarten, die der Konto-Inhaber gegen Entgelt geliefert bekommt, 2) durch Postanweisungen, bezw. Nachnahme- Postanweisungen und Auftrags-Postanweisungen, 3) durch Gut-
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