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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1900
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- 30.08.1900
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- Deutsch
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6404 Nichtamtlicher Teil. 20l, 30. August 1900. Nichtamtlicher Teil. Zum Entwurf eines deutschen Gesetzes über das Verlagsrecht. (Vergl. Börsenbl. Nr. 163, 164, 165, 166, 173, 174, 175, 187.) IV. Neues zur Kritik des Verlagsrechts. Von Flodoard Freiherr von Biedermann. Als bei Beratung des neuen Handelsgesetzbuches auf Anregung aus buchhändlerischen Kreisen von einem Abge ordneten der Wunsch geäußert wurde, die abweichenden buch händlerischen Gebräuche bei dieser Gelegenheit gesetzlich fest zulegen, erwiderte der Herr Staatssekretär Nieberding: es sollten bei der in Aussicht stehenden Neuformierung des Urheber- und des Verlagsrechts auch diese Fragen mit ge ordnet werden. Der Herr Abgeordnete ließ sich durch diese höfliche Antwort abspeisen — dem Kundigen konnte nicht ent gehen, daß darin nur ein Mittel lag, eine unbequeme Frage sich vom Halse zu schaffen, und daß es im Reichsjustizamte niemandem in den Sinn kam, an die buchhändlerischen Bräuche Hand anzulegen. Es wäre auch gar nicht zu verstehen, wie diese mit jenen beiden Gesetzmaterien in Zusammenhang gebracht werden könnten. Und in der Thal — nachdem der im vorigen Jahre veröffentlichte Entwurf eines neuen Urheber rechts sich ganz richtigerweise von einem Uebergreifen in ein ihm fremdes Gebiet frei gezeigt hat, können wir auch an dem heute vorliegenden Entwurf eines Verlagsrechts keine Spuren entdecken, die aus jene Zusage des Herrn Staats sekretärs hindeuten. Ist dieser Mangel ein Vorzug, so kann man nicht um hin, andere Mängel zu bedauern. Schon bei der vorjährigen oben gedachten Veröffentlichung war von verschiedenen Seilen das Bedauern ausgesprochen worden, daß der Urheberrechts- Entwurf nicht die drei sich nahe berührenden Gesetze, die das gesamte Gebiet des litterarischen und künstlerischen Urheber rechts umfassen, vereinigt hat. Man hörte damals, es könne das nicht geschehen, weil die Zuständigkeit verschiedener preußi scher Ministerien es hindere. — Sollte dieser bureaukratische Grund wirklich maßgebend gewesen und nun auch bei Ge staltung des Verlagsrechts sich wieder wirksam erwiesen haben, so wäre das allerdings ein betrübendes Zeugnis. Wie dem aber auch sei, so ist jedenfalls der jetzt vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über das Verlagsrecht noch weiter in der Zurückhaltung gegangen. Der Urheberrechts-Entwurf voni vorigen Jahre erstreckte seine Vorschriften über Schrift werke und Vorträge, Werke der Tonkunst und solche Abbil dungen wissenschaftlicher oder technischer Art, die nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind. Der jetzt vqrgelegte Entwurf eines Gesetzes über das Verlagsrecht beschäftigt sich nur mit Werken der Litteratur und Tonkunst. Für die Vernachlässigung der Werke der bildenden Kunst kann nun nicht mehr die Entschuldigung gelten, daß dieses neue Verlagsrecht sich an das Urheberrecht eng anschließen müsse, da es nicht einmal dies vollständig thut und die wissenschaftlichen und technischen Abbildungen ganz unbe rücksichtigt läßt. Für das Gebiet des deutschen Verlagshandels werden wir also künftig wie bisher drei Urheberrechtsgesetze und ver mutlich ebensoviel Verlagsrechtsgesetze haben, wenn nicht gar noch ein viertes für die wissenschaftlichen und technischen Ab bildungen hinzutritt. Daß für die Praxis des täglichen Verkehrs eine solche Buntheit recht unbequem ist, thut nichts; für den Bureaukratismus, der