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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.04.1907
- Strukturtyp
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- Band
- 1907-04-17
- Erscheinungsdatum
- 17.04.1907
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- Deutsch
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Man hat hierbei zu unterscheiden, ob die Person, die auf die Bllhne gebracht wird, noch lebt oder nicht mehr. Daß im elfteren Falle auf Unterlassung geklagt werden kann, ist selbstverständlich; es kommt nicht etwa darauf an, ob die Darstellung eine solche ist, daß sie der betreffenden Per sönlichkeit zur Unehre gereichen kann; auch wenn der Ver fasser eines Theaterstücks eine lebende Persönlichkeit in deutlich erkennbarer Weise vorführt, sie aber gleichzeitig als Träger aller erdenkbaren Tugenden darstellt, muß der Unter lassungsklage stattgegeben werden, weil das Persönlichkeits recht durch die Handlungsweise des Verfassers verletzt ist. Das Persönlichkeitsrecht wird in Deutschland seitens der Rechtsübung noch nicht in seinem ganzen Umfange anerkannt; aber insoweit wird es doch anerkannt, als niemand ver pflichtet ist, es sich gefallen zu lassen, daß er in einem Theater stück, in einem Roman oder sonstwie einem p. r. pudiloo vorgeführt wird.*) Auch das neue Kunstschutzgesetz hat dem Recht der Persönlichkeit seine Anerkennung nicht versagt, wennschon diese nicht in dem Umfange erfolgt ist, der zu wünschen gewesen wäre, vgl. tz 22. Hört nun dieser Schutz der Persönlichkeit mit dem Tode auf? Auf den ersten Blick möchte man geneigt sein, dies anzunehmen, weil ja mit dem Tode die Persönlichkeit ihr natürliches Ende gefunden hat. Gleichwohl erstreckt sich aber das Persönlichkeitsrecht über den Tod hinaus, wie dies in sehr hübscher und anschaulicher Weise insbesondere Gareis in seiner Schrift »Das Recht am menschlichen Körper« ausgeführt hat. Auch Keyßner, Köhler und die meisten andern Schriftsteller, die die Anerkennung des Rechts der Persönlichkeit verfochten haben, stehen auf dem Standpunkt, daß das Persönlichkeitsrecht nicht mit dem Tod nach allen Richtungen aufhört. Die Ausübung dieses Persönlichkeits rechts steht den Hinterbliebenen zu, und es muß davor ge warnt werden, in dieser Ausübung seitens der Hinterbliebenen die Ausübung ihres eigenen Persönlichkeitsrechts zu sehen. Nicht um ihr Persönlichkeitsrecht handelt es sich, sondern um das ihnen überkommene Persönlichkeitsrecht des Erblassers. Auf Grund dieses auf sie übergegangenen Persönlichkeitsrechts sind die Hinterbliebenen berechtigt, ebenso gegen eine Vor führung seiner Persönlichkeit auf der Bühne Einspruch zu erheben, wie er selbst dies hätte tun können. Köhler hat darauf hingewiesen, daß dieses Recht der Hinterbliebenen das gleiche sei wie dasjenige, das ihnen die Verfügung über seinen Leichnam gebe und das ihnen das Recht gewähre, gegen die Veröffentlichung seiner Briefe Einspruch zu erheben. In der Tat handelt es sich in allen diesen Fällen um den Schutz der Persönlichkeit des Verstorbenen und nicht um den Schutz der Persönlichkeit der Hinterbliebenen. Demgemäß muß den Hinterbliebenen un bedingt die Befugnis zugestanden werden, die Unterlassungs klage gegen den Dichter anzustellen, der ihren Erblasser zum Gegenstand einer Bühnenfigur gemacht hat. Ob eine Per sönlichkeit der Zeitgeschichte angehört hat oder nicht, diese Frage ist gleichgültig; die Einschränkung des Schutzes des Rechts am eignen Bild, die das Kunstschutzgesetz in Z 23 Ziffer 1 hinsichtlich der Bildnisse aus der Zeitgeschichte gemacht hat, kommt hierbei nicht in Betracht. Unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes kann also die Vorführung der Persönlichkeit König Ludwigs II. auf der Bühne auch dann auf Einspruch der Hinterbliebenen des verstorbenen Monarchen untersagt werden, wenn die dichterische Darstellung eine wirkliche Apotheose desselben sein sollte. *) Vgl. RG.E. in Zivilsachen Bd. 44 S. 170 (Fall der Abbil dung Bismarcks auf der Totenbahre); Gareis, Gutachten f. d. deutschen