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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1898
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Ssutkl«r-Vw«r» in Oouvsissonos äss tsmxs xour 1901. 8°. 4 kr. 6<mlisr, 6.-U., st 65. 5sIIsiiissä, Ltuäs sur Iss m6t5oäss st Iss iostrumsots äss vivsllsrnsuts äs prsolsion. 4" 20 kr. 1,idrslri« illllstrLv iv k>»ri». äs Llouliäsrs, 1., xrsoäs suo^olox^äis äss jsux. 2 vols. 8°. 8 kr. L Li» in r-xor>. 5» Mission I-^omisiss ä'sxplorstivll Lomlnsroisls si» 65ins. 8". 2b kr. Das literarische Urheberrecht und seine Reform. Vorträge von vr. Albert Osterrieth. (Vgl. Börsenblatt Nr. 266, 276, 286.) IV. (Schluß.) Das künstlerische Urheberrecht. Jüngeren Datums als das litterarische Urheberrecht ist das für Kunstwerke heute geltende Gesetz. Es trägt das Datum vom 9. Januar 1876. Klagen über Verletzung des Eigentums der Künstler waren schon im fünfzehnten und sechzehnten Jahrhundert häufig. Die Nachbildner waren ebenfalls Künstler, Künstler von minderer Begabung, die ihre talent- und phantasie reicheren Kollegen ausbeuteten. Die nur durch vereinzelte Privilegien unterbrochene Schutzlosigkeit begünstigte dieses Treiben. Das erste Gesetz in Deutschland war das preußische von 1837. Der Schutz dieses Gesetzes war ein unvollkommener. Es gestattete die Vervielfältigung von Zeichnungen und Gemälden durch Kupferstich, Holzschnitt, Lithographie, Farbendruck rc. Skulpturen durften mit unwesentlichen Abweichungen oder in anderer Größe nachgebildet werden. Auch zeitlich war der Schutz ein sehr beschränkter. Das neue Gesetz vom 9. Januar 1876 schließt sich eng an das litterarische Urheberschutzgesetz vom 11. Juni 1870 an. Das Grundprinzip besteht in dem Verbote, ein Werk der bildenden Künste ganz oder teilweise nachzubilden. Was ein Werk der bildenden Künste sei, charakterisieren die Motive des Gesetzes im wesentlichen durch den ästhetischen Zweck der Darstellung. Dies ist jedoch ein unsicheres Kriterium angesichts der mo dernen Realisten, Naturalisten, Symbolisten, Neoimpresfionisten; auch das Häßliche kann Gegenstand der bildenden Künste und schutzbedürftig sein. Wie im ersten Vortrage ausgeführt, sollte man die individuelle Schöpfung des Geistes, durch die Mittel der darstellenden Kunst verkörpert, schützen. Also alle gra phischen Werke: Gemälde, Zeichnungen, Radierungen, Stiche, Schnitte, Lithographieen, Drucke bis herunter zu den Neu- ruppiner Bilderbogen. Ferner plastische Werke von Schlüters Großem Kurfürsten bis zur Miniaturbronze auf dem Schreib tische. Ausgenommen sind technische Zeichnungen und die Pläne der Werke der Architektur, die bereits im Gesetze von 1870 berücksichtigt wurden. Gestattet ist nach dem Gesetze das Abzeichnen eines Hauses und dessen Veröffentlichung, desgleichen die erneute Bauausführung eines Hauses durch einen anderen Architekten oder Bauleiter, auch die Nachbildung von Ornamenten architektonischer Stilisierung, angebracht an einem ausgeführten Bauwerke. Dieser Schutz ist ungenügend, die geistige individuelle Arbeit des Autors, hier des Architekten, sollte nicht durch Unbefugte ausgebeutet werden dürfen. Die Photographie wird nach dem Gesetze vom 10. Ja nuar 1876 nicht als Werk der bildenden Künste betrachtet, sie genießt nur einen beschränkten, gewerblichen Schutz. Vor bedingung desselben ist die Angabe des Namens, der Jahres zahl und des Verlagsortes. Die Schutzfrist währt fünf Jahre. Bei der Entwickelung der Photographie im letzten Jahr- A>ns,,»!>!?cknlaster Aobrsana. rrous,e»ll in k>sri». Lsuxs^, 61., äs I» oonäition löxsls äa eults isrsslits su I'rsLos st s I'Ärssxsr. 8". 5 kr. Lru, 65. 6., Irsitä äs Is xroeöäurs äss voiss ä'sxäeutiou. 