Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1898
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- 1898-12-14
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1898
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Wer wissentlich unter Verletzung des Urheberrechts hergestellte Gegenstände verkauft, zum Verkauf feilhält oder in geschäftlicher Absicht auf luxemburgischem Gebiete in Verkehr bringt, macht sich des gleichen Vergehens schuldig. Artikel 23. Die im vorigen Artikel vorgesehenen Vergehen werden mit Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zu zweitausend Francs bestraft. Zugleich wird gegen den Verurteilten auf Einziehung der unter Verletzung des Urheberrechts hergestellten Arbeiten oder Gegenstände, sowie auf Einziehung der Platten, Formen oder Matrizen und anderen zur Ausführung des Vergehens dienenden Werkzeuge erkannt. Artikel 24. Im Falle einer unter Verletzung des Urheberrechts veranstalteten öffentlichen Ausführung können die Einnahmen, als von dem Vergehen herrührend, vom Gericht mit Beschlag belegt werden; sie werden dem Beschwerdesteller als Abschlagszahlung aus die ihm zukommende Entschädigung zuerkannt, jedoch nur nach Maßgabe des Anteils, den sein Werk an der Aufführung oder Vorstellung gehabt hat. Artikel 25. Die böswillig« oder betrügerische Anbringung des Namens eines Urhebers oder deS von ihm zur Bezeichnung seiner Werke gewählten Unterscheidungszeichens auf einem Kunstwerke, einem litterarischen oder musikalischen Werke wird mit Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldstrafe von einhundert bis zweitausend Francs oder mit einer der beiden genannten Strafen geahndet. In jedem Falle wird auf Einziehung der falsch bezeichneten Gegenstände erkannt. Wer wissentlich die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände ver kauft oder zum Verkauf feilhält oder in geschäftlicher Absicht auf luxemburgischem Gebiete in Verkehr bringt, hat die gleichen Strafen verwirkt. Artikel 26. Artikel 191 des Strafgesetzbuches wird durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: -Wer aus einem Fabrikat durch Hinzufügung oder Wegnahme oder vermittelst irgend einer anderen Aenderung den Namen eines anderen Fabrikanten als des Urhebers, oder die Firma einer anderen Fabrik, als der den Gegenstand erzeugenden, anbringt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu sechs Monaten bestraft. -Dieselbe Strafe trifft den Kaufmann, Kommissionär oder Verkäufer, welcher wissentlich solche Gegenstände feilhält oder in Verkehr bringt, die mit falschen oder veränderten Namen be zeichnet sind.» Artikel 27. Uebertretungen des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme der in Artikel 25 vorgesehenen Vergehen, sind nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen. Artikel 28. Der erste Teil des Strafgesetzbuches, Artikel 566 daselbst, sowie das Gesetz vom 18. Juni 1879, welche die Gerichte zur Annahme mildernder Umstände ermächtigen, können auch auf die in vorliegendem Gesetze vorgesehenen Vergehen Anwendung finden. Artikel 29. Zu Nr. 23 des 1. Artikels des Gesetzes vom 13. März 1870, über Auslieferungen, wird folgende Bestimmung hinzugefügt: -.. . . sowie für das in Artikel 25 des Gesetzes über das Urheberrecht vorgesehene Vergehen.» Abschnitt VI. Civilrechtliche Ansprüche aus dem Urheberrecht. Artikel 30. Der Inhaber des Urheberrechts kann, sofern er die Genehmigung des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz des Ortes der begangenen That auf Antrag erlangt hat, durch einen oder mehrere von demselben zu ernennende Sachverständige, die Beschreibung der angeblich unter Verletzung des Urheberrechts her gestellten Gegenstände oder der verletzenden Handlung und der un mittelbar dazu verwendeten Werkzeuge, vornehmen lassen. Durch dieselbe Verfügung kann der Vorsitzende den Inhabern der unter Verletzung des Urheberrechts hergestellten Gegenstände untersagen, sich derselben zu entäußern, ferner gestatten, Sequester zu bestellen, oder die Gegenstände versiegeln zu lassen. Diese Ver fügung wird durch einen hiermit beauftragten Gerichtsvollzieher den Beteiligten eröffnet. Bei Handlungen, mit welchen eine Einnahme verbunden ist, kann der Gerichtsvorsitzende die Beschlagnahme der Gelder zur vor läufigen Verwahrung durch einen von ihm beauftragten Gerichts