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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.11.1923
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- 1923-11-23
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- 23.11.1923
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stattung der Abgabe einstellt, sondern einfach der Zwang bitterer ^ Notwendigkeit, die sich aus der mißlichen Lage der Reichsfinanzen ergibt. Die Geschäftsstelle des B.-V. hat eine kurze Denkschrift aus gearbeitet, in der die für das Verhalten der Reichsregierung maß gebenden Gründe niedergelegt sind.. Diese Denkschrift stellen wir gegen Erstattung der Selbstkosten von Ende November ab den Mit gliedern des B.-V. zur Verfügung, um sie der Korrespondenz an ihre englischen Geschäftsfreunde beizusügen. Die Verordnung ist bereits am 17. November in Kraft getreten. Vom gleichen Tage ab erfolgt bei allen Lieferungen nach England keine Erstattung mehr. Jedoch findet auf Lieferungen, die. auf Grund eines bis einschließlich 16. November abgeschlossenen Ver trages ausgeführt werden, noch das alte Recht Anwendung, und das Reich erstattet die Abgabe entweder nach feiner Wahl bar. in der zur Zeit der Zahlung geltenden Währung oder in wertbestän diger Anleihe oder in sonstigen Reichsschuldverschreibungen. Für Erfüllung dieses Erstattungsanspruches ist die Beachtung folgen der zwei Bedingungen unbedingtes Erfordernis: Die bis zum 16. November abgeschlossenen Verträge müssen binnen einer Frist von 2 Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung, also bis spätestens Freitag, den 30. November 1923, bei der Frie- densvertragsabrechnungSstelle G. m. b. H., Charlottenburg, Ber liner Str. 17, unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift ge meldet werden, Md die in England über die Reparationsabgabe ausgestellten Gutscheine sind bis zum 31. März 1924 bei der Frie densvertragsabrechnungsstelle vorzulegen. Der Erlaß besonderer Durchführungsvorschriften durch den Reichsfinanzminister ist in Aussicht gestellt; sie werden Klarheit darüber bringen, welcher Art die verlangten Beglaubigungen sein sollen. Es kann aber wohl mit Sicherheit angenommen werden, daß jede Art von Beglau bigung genügt, sofern sie von einer amtlichen Stelle ausgeht. Bei spielsweise wird man sich die Abschrift des Auftragschreibens ein fach vom Finanzamt beglaubigen lassen und einsenden. Jeden falls ist zu empfehlen, den Erlaß der Ausführungsvoxschriften nicht erst abzuwarten, sondern die Beglaubigung der Abschrift tunlichst bald beizuziehen und an die angegebene Stelle unter Einschreiben einzusenden. vr. Heß. Goldlohntarife. Von vr. Kurt Runge. (Vgl. Bbl. Nr. 254, S. 7484.) Die Tarifpolitik weist die ersten praktischen Erfahrungen hin sichtlich des Übergangs zum Goldlohn auf. Die Arbeitgeberschaft hat sich vielfach trotz schwerer Bedenken verhältnismäßig rasch bereit- sinden lassen, Goldrechnnngslohntarife abzuschließen und damit dem Drängen der Arbeitnehmer stattzugeben. Allerdings hat die Fest setzung der Goldlohnsätze im einzelnen meist ganz erhebliche Schwierig keiten bereitet, sodaß insoweit eine Einigung regelmäßig erst nach Anrufung der behördlichen Schlichtungsinstanzen erzielt wurde. Die Freude der Gewerkschaften über diese Erfolge wurde jedoch alsbald getrübt, da der Versuch der Reichsregierung, durch die Zwangsbewirt schaftung des Berliner Dollarkurses (Verordnung vom 22. Oktober 1923) dem deutschen Wirtschaftsleben künstliche Goldmarkpreise aufzu- zwingen, scheiterte. Zwar war der Handel au den künstlich niedrig gehaltenen Goldmarkmultiplikator gebunden, aber was nicht ver hindert werden konnte, war die Hcraufsetzung der Grundpreise, eine als echte Teuerung, anzusprechende Erscheinung. Infolgedessen ergab sich das seltsame Bild, baß die in mühsamer Verhandlung festgelcgten Grundpfeunig- oder -markbeträge der Goldlohutarife nach Verviel fachung mit dem künstlichen Gvldmarkmultiplikator Lohnsätze er brachten, die teilweise beträchtlich hinter den auf dem Lebenshaltungs index basierenden Papiermarktarifen zurückblieben. Dies lehrt, daß auch der Goldrechnungslohn ebenso wie die sich auf irgendeiner Richtzahl aufbauendcn sogenannten wertbeständigen Tarife keine befriedigende Lösung des Lohnproblems für die Übergangszeit darstellt. Durch diese Erfahrung gewitzigt, üben die Arbeitnehmcrorganisationcn neuerdings den Abschlüssen von Goldlohntarifen gegenüber große Zurückhaltung. Durch die kürzlich erfolgte Annäherung des Berliner Dollarkurses an die Auslanbnotierungen sind die geschilderten Schwierigkeiten zwar znnl Teil beseitigt, bestehen jedoch für die Bemessung der Grunblöhne angesichts der namentlich im Einzelhandel noch immer erhöhten Grund preise fort. Daher erscheint es zweckmäßig, soweit eine Entlohnung in wertbeständigen Zahlungsmitteln möglich ist, mit den lokalen Or- nlisationeu. des Einzelhandels nach dem Vorbild von Bremen und