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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1900
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- 30.08.1900
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- Deutsch
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6406 Nichtamtlicher Teil. 201, 30 August 1900. au, daß er über dessen Vervielfältigung verfügen kann, ohne den Vertrieb mit dem Sammelwerk zu hindern. In 8 6 heißt es: Soll das Werk nicht in Auflagen erscheinen, so braucht die Herstellung der zulässigen Abzüge nicht auf einmal zu erfolgen. Hier ist nun die Frage: Was ist eine Auflage? Der Entwurf giebt darüber keine klare Auskunft. In Z 5 heißt es: »Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, hat der Verleger nur das Recht, eine Auflage zu veranstalten; jede Auflage ist auf einmal herzustellen. <- Darnach wäre eine Auflage die Anzahl von Abzügen, die auf einmal hergestellt wird. Diese natürliche Erklärung, die auch dem technischen Sprachgebrauch entspricht, wird durch 8 6 aber ins Wanken gebracht, indem gerade der Druck in Absätzen nicht als Auf lagen gelten soll. Es ist vorläufig noch unverständlich, was unter diesem Rätselwort gemeint ist. Wenn nun bei einem Werk, das nicht in Auflagen erscheinen soll, die Zahl der zulässigen Abzüge im Vertrag nicht bestimmt ist, so will der Entwurf den Verleger nur zu eintausend Abzügen berechtigen. Nicht wegen des unerheblichen Rechtes, 1000 Exemplare in verschiedenen Absätzen zu drucken, wohl aber wegen der Beschränkung auf diese Anzahl ist es von Wichtigkeit, zu wissen, was der Entwurf hier sagen will. Besser noch wird es sein, den ganzen Paragraphen fallen zu lassen, da er eigentlich keinen Zweck hat. Die Beschränkung auf 1000 Abzüge, die dem sächsischen bürgerlichen Gesetzbuch ent nommen ist, ist aber auch noch an anderer Stelle des Ent wurfes eingeführt, 8 5 überläßt allerdings bei Nicht-Fest setzung der Anzahl diese dem Verleger unter dem Aufgeben, dem Autor Mitteilung über die beabsichtigte Höhe des Drucks zu machen. Unterläßt er diese, so soll er nur zu 1000 Ab zügen berechtigt sein, die er auf einmal Herstellen muß. Welches Interesse hat der Urheber daran, daß die ver tragsmäßige Auflage auf einmal hergestellt wird? Im Grunde genommen ein nur geringes. Nämlich, daß in die neuen Auflagen keine Druckfehler hineinkommen, wenn neuer Satz ohne seine Revision hergestellt wird. Bei stehenden Vorrichtungen ist das aber nicht zu befürchten. Die geltende Gesetzgebung kennt diese Beschränkung nicht, und mehr aus doktrinärer Anschauung oder unbegründeten Befürchtungen als aus wirklicher Erfahrung scheint diese Bestimmung im Entwurf hervorgegangen zu sein. Bei den Fortschritten der Technik wird sich eine solche Vorsichtsmaßregel immer unbequemer machen, die Sinn nur für einen gewissen Kreis von Werken haben kann. In tzZ 13 und 14 werden die Begriffe »Beginn und Beendigung der Vervielfältigung« und »Veranstaltung der Auflage« durcheiuandergeworfen, ohne daß man klar versteht, was damit gemeint ist. — In 8 28 wird der Verleger ver pflichtet: die zu seiner Verfügung stehenden Abzüge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, für den das Werk von ihm abgegeben wird, dem Verfasser, soweit dieser es verlangt, zu überlassen. Dieser »niedrigste Preis« ist ein sehr unbestimmter Ausdruck, die Bestimmung selbst in das Eigentumsrecht des Verlegers aber so tief eingreifend, daß ihrer Verallgemeinerung auf keinen Fall zugestimmt werden kann. — Im 8 47 heißt es: Der Verleger ist in der Zahl der von dem Beitrage (zu einem Sammelwerk) herzustellen den Abzüge nicht beschränkt. Danach könnte der Verleger beliebig viel Sonderabzüge von einem solchen Beitrage Her stellen, was wohl nicht gesagt sein soll; es dürfte vielmehr in der Absicht der Bestimmung liegen, die Auflage des Ge samtwerkes dem Verleger offen zu lassen. Hier fehlt die Ein setzung des Herausgebers oder Redakteurs als Vermittler und Stellvertreter der Mehrheit der Urheber. Umständliche und weitschweifige Ausdrucksweise finden wir in 