vollzieher anordnen. Artikel 31. Der Antrag soll Wahl des Domizils in dem- jenigen Gemeindedezirke enthalten, in welchem die Beschreibung stattfinden soll. Vor Beginn ihrer Thätigkeit sind die Sachverständigen von dem Gerichtsvorsitzenden zu vereidigen. Artikel 32. Der Vorsitzende kann dem Antragsteller die Ver pflichtung auferlegen, eine Kaution zu hinterlegen. In diesem Falle wird die Verfügung erst dann ausgefertigt, wenn der Beweis der staltgehabten Hinterlegung beigebracht ist. Artikel 33. Die beteiligten Parteien dürfen bei der Beschreibung gegenwärtig sein, wenn sie besondere Genehmigung hierzu vom Vorsitzenden haben. Artikel 34. Sind die Thüren gescklossen oder wird Oeffnung derselben verweigert, so wird in Gemäßheit von Artikel 587 der Civil-Prozeß-Ordnung verfahren. Artikel 35. Abschrift des Beschreibungsprotokolls wird in kürzester Frist von den Sachverständigen in eingeschriebenem Brief an den Antragsteller und den Gegner gesandt. Artikel 36. Wenn innerhalb acht Tagen nach dieser Zustellung, die durch den Poststempel nachgewiesen wird, oder nach der Be schlagnahme der Einnahmen keine Ladung vor das Gericht erfolgt ist, in dessen Bezirk die Beschreibung gemacht worden ist, so ver liert die Verfügung ipso jurs ihre Kraft, und der Inhaber der be schriebenen Gegenstände oder der beschlagnahmten Gelder kann die Aushändigung des Original-Protokolls, sowie auch ein Verbot gegen den Antragsteller auswirken, von dessen Inhalt weder Ge brauch zu machen, noch ihn zu veröffentlichen, unbeschadet etwaiger Ansprüche aus Schadenersatz. Artikel 37. Die Konsular-Jurisdiktion ist für Klagen aus dem vorliegenden Gesetze unzuständig. Der Rechtsstreit wird als summarische und schleunige Ange legenheit behandelt. ^ Artikel 38. Tue beschlagnahmten Einnahmen und sonstigen Gegenstände können dem Civilkläger auf Rechnung oder als Betrag des ihm entstandenen Schadens zugesprochen werden. Abschnitt VII. Recht der Ausländer. Artikel 39. Ausländer genießen im Großherzogtum die durch vorliegendes Gesetz gewährten Rechte; doch darf die Dauer der letzteren bei Ausländern nie größer sein, als das luxemburgische Gesetz sie festgesetzt hat. Abschnitt VIII. UebergangSbestimmungen. Artikel 40. Die unter früheren Gesetzen rechtsgültig abge schlossenen Vereinbarungen, die vorliegenden Gegenstand betreffen, bleiben in Kraft. Die Urheber derselben oder deren Erben, deren ausschließliche, auS obigen Gesetzen herrührende Rechte beim Er scheinen des vorliegenden Gesetzes noch nicht erloschen sind, unter stehen künftig diesem letzteren. Haben sie jedoch vor dem Erscheinen dieses Gesetzes ihr Gesamtrecht cediert, so bleibt dieses den Gesetzen unterworfen, die zur Zeit der Session in Kraft waren. Abschnitt IX. Aufhebung der bisherigen Gesetze. Artikel 41. Alle früheren Bestimmungen, die sich auf das durch vorliegendes Gesetz geregelte Urheberrecht beziehen, treten außer Wirksamkeit. Grotzherzoglicher Erlaß betreffend die Ausführung des Gesetzes über das Urheberrecht. (Vom 10. Mai 1898.) Artikel 1. In den Bureaux der Regierung liegen besondere Register auf für die Eintragung: s,) der nach dem Tode des Urhebers veröffentlichten litte rarischen, musikalischen Werke und Werke der bildenden Künste, die seit der Bekannimachung dieses heutigen Gesetzes aufgeführt, vor- getragen oder ausgestellt worden sind, und deren Eigentümer oder Rechtsnachfolger der in Artikel 4 desselben enthaltenen Rechts- wohlthat teilhaftig werden wollen; b) der staatlichen oder behördlichen Bekanntmachungen, bei denen das Urheberrecht, wie in Artikel 11 festgesetzt. Vor behalten ist. Artikel 2. Die Eintragung, von welcher obiger Artikel 1 spricht, muß bei Strafe des Erlöschens binnen sechs Monaten, ber litterarischen, dramatischen und musikalischen Werken vom Tage der Herausgabe, der Aufführung oder der Darstellung, bei einem Werke der bildenden Kunst von dem der Ausstellung an gerechnet, nachgesucht werden. Die Beteiligten erhalten eine Bescheinigung über die nach gesuchte Eintragung. Artikel 3. Unser Staatsminister und Regierungspräsident wird mit der Ausführung vorliegenden Erlasses beauftragt und wird Art und Form der in den vorhergehenden Artikeln genannten Register, Erklärungen und Bescheinigungen über erfolgte Ein tragungen bestimmen.
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