anzig eine dahingehende Vereinbarung zu treffen, daß bei Zahlung in wertbeständigem Gelde (Dollarschatzanweisungen, Golöanleihe, Not geld) die bisherigen Grundpreise der wichtigsten Bedarfsartikel (Lebensmittel, Bekleidung usw.) wesentlich herabgesetzt werden. Dieser Weg erscheint jedenfalls gangbarer als die von den Gewerkschaften ge forderte Heraussetzung der Grundlohnsätze in den Goldtarifen, was der Konscgucnzen wegen ganz entschieden abgclehnt werden muß. Tenn die Grundbeträge der Goldrechnungstarise werden maßgebend sein für die Fortsetzungdcr R e n t e n m a r k t a r i f e. Diese aber müssen wieder nach Gesichts punkten festgelegt werden, die in der Vorkriegszeit jede gesunde Taris- politik beherrschten, jedoch in der Nachkriegszeit immer mehr in den Hintergrund getreten sind. Ten Ausgangspunkt für die Lohnscstsctzung hat wieder die .Kalkulation unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und Konkurrenzfähigkeit der Retrie b e zu bilden, nicht aber das sogenannte Existenzminimum des Arbeitnehmers, womöglich noch erhöht um einen Zuschlag für kulturelle Bedürfnisse. So wenig es für den Kaufmann unter allen Umstände» ein Recht auf den Wiederbeschaffungspreis gibt, er viel mehr unter dem Druck der Verhältnisse auch zu offenbaren Verlust- verkäusen gezwungen sein kann, so wenig gibt cs für den Arbeitnehmer, ein unbedingtes Recht auf ein, genau gar nicht abschätzbarcs Existcnz- minimum. Soweit möglich, sollen natürlich auch soziale Gesichts punkte, insbesondere der Familienstand, bei der Lohnbemessung Be rücksichtigung finden, aber im Mittelpunkt jeglicher Lohnpolitik muß doch die A r b c i t s l e i st u n g stehen. Hiernach sind die Goldlohn- tarise genau abzustimmen und die Lohnspannen zwischen Angestellten und Arbeiter», gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitern, betriebsersahrencn älteren und jugendlichen Arbeitnehmern wieder in ein richtiges und gesundes Verhältnis zu bringen, das vielfach durch die nachrevolutiouäre Tarisschematisierung völlig verwischt morden ist. Dabei wird insbesondere darauf zu achten sein, der geistige», richtunggebenden Arbeit den alten, ihr gebührenden Vorrang vor der lediglich ausführcndenHandarbeit wieder einzuräumen. Im übrigen aber ist größtmögliche Einfachheit im Aufbau der Tarife anzustreben, was vor allein für die Einteilung der Altersstufen gilt, die im allgemeinen aus drei (unter 20 Jahren, unter 25 Jahren, über 25 Jahren) herab gesetzt werden können. All dies läßt sich aber nur erreichen im Wege einer grundsätzlichen Revision der bestehenden Papiermarktarife. Häufig ist die Bahn hierfür schon dadurch freigemacht, daß Mautel- tarife nicht mehr bestehen und seit langem lediglich Lohnabkommen ge troffen worden sind. Soweit aber noch Manteltarifverträge in Gel tung sind, ist sofortige Kündigung nötig, um die geschilderte Umge staltung vornehmen zu können. Es ist natürlich nicht möglich, im Rahmen dieser Ausführungen eine erschöpfende Aufzählung aller beim Abschluß von Goldlohntarifen zu beachtenden Gesichtspunkte zu geben. Hiugewiescn sei besonders noch auf die Regelung der Arbeitszeit und der Pausen, die Bezahlung der weiblichen Arbeitskräfte, das wichtige Problem der Akkordarbeit, das allerdings im Buchhandel kaum eine Nolle spielt, die Neurege lung der übertariflichen Bezahlung u. a. m. Was den letztgenannten Punkt anbetrisft, so empfiehlt 'es sich, mit den Arbeitnehmerorgani sationen nach Hamburger Muster zu vereinbaren, daß infolge der Umstellung der Entlohnung auf Goldmarkbasis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Neuvereinbarung über etwaige übcrtarifliche Zulagen in allen den Fällen cintreten kann, in denen solche Zulagen allgemein oder persönlich entweder durch prozentuale Heraussetzung der Tarifgehülter oder durch Entlohnung nach höheren Altersstufen oder Klassen gewährt worden sind, wovon jedoch ausdrücklich als Leistungs zulagen vereinbarte Zulagen ausgenommen sein sollen. Um nun noch einige Beispiele aus der Praxis der Gvldlohu- tarife zu geben, sei angeführt, daß der Stundenlohn in der schlesi schen und Rostocker Metallindustrie auf 30—32, in der Leipziger und- Braiidcubnrgcr Metallindustrie auf 35, in der Werftindustrie auf 36 —40, im Klempnergewerbe auf 60 und im Baugewerbe (Saisou- gewerbe!) auf 63 Goldpfennig festgesetzt worben ist. Für den Buch handel liegen bisher Abschlüsse auf Goldmarkbasis in Stuttgart und' Hamburg vor. Diese Lohnabkommen zeigen deutlich, wie notwendig es ist, die grundsätzliche N c u e i n st c l l u n g der Lohn politik beim Übergang zum Goldlohu zu betonen, denn cs muß unbedingt vermieden werben, die neuen Goldloh ntarife ohne weiteres auf den bisherigen P a p i e r m a r k t a r i f c n aufzubauen. Infolge der verzögerten Ausgabe wertbeständiger Zahlungsmittel ist es noch immer nicht möglich, die Löhne und Gehälter in voller
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