Juristentag in Verhandlungen des 26. Juristentags I. S. 11 u. folg.; Keyßner, ebenda S. 79 u. folg, und die dort angegebene Literatur. Man kann hiergegen nicht das Interesse der Ge schichte und der geschichtlichen Wahrheit anrufen. Der Geschichtschreibung sollen und dürfen keine Fesseln angelegt werden, und wenn ein berufener Historiker von Gottes Gnaden — und nur ein solcher wird imstande sein, die sehr komplizierte Persönlichkeit König Ludwigs voll und ganz zu erfassen — den Monarchen so schildert, wie er war und wie er lebte, mit allen seinen Vorzügen und mit allen seinen Schwächen, so ist dies nicht nur sein Recht, sondern auch seine Pflicht; denn Klio lächelt nur demjenigen, dem die Wahrheit alles ist. Allein hier kommt nicht die Geschichte, sondern die theatralische Darstellung in Frage, und ihr gegenüber muß der Persönlichkeit nicht minder der Schutz gewährt werden wie gegenüber der Verwertung für eine Romanfigur Es bedarf keines neuen Gesetzes, um die theatralische Darstellung verstorbener Monarchen zu ver hindern, die bestehende Rechtsordnung reicht vollständig hierzu aus. Allerdings ist es erforderlich, daß die Hinter bliebenen des Monarchen gegen diese Mißachtung der Persönlichkeit Vorgehen, da der Schutz der Persönlichkeit jedenfalls insoweit Sache des Zivilrechts und nicht des Strafrechts ist. Der Fall, daß eine Darstellung zugleich unter K 189 des Strafgesetzbuchs fällt, ist hierbei nicht mit berücksichtigt worden. Soweit ersichtlich, hat sich die Rechtsprechung in Deutschland noch nicht mit der Ent scheidung der Frage befaßt; der Fall, der die Abbildung Bismarcks auf der Totenbahre betraf, bietet ja gewisse Analogien und Ähnlichkeiten, ist aber anderseits doch wieder von dem gegenwärtigen verschieden. Aber gerade die Ent scheidung, die dieser Fall erfahren hat, bürgt dafür, daß die Rechtsprechung der Persönlichkeit König Ludwigs ebenso den Schutz gegen theatralische Darstellung gewähren werde, wie sie der Persönlichkeit Bismarcks den Schutz gegen unberech tigte Abbildung gewährt hat. Mainz. Justizrat vr. Fuld. Die Autogravüre, ein neues Verfahren zur Imitation von Ölgemälden. Schon seit Jahrzehnten ist man bemüht, Ölgemälde, Aquarelle, Gouachen, Pastelle durch den Druck so getreu wiederzugeben, daß die Reproduktionen den Originalen selbst in der Pinselführung und im pastosen Auftrag der Farben täuschend ähnlich sind. Seit die Photographie ihre Leistungen so gewaltig zu steigern begann, hat man versucht, die photographische Übertragung anzuwenden, statt vom Lithographen in unsäglicher Mühe und Geschicklichkeit die verschiedenen Farben und Töne auf etwa 15 bis 20 Steine pinseln E lassen und dann nach dem Andruck vielleicht noch 2 bis 5 Steine zur Ausgleichung der Fehler und zur Abtönung des Ganzen zeichnend hinzuzufügen. Man hat auf photogra phischem Wege bereits vor 20 und mehr Jahren recht respektable Leistungen unter bedeutenden Ersparnissen zuwege gebracht. Man hat auch Photolithographie und Lichtdruck kombiniert und ist nach und nach zu wesentlichen Vereinfachungen der Farbendruck-Technik sowohl als auch zu größerer Sicherheit der Resultate gelangt. Der Kern des Fortschritts lag in der Photo graphie. Das Pastose der Ölmalerei und die Pinselführung hat man u. a. durch ein sehr einfaches Mittel verblüffend genau wiederzugeben gelernt. Von Brüssel kamen vor einer Reihe von Jahren recht getreu scheinende Gemälde-Imitationen dieser Art, die heute vielleicht nicht selten von Trödlern als Gemälde ver kauft werden. Man hat in den letzten Jahren rüstig weitergearbeitet. Heute wird in der Woche mehr in bunten Farben gedruckt als damals in einem Vierteljahr. Der Dreifarbendruck nimmt an Sicherheit zu; unlängst aber ist die altbewährte Reproduktionsanstalt von C. Angerer L Göschl in Wien mit Ölgemälde-Reproduktionen vor die Öffentlichkeit getreten, die in Treue der Imitation der Maltechnik kaum etwas schuldig bleiben. Ich habe die Originale nicht gesehen, um den Grad der künstlerischen Vollendung ganz
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