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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1900
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- Erscheinungsdatum
- 30.08.1900
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- Deutsch
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201, 30. August 1900. Nichtamtlicher Teil. 6405 Gesetzes in verschiedenem Sinne auszulegen. Richtiger wäre es daher, da, wo im Gesetz nicht wirklich der eigentliche Ver fasser oder Urheber gemeint ist, wie das sächsische Bürger liche Gesetzbuch von dem »Urheber oder Inhaber« eines Werkes der Litteratur rc. oder nach dem schweizerischen Gesetz von dem »Verlaggeber« im Gegensatz zum »Verlagnehmer« oder Verleger zu reden. Das ist doch klar und nicht miß verständlich. Da es auch Punkte giebt, in denen der wirkliche Urheber durch den Verlaggeber, der dies nicht ist, nicht ersetzt werden kann, so dürfte die einfache Erklärung, daß als Verfasser derjenige gilt, der mit dem Verleger den Vertrag geschlossen hat, nicht ausreichen. In logischer Folge des Gesetzentwurfs für das Urheber recht, der ein bisher nicht bestehendes Recht der »Verbrei tung« für den Urheber konstituieren will, läßt auch unser Entwurf letzteren das Werk zur Vervielfältigung und Ver breitung an den Verleger übergeben und zwar »auf seine (des Verlegers) Rechnung«. Wird die Erweiterung des Urheberrechts mit der Ver breitungsbefugnis angenommen, so ist natürlich auch im Verlagsrecht darauf Bezug zu nehmen; es feien die Be denken gegen diese aber nicht zurückgehalten, so lange das Gesetz noch nicht creiert ist. Das geltende Urheberrecht be steht nur — abgesehen vom Aufführungsrecht — in der ausschließlichen Befugnis der »Vervielfältigung«. Rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungen können in jeder Weise ver trieben werden, der Autor hat keinen Einfluß darauf. Sollte aber das Recht der Verbreitung als ein davon unabhängiges neues Recht eintreten, so wird der Urheber in der Lage sein, sich in die Art der Verbreitung zu mischen, und das kann zu allerhand Unzuträglichkeiten führen, die wir heute viel leicht noch gar nicht ahnen. Ein Verlagsvertrag soll nur vorliegen, wenn der Ver leger das Werk auf eigene Rechnung übernimmt. Das ist ein Irrtum. Es werden im Buchhandel sehr viele Verträge geschlossen, nach denen der Autor ganz oder teilweise die Kosten trägt, und die dennoch im übrigen alle Merkmale des Verlagsvertrags an sich haben. Die »Erläuterungen« ver weisen auf den Dienstvertrag tztz 611—630, 675 B. G.-B. und auf die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Kommissionsgeschäft (ZZ 383 — 406). Elfteres trifft zum Teil zu. Dienstleistungen von seiten des Verlegers liegen in solchem Falle vor, doch liegt die Vergütung dafür nicht immer in dem, was der Autor bezahlt, und der Vertrag über ein solches Geschäft wird sich durchaus nicht immer mit einem Dienstvertrage decken. Der Bezug auf das Kom missionsgeschäft trifft aber nur in sehr wenigen Punkten zu, uud es dürfte daher richtiger sein, einen Verlagsvertrag auch dann als solchen gelten zu lassen, wenn der Autor die Her stellungskosten ganz oder teilweise bezahlt. Des Verlegers Leistung ist mit der Besorgung der Herstellung durchaus noch nicht erfüllt. Der Verleger wird, trotzdem er diese nicht aus seiner Tasche bezahlt, im übrigen an dem Werk dasselbe Interesse haben. Für die Punkte, in denen aber dieser wirkliche oder scheinbare Kommissionsverlag mit dem gemeinen Verlagsrechte kollidiert, wären besondere Bestimmun gen zu treffeu. Gerade hier lag eiue wirkliche Schwierigkeit vor, und die hat der Entwurf umgangen. Die Besitzverhält nisse beim Kommissionsverlag sind durchaus nicht immer klar. In den meisten Fällen sogar nicht. Hier hätte also der Gesetzgeber einzugreifen. Die in den Erläuterungen ge gebenen Anwendungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch treffen nicht immer zu; es walten, eben auch hier noch Besonderheiten des Verlages ob, die der Be