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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1939
- Strukturtyp
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- 1939-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1939
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- Deutsch
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Ordnungsstrafen und Einkommensteuer. Im Neichssteuerblatt, S. 251, 1939 hat der Neichssinanzminister die Streitfrage entschieden, ob Ordnungsstrafen bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinnes abgezogen werden können. Er hat sie verneint. Die Ordnungsstrafe dient wie die gerichtliche Strafe zur Abgeltung eines Vergehens, auch wenn sie sich nicht gegen einen ein zelnen, sondern gegen den Betrieb als solchen richtet. Die Bezahlung der Ordnungsstrafe ist damit ein betriebsfremder Vorgang und kann den der Einkommensteuer unterliegenden Gewinn des Gewerbe betriebes nicht mindern. Exportcrlcichternngcn der Neichsbank. Nach bisherigen Bestimmungen war die Diskontierung von Akzepten mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten nicht möglich. Zur Förderung der deutschen Ausfuhr nimmt die Neichsbank jetzt auch ausländische Akzepte bis zu zwölf Monaten Laufzeit an. Außer dem hat sie bei dem Ankauf von Wechseln und Schecks auf das Aus land eine Verbilligung der Zinsberechnung durch Herabsetzung der sogenannten Mindesttage vorgenommcn und auch auf dem Gebiete der Kurssichernng weitere Erleichterungen eingeführt. Gehälter der Stenotypistinnen. Zur Verhütung des Wegengagierens von Stenotypistinnen, Sekretärinnen und Maschinenschreibcrinncn hat der Ncichstreuhänder für Brandenburg am 15. April angeordnet (Amtliche Mit teilungen Nr. 8 vom 25. April 1939, S. 110): Die genannten Arbeits kräfte dürfen beim Antreten einer neuen Stellung kein höheres Ge halt bekommen, cs sei denn, daß in den Tarifordnungen höhere Sätze vorgesehen sind. Gehaltserhöhungen dürfen frühestens sechs Monate nach der Einstellung erfolgen. Um zu verhindern, daß die Anordnung durch »Aufsparung« des Gehaltes umgangen wird, sind die Gehalts erhöhungen für die während der Dauer der Anordnung Neueinge stellten dem Ncichstreuhänder zu melden. Gehälter unter NM 120.— werden nicht von dieser Anordnung betroffen. Zur Durchführung der Vorschriften hat der alte Betriebsführer dem neuen Betriebsführer über das Gehalt und die sonstigen Bezüge der Angestellten Auskunft zu geben. Keine Verkürzung der Ladenzeit. Das Neichswirtschaftsministerium hat durch einen Erlaß vom 1. April 1939 die Neichswirtschaftskammer angewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß im Einzelhandel keine weiteren Verkürzungen der Laöcnzeit dnrchgcführt werden. Der Anlaß zu dieser Anweisung ist die zusätzliche Arbeitsbcansprnchnng, die heute viele Volksgenossen auf sich nehmen müssen. Ihnen kann die durch Überarbeit schon ver kürzte Zeit für die Erledigung ihrer Einkäufe nicht noch weiter be schnitten werden. Es wird erwartet, daß der Einzelhandel diesen Maßnahmen vollstes Verständnis cntgegcnbringt. Freiwillige zur Landarbeit! Der Landesbanernführer Sachsens weist darauf hin, daß die sächsische Landwirtschaft wenigstens 10 000 Arbeitskräfte aus der übrigen Wirtschaft braucht. Diese Zahl sei noch nicht erreicht, obwohl sie im Verhältnis zu den 2 Millionen Arbcitsbuchpflichtigen in Sachsen wirklich ganz gering ist. Darum wird immer wieder ans den Aufruf des Neichsstatthalters und des Leiters der Wirtschaftskammer Sachsen hingcwiesen, Kräfte für die landwirtschaftliche Arbeit frei- znmachcn. (Vgl. Umschau im Börsenblatt vom 29. April 1939.) Geschäftsreisen ins Protektorat. Die Einreise ist nach wie vor nur in begründeten Ausnahme fällen zulässig, aber zur Beschleunigung und vereinfachten Über prüfung der Einreiseanträge hat der Neichswirtschaftsminister vom 8. Mai ab die Ausstellung der Dringlichkeitsbescheinigungen vom Neichsministerium weg an die Industrie- und Handelskammern über tragen, die nach ihnen gegebenen Richtlinien in eigener Zuständigkeit entscheiden. Verbesserung der Kraftfahrzeugversicherungen. Durch Bekanntmachung des Neichskommissars für die Preis bildung im Deutschen Neichsanzeiger vom 25. April 1939 sind die Be stimmungen für kurzfristige Versicherungen