18". 6 kr. 6slllsux, U., 1» Hiisstioii o5isoiss sux Lists-Unis st äsns Iss pos- ssssions äss puisssness suroxäsmws. 8°. 6 kr. KsIIst, 8., Is Hotion äs 1a tsntstivs xnnisssdls. 8". 8 kr. S. St«lo5»U in k>»rls. Vsstrs, H.., st U. Llorssoo, Rso5sre5ss sur Iss mstisrss oolorsntss än kois st äs Is, dils st sur Is tsr 5sxstiqns. 8". 5 kr. kinsrä, Oliniqns odst6triosls. 8". 14 kr. zehnt wird vielfach behauptet, daß das subjektive Moment, der individuelle Geist des Schöpfers neben dem rein mecha nischen doch eine Rolle spiele. Meines Erachtens sollte ein Werk der Photographie im einzelnen Falle geprüft werden. Stellt sich ein photographisches Bild als ein individuelles, künstlerisches Erzeugnis dar, so sollte es weitergehenden Schutz genießen. Das künstlerische Urheberschutzgesetz bestimmt in § 14: »Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste gestattet, daß dasselbe an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen nachgebildet wird, so genießt er den Schutz gegen weitere Nachbildungen an Werken der Industrie u. s. w. nicht nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes, sondern nur nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen«. Nach den Motiven hat der Gesetzgeber damit verhindern wollen, daß solche kunstgewerbliche Erzeugnisse gleich den Werken der »hohen Kunst« bis dreißig Jahre nach dem Tode des Künst lers geschützt seien. Also unterscheidet man hohe Kunst und niedere Kunst. Die Entwickelung des Kunsthandwerkes wider legt diese Unterscheidung. Man denke an die Raphaelschen Gobelins in der Rotunde des alten Museums zu Berlin, an die Tapeten nach Entwürfen von Walter Crane, an die Wand schirme von Boucher, an die herrlichen koreanischen, chinesischen und japanischen Töpfereien, an die venetianischen Glasgefäße, an die von Tiffany, Köpping und noch an viele andere kunst gewerbliche Erzeugnisse von hoher künstlerischer Ausgestaltung. Einen qualitativen Unterschied zwischen diesen Werken und einem Gemälde zu machen, geht heute nicht mehr an. Die praktische Zweckbestimmung darf nicht ausschlaggebend sein. Diese genannten Gegenstände genießen heute nur Ge brauchsmusterschutz, der im Maximum fünfzehn Jahre währt und neben der Formalität der Eintragung auch die Hinter legung eines Exemplars oder einer charakteristischen Abbildung zur Vorbedingung hat. Formalitäten aber sind für Künstler stets lästig, müssen daher hemmend auf die Produktion wirken; ein Exemplar zur Hinterlegung in jedem Lande, wo Schutz beansprucht wird, kann sehr kostspielig werden. Abbildungen hingegen genügen oft nicht zur Jdentitätsfeststellung. Daher ist dieser Schutz ungenügend. Alle Kunstwerke sind gleich zu schützen, welches auch ihr Zweck oder ihre Bestimmung sei. Dadurch würde das Kunstgewerbe besser gefördert als bei dem jetzigen Zustande, der die Nachildung begünstigt und den Künstler vom Kunstgewerbe fernhält. Das deutsche Kunst gewerbe soll sich vom Auslande frei machen, wie es die In dustrie schon größtenteils gethan hat. Die Mittel der Verwertung von Werken der bildenden Künste sind: Verkauf, Ausstellung, Verkauf von Vervielfälti gungen. Nur letzterer Modus unterliegt dem Schutze, da es sich in den beiden ersten Fällen nur um das körperliche Ori ginal handelt. Verboten ist die Nachbildung, die den Zweck der Veröffentlichung in sich schließt; eine Kopie, wenn sie ohne die Absicht der Verwertung hergestellt wurde, ist an sich er laubt. Hinzuzufügen wäre dieser Bestimmung, daß der Ver kauf der Einzelkopie die gleichen rechtlichen Folgen haben würde, wie die gewöhnliche Nachbildung durch Vervielfältigung. 1388
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