Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.11.1923
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- 1923-11-23
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- 23.11.1923
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Kleine Mitteilungen. Die Schlüsselzahl des Buchhandels beträgt am 22. und 23. No vember I l 9 9 M i l l i a r d e n. Russisches Urheberrecht. - Über das Erlöschen der Rechtskraft von Verlagsverträgen in der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik und die Erklärung von wissenschaftlichen, literari schen, musikalischen und Kunstwerken zum Staatseigentum hat der Rat der Volkskommissare bereits im November 1918 und im Ok tober 1919 Verordnungen erlassen, die uns erst jetzt -»gestellt worden sind. Wir nehmen an, das; diese Bestimmungen, die das russische Urheber- und Verlagsrecht neu regeln, auch den deutschen Buchhandel interessieren, und veröffentlichen sie nachstehend auszugsweise: Verträge von Verlegern mit Verfassern, kraft deren literarische, musikalische oder künstlerische Arbeiten der Verfasser zum vollen Eigen tum der Verleger geworden sind, werden für unwirksam erklärt. Über eine jede zum Verlag übernommene Arbeit muß mit deren Verfasser ein schriftlicher Vertrag mit Angabe der Zahl der Erem- plare des zu druckenden Werkes, der Höhe des Bogenhonorars und der Frist, innerhalb der der Verleger das erworbene Verlagsrecht iintznichcn darf, abgeschlossen werden. Mangels eines derartigen Ver trags ist die vom Volkskommissar für Arbeitsfragen bestätigte Tarif- norm maßgebend. Wenn das im Vertrag ausgemachte Bogenhonorar niedriger ist als die Tarisnorm, wird ein derartiger Vertrag als un wirksam betrachtet. Jedes veröffentlichte wie auch wicderverösfentlichtc wissenschaft liche, literarische, musikalische und Kunst-Werk kann, in wessen Händen eS sich auch immer befindet, ans Verfügung des Volkskommissariats für das Ausklürungswesen zum Eigentum der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik erklärt werden. Ein zum Eigentum des Staates erklärtes Werk darf nur vom Volkskommissariat für das Auskläruttgswescu oder von andere» Rätcbehörden nach Übereinkunft mit dem Volkskommissariat für das Ausklärungswesen vervielfältigt und verbreitet werden. Werke, die nicht zum Staatseigentum erklärt worden sind, dürfen bei Lebzeiten, ihres Verfassers mrr mit Genehmigung des Verfassers vervielfältigt und verbreitet werden. Vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Todestage des Verfassers hat niemand das Recht, seine Werke herauszugcbcn oder wiederherauszugeben. Der private Schriftwechsel, die Tagebücher und dergleichen nicht zur Vcröfseutlichuug bestimmte Erzeugnisse verstorbener Verfasser dürfen nur mit Zustimmung des Ehegatte» und der nächsten Ver wandten des Verstorbenen oder mit Genehmigung des Volkskommis sariats für das Aufklärungswesen herausgegeben werden. Wird ein veröffentlichtes Werk zum Staatseigentum erklärt, so werden seinem Verleger die von ihm gemachten und nicht gedeckten Ausgaben einschließlich des Verfasserhonorars in der Höhe und nach den Sätzen, die von den Volkskommissariaten für das Anfklärungs- wesen und für Arbeitssrageu zu bestimme» sind, ersetzt. Bei einer jeden Auflage eines Werkes, das zum Staatseigentum erklärt worden ist, zahlt das Volkskommissariat für das Anfklärungs- wesen oder andere Nätebehördcn dem Verfasser bei seinen Lebzeiten ein von den Volkskommissariaten sestzusetzcndeS Honorar. Nach dem Tode eines Verfassers wird jedes ihm znkommeude Verfasserhonorar zum Staatseigentum. Bedürftige und arbeitsunfähige Verwandte des verstorbenen Verfassers haben ein Recht auf den Bezug eines Unterhalts aus diesem Eigentum nach den allgemeinen Bestimmungen, die über die Abschaffung des Erbrechts festgesetzt sind, bzw. nach den Bestimmungen der allgemeinen sozialen Versorgung. Bedürftige und arbeitsunfähige Verwandte oder Ehegatten eines »erstorbenen Verfassers, dessen Werke zum Staatseigentum erklärt worden sind, und die aus dem Eigentum des verstorbenen Verfassers leinen Unterhalt beziehen, erhalten durch Vermittlung der Gouverne- mentSabtcilnngen für soziale Fürsorge eine» Unterhalt in Höhe des Erststenzminimums. Beim Verlag von Werken verstorbener Verfasser, die nicht zum Staatseigentum erklärt worden sind, sind die Verleger, wenn der verstorbene Verfasser bedürftige arbeitsunfähige Verwandte oder einen Ehegatten hinterläßt, die nicht aus einem anderen vom Verstorbenen hinterlassenen Eigentum einen Unterhalt beziehen, verpflichtet, der Volksbank die Summen einznzahlen, die dem Honorar entsprechen, das dem Verfasser zuküme. Sowohl das