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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-12-14
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Skizzen und plastische Werke; architektonische, photographische oder auf ähnlichem Wege hergestellte Werke; mit einem Wort, jede be liebige, aus litterarischem, wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiete liegende Schöpfung, welche der Veröffentlichung fähig ist, in welcher Weise oder in welcher Form dieselbe erfolgen möge Artikel 2, Da« Urheberrecht dauert fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers zu Gunsten seiner Erben oder Rechtsnach folger fort. Artikel 3. Das Urheberrecht ist ein bewegliches Recht und kann ganz oder teilweise, gemätz den Bestimmungen des Bürger lichen Gesetzbuches abgetreten oder übertragen werden. Artikel 4. Die Eigentümer eines posthumen Werkes genießen das Urheberrecht fünfzig Jahre von dem Tage an, an welchem es veröffentlicht, auSgesührt oder ausgestellt worden ist. Durch grobherzoglichen Erlaß wird bestimmt werden, auf welche Weise, bei Vermeidung des Verfalls der Ausgangspunkt an der fünfzigjährigen Frist festzustellen ist. Artikel 5. Bei einem von mehreren Personen als Miturhebern verfaßten Werke bleibt das Urheberrecht zu Gunsten aller Rechts nachfolger bis zum Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode des Letztlebenden der Miturheber bestehen. Artikel 6. Steht das Urheberrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so ist dessen Ausübung durch Verträge festzusetzen. In Er mangelung e neS Vertrags darf keiner der Miteigentümer dieses allein ausüben, wobei die Gerichte im Falle einer Uneinigkeit zu entscheiden haben. Doch steht einem jeden der Eigentümer das Recht zu, in seinem Namen und ohne Intervention anderer, einen etwaigen Eingriff in das Urheberrecht zu verfolgen und für seinen Teil Schaden ersatz zu beanspruchen. Die Gerichte können jederzeit die Genehmigung zur Veröffent lichung eines Werkes von solchen Maßnahmen abhängig machen, die sie für geboten erachten, sie können auf Antrag des wider sprechenden Miteigentümers entscheiden, daß dieser weder an den Kosten noch am Ertrage des veröffentlichten Werkes beteiligt sei, oder daß der Name des Mitarbeiters auf dem Werke nicht ange geben werde. Artikel 7. Der Herausgeber eines anonymen oder pseudonymen Werkes gilt. Dritten gegenüber, als Verfasser desselben. Sobald dieser letztere sich bekannt giebt, tritt er in den Gebrauch seines Rechtes ein. Wird der wahre Name des Urhebers durch ihn selbst oder seine hierzu bevollmächtigten Rechtsnachsolger bekannt gegeben, so wird die Zeitdauer des Schutze« nach der Lebensdauer deS Ur hebers berechnet. Artikel 8. Der Erwerber des Urheberrechtes oder des Gegen. standeS, in dem sich ein litterarisches Werk oder ein Kunstwerk ver körpert, darf das Werk zum Zweck des Verkauss oder der Aus beutung nicht abändern; auch darf er das abgeändrrte Werk nicht öffentlich ausstellen, soferrr er nicht die Zustimmung des Urhebers oder seiner Rechtsnachsolger erlangt hat. Artikel 9. Der Zwangsvollstreckung sind nicht unterworfen: unveröffentlichte litterarische und musikalische Werke, sowie bei Leb zeiten des Autors die übrigen Werke der bildenden Künste, so lange sie nicht für den Verkauf oder die Veröffentlichung bestimmt und eingerichtet sind. Abschnitt II. Vom Urheberrecht an Schriftwerken. Artikel 10. Das Urheberrecht findet Anwendung nicht allein auf Schriftwerke jeder Art, sondern auch auf Vorlesungen, Pre digten, Vorträge, Reden, sowie auf jede andere mündliche Gedanken kundgebung. Jedoch dürfen Reden, die in beratenden Versammlungen, in öffentlichen Gerichtssitzungen oder in politischen Versammlungen gehalten werden, frei veröffentlicht werden; doch steht nur dem Urheber das Recht zu, Sonderausgaben davon zu veranstalten. Artikel 11. Die offiziellen Akte der Behörden begründen kein Urheberrecht. Alle anderen Bekanntmachungen von seiten des Staates, der Gemeinden oder öffentlicher Institute begründen ein Urheberrecht, sei es zu gunsten der genannten Verwaltungen,'und zwar für die von ihrem Datum zu berechnende Zeitdauer von fünfzig Jahren, oder auch zu gunsten des Urhebers, sofern derselbe es nicht an jene Verwaltungen abgetreten hat. Durch großherzoglichen Erlaß wird bestimmt, auf welche Weise bei Vermeidung deS Verfalls das Datum der Bekanntmachung fest zustellen ist. Artikel 12. Die Urheber oder ihre Rechtsnachsolger haben das ausschließliche Recht, während der ganzen Dauer ihres Rechts an dem Originalwerk, eine Üebersetzung ihrer Werke herzustellen