rücksichtigung bedürfen. Eine umstrittene Frage ist, ob dem Verfasser oder dem Tmürkiinie Verleger das Recht zustehen soll, Uebersetzungen in anderen Sprachen zu veranstalten bezw. zu vergeben. Der Entwurf scheint mir auch hier einer Schwierigkeit aus dem Wege zu gehen, indem er einfach dem Verfasser für alle Fälle das Recht zuspricht, Uebersetzungen zu veranstalten. Die »Er läuterungen« bemerken dazu, die Uebersetzung in eine andere Sprache sei eine so selbständige Art der Ausübung des Ur heberrechtes, daß sie nicht als unzulässiger Wettbewerb gegen über dem ursprünglichen Verleger angesehen werden könnte. Diese Auffassung trifft doch nicht allenthalben zu. Schon das größere Risiko des ersten Verlegers sollte ihn gegenüber einem anderen, der ein erprobtes Werk übernimmt, in Vor teil setzen, der eben darin liegen muß, daß er auch einen Teil des für das Uebersetzungsrecht gezahlten Honorars ein heimst. Das ist denn auch zum guten Teil Brauch im deutschen Verlag, selbst wo der Vertrag es nicht ausspricht. Die Anschauung, die zu der Vorschrift des Entwurfs führte, berücksichtigt eben nur einen beschränkten Kreis von Fällen, wie ein guter Teil der übrigen Vorschläge auch. Man kon struiert sich da eine Vorstellung von dem Verleger, der nicht viel anders als ein Makler zwischen Autor und Publikum betrachtet wird, und kennt nicht die mitschaffende und wirt schaftlich produktive Thätigkeit, die der Verleger nicht nur in vielen, sondern wohl in den meisten Fällen entwickelt. Man kann deshalb gerade beim Verlagsrecht nicht nach der Schablone verfahren, sondern muß die verschiedenen Arten der Vcrlagswerke und die verschiedene Art der Verdienste beider Teile bei Entstehung des Werks in Betracht ziehen. Das Urheberrecht ist einheitlich; es stellt den einen geistigen Urheber der Menge aller andern Personen gegen über. Das Verlagsrecht hingegen schlichtet die Verhältnisse zwischen zwei Vertragschließenden, und diese können so mannig faltig sein, daß man sie eben aus einem Gesichtspunkt nicht betrachten kann. Anders sind die Vorbedingungen für den Verlag eines Romans, eines Gedichtbandes, anders die für ein illustrativ ausgestattetes Prachtwerk, für ein Werk der praktischen Wissen schaft. Verschieden ist auch die verlegerische Betriebsweise, verschieden bei Vertrieb durch den Sortimentsbuchhandel, Reise- oder Kolportagebuchhandel oder bei direktem Vertrieb. Diesen Verschiedenheiten trägt der Entwurf nicht genug sam Rechnung oder vielmehr überhaupt nicht; er geht von einer allgemeinen populären Vorstellung des Buchhandels aus, die aber weder für die Gegenwart zutrifft, noch auf die vermutliche oder mögliche Entwickelung der Zukunft Rücksicht nimmt, ja dieser sogar widerspricht, indem in Z 17 der Ver leger verpflichtet wird, das Werk in der üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten. Ob die übliche Weise immer die richtige und zum Ziele führende ist, kann das Gesetz doch nicht im voraus bestimmen wollen; es dürfte daher genügen, den Verleger in dieser Hinsicht auf die ihm obliegende Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu ver weisen. — Wenn in Z 27 dem Urheber eines Werkes der Tonkunst die »übliche« Anzahl von Freiexemplaren zuerkannt wird, während bei den Schriftwerken sie ziffernmäßig begrenzt wird, so ist das wohl ebensowenig korrekt. Gegen den jetzigen Brauch ist auch die Ueberlassung des Rechtes an Bearbeitungen eines Werkes an den Komponisten. In den Verlagsverträgen über musikalische Werke pflegt der Verleger sich dieses Recht zuzusprechen. An verschiedenen Stellen leidet der Entwurf an Unklar heiten, die wohl meist aus einem Mangel an Kenntnis der Verlagspraxis herrühren. So ist nach Z 3 dem Verfasser eines Beitrages zu einem Sammelwerke, für den ein Anspruch auf Vergütung nicht besteht, gestattet, nach einem Jahre diesen »anderweit zu verwerten«. Ob der Autor seinen Beitrag »verwertet«, thut ja nichts zur Sache. Es kommt nur darauf 860
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