8 12, in 88 13—15, die in einen zusammengezogen werden könnten, in 8 32, 8 33, 8 45. Ueberflüsstg dürfte sein 8 9, der den Urheber verpflichtet, dem Verleger die vertragsmäßigen Rechte zu verschaffen; soweit eine juristische Finesse darin gesucht werden kann, wird sie durch 8 433 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausreichend gefunden, dürfte also an dieser Stelle nicht wiederholt werden, andernteils würde eine Nuance im 8 1, wenn nötig, dafür Ersatz schaffen. Doch ist die Bestimmung so selbst verständlich, daß bisher noch keinem Gesetzgeber eingefallen ist, daraus einen eigenen Paragraphen zu gestalten. Ebenso selbstverständlich ist, was 8 10 bestimmt, daß das Verlags recht mit Beendigung des Verlagsverhältnisses erlischt, da beides ja vollständig dasselbe ist. Im 8 20 wird angegeben, welche Umstände den Ver leger zur Kündigung des Vertrages berechtigen, nämlich 1. wenn der Zweck, welchem das Werk dienen sollte, nach dem Abschlüsse des Vertrages weggefallen ist; 2. wenn Gegenstand des Verlagsvertrages ein Beitrag zu einem Sammelwerke ist und die Vervielfältigung des Sammelwerkes unterbleibt. Der Fall unter 2 ist doch nur eine Besonderheit des Falles unter 1, braucht also gar nicht hervorgehoben zu werden; wenn das Sammelwerk nicht erscheint, ist eben der Zweck, dem das Einzelwerk dienen sollte, weggefallen. 8 24 beginnt: »Der Verleger ist verpflichtet, dem Ver fasser die vereinbarte Vergütung zu zahlen«. — Das ist doch auch selbstverständlich, die Frage kann nur das Wann? sein. 8 29 will den Verleger verpflichten, das Werk (soll heißen die Urschrift des Werkes), nachdem es vervielfältigt worden, zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielfältigung die Rückgabe Vorbehalten hat. — Ebenso selbstverständlich — was vertragsmäßig ist, muß ge halten werden. — Es wäre aber richtiger, zu bestimmen, daß der Verfasser in jedem Falle das Recht hat, die Urschrift zurückzuverlangen, zunächst zur Kontrolle bei der Korrektur oder Revision, die er besorgt. Aehnlich wird in Z 31 der Ausschluß der Uebertragbar- keit des Verlagsrechtes bestimmt, wenn diese nach dem Ver lagsvertrage ausgeschlossen ist, — auch überflüssig, zu bemerken. Es könnte, um das, was hier gemeint ist, logisch richtig ein zufügen, in 8 30 gesagt werden: die Uebertragbarkeit des Verlagsrechtes kann durch Vertrag ausgeschlossen werden. Unlogisch ist ferner die Bestimmung des 8 43: »Soll Gegenstand des Vertrages ein Werk sein, an dem ein Urheber recht nicht besteht, so ist der Verfasser zur Verschaffung des Verlagsrechtes nicht verpflichtet«, denn ein Verlagsrecht an solchem Werke giebt es nicht. Eine nicht ganz klare Vor stellung von dem Wesen und der Bedeutung der »Aushänge bogen« bekundet 8 27 des Entwurfes, wonach die Aushänge bogen als eine Ergänzung der Freiexemplare erscheinen. Zweck der Aushängebogen ist, dem Urheber eine Kontrolle über den Fortgang des Druckes und eventuell Beseitigung dabei be gangener Fehler zu ermöglichen; eine bezügliche Bestimmung wäre demnach bei 8 22 anzubringen, wo von Korrektur und Revision die Rede ist. (Schluß folgt). Kleine Mitteilungen. Post. Bricfverkehr mit der Schweiz (vgl. Nr. 199 d.Bl.). — Wie im Verkehr Deutschlands mit der Schweiz, so dürfen vom 1. September d. I. ab auch im Verkehr Oesterreich-Ungarns mit der Schweiz einfache Briefe 20 Gramm schwer sein. — Ueber die betreffenden Vereinbarungen wird in der »Deutschen Vcrkehrszeitung- folgendes mitgeteilt: -Die Verträge, wodurch die engeren Post beziehungen zwischen Deutschland und der Schweiz, sowie zwischen Oesterreich-Ungarn und der Schweiz bisher geregelt waren, sind von der Schweiz zum 1. September d. I. gekündigt worden. Ueber die Neuregelung der unmittelbaren Vcrkehrsbeziehungcn zwischen den beiden Staaten haben in der Zeit vom 7. bis 12. August in Bregenz Vertreter der Reichspostverwaltung, sowie der bayeri schen, württembergischen, österreichischen, ungarischen und schweize rischen Postvcrwaltungcn beraten. Die dort getroffenen Ver-
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