oder zu autorisieren. Doch erlischt das ausschließliche Uebersetzungsrecht, wenn innerhalb einer Frist von zehn Jahren von der ersten Herausgabe deS Originalwerkes an gerechnet, der Urheber keinen Gebrauch davon gemacht hat, also für die Sprache, für welche der Schutz nachgesucht ist, eine Üebersetzung weder selbst noch durch andere veröffentlicht hat. Bei Werken, welche in Lieferungen erscheinen, wird die zehn jährige Frist erst von dem Erscheinen der letzten Lieserung des Originalwerkes an berechnet. Bei Werken, die aus mehreren, in Zwischenräumen veröffent lichten.Bänden best hen, sowie bei solchen Berichten oder Heften, die von literarischen oder wissenschaftlichen Vereinigungen oder von Privatpersonen veröffentlicht werden, wird jeder Band, Bericht, oder Heft in Bezug auf die zehnjährige Frist als besonderes Werk angesehen. In den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fällen wird zur Berechnung der Schutzfristen als Datum des Erscheinens der 31. Dezember desjenigen Jahres angenommen, in welchem das Werk der Oeffentlichkeit übergeben worden ist. Artikel 13. Das Urheberrecht schließt die Befugnis des Citierens nicht aus, sofern dies zum Zweck der Kritik, der Polemik oder deS Unterrichts geschieht. Artikel 14. Die in periodischen Zeitschriften oder Sammlungen erscheinenden Feuilleton-Romane und -Novellen dürfen, ohne Ge nehmigung deS Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger, weder im Original, noch in einer Üebersetzung wiedergegeben werden. Ebenso verhält es sich mit den übrigen Artikeln, die in perio dischen Zeitschriften oder Sammlungen enthalten sind, sobald die Urheber oder die H rausgeber in der Zeitung oder der Sammlung selbst, in welcher die Artikel erscheinen, ausdrücklich erklären, daß sie die Wiedergabe verbieten. Bei Sammlungen genügt es, ein allgemeines Verbot an die Spitze jeder Nummer zu setzen. In Ermangelung eines Verbots ist der Abdruck unter der Be dingung der Quellenangabe gestattet. Artikel politischen Inhalts, Tagesneuigkeiten, Vermischtes, so wie Entlehnungen aus litterarischen oder künstlerischen Werken für solche Publikationen, die für den Unterricht bestimmt sind oder einen wissenschaftlichen Charakter tragen, oder für Chresto nathieen, dürfen frei veröffentlicht werden. Artikel 15. Für das Aufführungsrecht eines litterarischen Werkes gelten die für musikalische Werke aufgestellten Be stimmungen. Abschnitt III. Vom Urheberrecht an musikalischen Werken. Artikel 16. Ein musikalisches Werk darf ohne Einwilligung des Urhebers weder ganz noch teilweise veröffentlicht oder auf geführt werden. Das Recht des Urhebers oder seiner Rechtsnachsolger findet Anwendung auf die öffentliche Aufführung nicht veröffentlichter musikalischer Werke, sowie auf solche, die zwar veröffmilicht sind, aus deren Titelblatt oder an deren Spitze jedoch der Urheber aus drücklich erklärt hat, daß er ihre öffentliche Aufführung verbietet. Artikel 17. Das Urheberrecht an musikalischen Kompositionen begreift die ausschließliche Befugnis zur Herstellung von Arrange ments über Motive. Artikel 18. Bei solchen Werken, die aus einem Texte oder einem Libretto und Musik bestehen, darf weder der Komponist noch der Verfasser mit einem neuen Mitarbeiter für sein Werk in Ver bindung treten. Doch hat jeder von ihnen das Recht, sein Werk für sich allein nutzbar zu machen, indem er Ausgaben, Ueber- setzungen oder öffentliche Aufführungen veranstaltet. Abschnitt IV. Vom Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. Artikel 19. Die Abtretung eines Kunstwerke« hat eine Ab tretung des Nachbildungsrechtes zu Gunsten des Erwerbers nicht zur Folge. Artikel 20. Weder der Urheber, noch der Eigentümer eines Porträts hat das Recht, dieses ohne Einwilligung der dargestellten Person oder deren Rechtsnachsolger zu vervielfältigen oder öffentlich auszustellen, und zwar während einer Frist bis zu zwanzig Jahren nach dem Tode der dargestellten Person. Kraft oben erwähnter Einwilligung erlangt der Eigentümer das VervielsältigungSrecht; doch darf die Kopie nicht mit dem Namen eines Urhebers bezeichnet werden. Artikel 21. Ein durch industrielles Verfahren hergestelltes oder auf die Industrie angewandtes Kunstwerk bleibt den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterworfen. Abschnitt V. Von der Verletzung des Urheberrechts (oovtrstayon) und deren Verfolgung. Artikel 22. Jeder böswillige oder betrügerische Eingriff in das Recht des Urhebers begründet das Vergehen der Verletzung des Urheberrechts (oontrsta-on). 1274»
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