die Gesetze macht, aber nicht anzuwenden braucht, ist es jedenfalls so bequemer. Im allgemeinen ist der Entwurf von der löblichen Tendenz beherrscht, sich auf die Festlegung des Gewohnheits rechts zu beschränken, und kein neues Recht zu schaffen. Er bringt uns daher keine überraschenden neuen Gesichtspunkte, wenn auch seine Lösung der Einzelfragen manchem ernst lichen sachlichen Widerspruch begegnen dürfte. An mehreren Stellen verrät der Entwurf eine nicht ganz klare Auffassung über den buchhändlerischen Betrieb und bedarf dort der Auf klärung. An schwierigen Fragen geht er gern vorüber. Die 52 Paragraphen des Entivurfs sind ohne Unterbrechung durch teilende Ueberschriften in einer Folge aneinandergereiht und es bleibt uns überlassen, selbst die Teilung des Stoffes vorzunehmen. Die ZZ 1—4 handeln von Begriff und Ausdehnung des Verlagsrechts, 5—8 von den Auflagen, 9—15 von den Befugnissen des Urhebers, 16—21 von den Befugnissen des Verlegers. In ZZ 22—29 werden Bestimmungen über ver schiedene Einzelheiten getroffen — Korrektur, Preis, Honorar, Rechnungslegung, Freiexemplare rc. —; die ZZ 30—42 geben Vorschriften über Veränderungen in dem Vertragsverhältnis, 43 und 44 bestimmen das Verlagsrecht an Erstdrucken nicht geschützter Werke, 45—50 verfügen über Sammelwerke, Z 51 über das Rechtsverhältnis bei Werken, die auf Bestellung des Verlegers gearbeitet werden, und H 52 weist in letzter In stanz die Streitigkeiten über das Verlagsrecht dem Reichs gericht zu. Man kann eine logische Gliederung des Stoffes erkennen, wenn auch iin einzelnen eine straffere Zusammenfassung nicht ausgeschlossen scheint. Hingegen dürfte sachlich eine weitere Ausführung in den Einzelnheiten erwünscht sein, und man wird manches vermissen. So fehlen Vorschriften über die Stellung der Erben; über die Form des Verlagsvertrags ist nichts gesagt; das mag ja auch überflüssig sein und sich aus den Bestimmungen des § 145 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben. Die Verpflichtungen des Urhebers dürften nach mancher Richtung noch weiter ausgeführt werden. Das ge teilte Verlagsrecht ist nicht berücksichtigt, obwohl es durch das nach dem Entwurf eines neuen Urheberrechtsgesetzes einzu- sührende »Vertriebsrecht« erhöhte Bedeutung gewinnen muß. Sehr erwünscht wäre eine Bestimmung über die Stellung des Redakteurs und Herausgebers, über die Frage, inwie weit der Verleger berechtigt ist, den Nachdruck zu gestatten, und anderes. Die beiden Vertragschließenden sind der Verfasser und der Verleger. Uns ist nicht recht verständlich, warum, wie schon in dem Urheberrechtsentwurfe, für »Urheber« »Ver fasser« gesetzt worden ist. Das Wort »Urheber« ist nach dem lateinischen »Tluotor« gebildet und umschließt jede Art der Thätigkeit, die hier in Frage kommt. Der Ausdruck hat sich ganz gut eingelebt, und es fällt niemandem ein, dahinter etwas anderes zu suchen, als die Gesetzgebung will. Hingegen wird man von einem Tonstück, einem Bilde niemals sagen wollen, daß es »verfaßt« worden sei, und es heißt der Sprache Gewalt anthun, den Künstler als »Verfasser« zu bezeichnen. In den Erläuterungen zu dem Entwurf wird sogar weiter gehend bemerkt, derjenige, der das Werk in Verlag gebe, sei als »Verfasser« bezeichnet, auch wo er es nicht ist, und dieser Ausdruck habe sonach hier eine weitergehende Bedeu tung als in dem Gesetz über das Urheberrecht: wer das Werk in Verlag gebe, brauche nicht der Urheber zu sein. — Ja aber auch nicht der Verfasser! Es scheint doch nicht zu lässig, in zwei Gesetzen, die sich so nahe berühren wie diese beiden, denselben, und zwar den swesentlichsten Begriff des
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