übersetznugsrecht als auch die Übersetzung literarischer Werke, die in fremder Sprache innerhalb der Grenzen der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik wie auch außerhalb ihrer Grenzen erschienen sind, in die russische Sprache können durch Ver fügung des Volkskommissariats sür das Aufklärungswesen zum Monopol der Russischen Sozialistische» Föderativen Räterepublik er klärt werden. Eine eigenmächtige Herausgabe, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Aufführung von Werken, die im Widerspruch zu den erlassenen Bestimmungen erfolgt, hat eine Bestrafung zur Folge in gleicher Weise wie ein Verstoß gegen ein Staatsmouopol. Deutsche Verlags-Anstalt in Stuttgart. Die Gesellschaft be richtet für 1922/23 noch über volle Beschäftigung aller Betriebe. Im Bücherabsatz machte sich zwar schon seit Ende 1922 eine empfindliche Stockung bemerkbar, doch konnte der Buchdrnckerei und der Buch binderei infolge der in den beiden Vorjahren vorgenommcnen Er weiterungen des Verlags genügend Arbeit zngesührt werden. Der Abschluß ergibt nach 1 Milliarde Mark Zuführung an eine Erneue- ruugsrücklage 359,2 s2,9) Mill. Mk. Reingewinn, der vorgetragen werden soll si. V. 19 Proz. Dividende). Bei 12 Mill. Mk. Grund kapital betragen die Kreditoren 4973,9 (21,9) Mill. gegenüber 4329,4 (32) Mill. Debitoren,. 895,2 (4) Mill. Mk. Bankguthaben, sowie 187,9. l > Mül. Mk. Effekten. Tie Beteiligungen <i. V. l Mill. Mk.) und die Vorräte (i. V. 2,4), die, wie der Bericht bemerkt, etwa aus Vor- jahrshöhc gehalten werden konnten, die drei Papierfabriken nebst Vor räten und alle übrigen Anlagen sind ganz abgeschriebe». Im laufenden Fahre habe der Rückgang des Bücherabsatzes immer größeren Um fang angenommen. Zunächst seien die Stuttgarter technischen Betriebe noch voll beschäftigt, wozu allerdings der Druck von Banknoten einen gewissen Teil beitrage. Tie Papierfabriken hätten im In- und Aus land Schwierigkeiten, für ihre Erzeugnisse Abnehmer zu finden, da die Preise der meisten Sorten sich über Welkmarkthöhe halten. Union Deutsche Vcrlagsgescllschaft in Stuttgart. Tie Verwal tung beantragt die Erhöhung des Grundkapitals um 19 Mill. Mk. Vcrkaus des Musik-Verlags Sonzogno in Mailand. — Aus R o m wird der »Voss. Ztg.« gemeldet: Ter weltbekannte Mailänder Mnsik- verlag Sonzogno, der in den letzten Monaten in Schwierigkeiten ge raten war und deshalb verkauft werben soll, ist in diesen Tagen von einer Gruppe italienischer Industrieller nnter Führung des Mai länder Finanziers Ostali übernommen worden. Das italienische Kapital wurde mobilisiert, als bekannt wurde, daß ei» großer wiener Mnsikoerlag sich erfolgreich um den Erwerb der Aktien des HanseS Sonzogno bemühte. Die neue Geschästsleitung will mit moderner Großzügigkeit der italienischen Musik älterer und neuerer Zeit die Wege ebnen. Wcihnachtsbüchcr-Ausstcllung in Wien. Ter Verein der ö st e r r e i ch i s ch e n Buch -, Kunst - ».Musikalienhändler beabsichtigt im Verein mit der »Volksbildungsstelle im Mini sterium für Unterricht« vom 8. bis 22. Dezember eine Weihnachts- B ü ch e r - A u s st e l l u n g in Wien zu veranstalten, die den Zweck haben soll, in erster Linie den minderbemittelten, nach dem Genuß des Lesens und nach Weiterbildung strebenden breiten Volksschichten wirklich gute Bücher vor Augen zu führen, ihr Interesse für das Buch zu beleben und ihnen die Auswahl inhaltlich wertvoller und dabei wohlfeiler Bücher zu erleichtern. Die Veranstaltung hat nicht nur größte kulturelle Bedeutung, sondern ist auch eine vornehme und wirkungsvolle Reklame für das Buch im allgemeinen. Ein Ver kauf findet im Ausstellungslokal nicht statt, doch ist Vorsorge getroffen, daß Bestellungen aufgegeben werden können. Teure Ausgaben, Lnrus- nud Liebhabcrdrucke sind ausgeschlossen. Näheres bei obengenanntem Verein. Wcihnachtskntalogc. Wie alljährlich will das Börsenblatt auch in diesem Jahrs eine Übersicht über alle im deutschen Buchhandel herausgegebenen Wcihnachtskatalvge und Büchcralma na che veröffentlichen: deshalb bittet die Redaktion, ihr von alle» in diesem Jahre herausgegebenen Weihnachtskatalogen und Bücheralma nachen rechtzeitig ein Besprechungsstllck cinsendcn zu wollen. Mctallmarktbcricht der Deutschen Metallhandel Akt.-Gcs., Bcrlin- Oberschöncweidc vom 29. November 1923. — Der Weltmarkt für Metalle zeigte in der vergangene» Berichtswoche keine einheitliche Tendenz. Während Kupfer eine nicht unbeträchtliche Einbuße cr- ^ litt, haben sich die Preise sür Zinn, Blei undAntimon weiter ans gleicher Höhe gehalten. Ter Konsum im Inland ist nach wie
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