und die für die Berech nung des Mehrheitsnachlasses verbessert worden. Der Grundsatz der unteilbaren Jahresprämien wurde aufgehoben. Fällt das Versiche- rnngswagnis vor Ablauf des Vcrsichcrungsjahres weg, kann entweder der Beitrag für das laufende Jahr nach Sem verbesserten Kurztarif abgerechnet werden oder der im voraus bezahlte Beitragsteil in voller Höhe auf eine neue Versicherung angerechnet werden, wenn die neue Versicherung innerhalb eines Jahres abgeschlossen wird und von gleicher Art wie die frühere ist. Zunehmende Erfassung des Altpapiers. Im Jahre 1938 konnten im Zuge der Maßnahmen unter dem Vierjahresplan bereits über 800 000 t Altapier verarbeitet werden, das sind über 100 000 t mehr als im Jahre 1936 und 300 000 t mehr als im Jahre 1927. Jede Tonne Altpapier ersetzt etwa 5 Raummeter Holz. Das erfaßte Altpapier des Jahres 1938 ersparte somit rund 500 000 Kubikmeter Holz. Der Anteil des Altpapiers an den Gesamt rohstoffen der Papierindustrie ist von 12,6 v. H. im Jahre 1936 ans 15 v. H. im Jahre 1938 gestiegen. Deutschland unabhängig vom Kautschuk. Anfang Mai hat das erste große Bnnawerk Deutschlands bei Schkopau (zwischen Halle und Merseburg) den vollen Betrieb aus genommen. Es wurde in der Nekordbauzeit von drei Jahren erstellt. Mit dem zweiten Bnnawerk, das 1941 voll arbeiten wird, wird cs den wesentlichsten Teil des deutschen Kantschukverbrauches decken, sodaß wir in der Kautschukversorgnng unabhängig sein werden. Recht der sudctendeutschen Gebiete. Durch Verordnung vom 11. April 1939 (NGBl. I, S. 801) wird das Kör perschafts st eu er gesetz eingeführt. Es ist erstmalig auf Veranlagungen für das Kalenderjahr 1939 anzuwenden. Das Ge setz zur Erhöhung der Körperschaftsstencr vom 25. Juli 1938 trifft die Veranlagungen für das Jahr 1939 noch nicht. — Das Ge werbe st encrgcsetz vom 1. Dezember 1936 und die zweite Ver ordnung zur Durchführung des Gewerbestenergcsetzes vom 20. Fe bruar 1938 sind erstmalig für die Zeit vom 1. April 1939 bis 31. März 1940 anzuwenden (Verordnung vom 15. April 1939, NGBl. I, S. 821 ff). Das Gesetz über die Wandergewcrbestener gilt erst für das Kalenderjahr 1940. Für 1939 bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. — Das Gesetz über das Paß-, das Ausländcr- Polizei- und das Melde wesen sowie über das Ausweis- wesen vom 11. Mai 1937 ist durch Verordnung vom 21. April 1939 (NGBl. I, S. 816) cingeftthrt worden. Am 16. Mai tritt dieNeichs - Meldeordnung vom 6. Januar 1938 in Kraft. (Verordnung vom 24. April 1939, NGBl. I, S. 881). - Ab 1. Mai 1939 gelten das Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft und die dazu er gangene 2.—4. Durchführungsverordnung. (Verordnung vom 25. April 1939, NGBl. I, S. 843). — Die Verordnung über den Vertrieb von N r l a u b s k a r t e n und U r l a n b s m a r k e n sowie über die Auszahlung von Urlanbsgclöern in der Fassung vom 31. Januar 1938 gilt ab 1. Mai (Verordnung vom 27. April 1939, NGBl. I, S. 848). Recht beS Memellandes. Die erste Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Einführung der N e i ch s m a r k w ä h r u n g im Memelland vom 21. April 1939 (NGBl. I, S. 877 s.) bestimmt: Der Umrechnungs kurs bleibt 1 Lit — 40 Neichspfennige. Die litauischen Banknoten und Scheidemünzen werden bis zum 20. Mai 1939 von den öffent lichen Kassen des Reichs und den Neichsbankanstalten des Memcl- gebietcs zu diesem Kurs in Neichsmarkzahlnngsmittel umgetauscht. Alle auf Lit lautenden Schnldvcrhältnisse werden auf diesen Kurs umgestellt. Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt kostenfrei, ebenso der Vermerk der Umwandlung auf Hypotheken-, Grundschnld- und Nentenschuldbriefen. — Das Erbhof recht trat am 1. Mai mit Ergänznngsvorschriften in Kraft. Die Verordnung darüber erging am 29. April 1939 (NGBl. I, S. 866 f.) und trägt die amtliche Ab kürzung MEHV. — Ebenfalls am 1. Mai wurden Bestimmungen über die Einführung des Neichsjagdrechts erlassen. (Verord nung vom 2. Mai 1939, NGBl. I, S. 868). Die U m st e l l u n g s - Verordnung vom 5. Mai 1939 (NGBl. I, S. 897 ff.) bestimmt, daß Kanfleute, die zur Führung von Hanöelsbüchcrn verpflichtet sind, frühestens für den 1. April 1939 und spätestens für den 1. Januar 1940 ein Eröffnnngsinvcntar und eine Eröffnungsbilanz im Sinne des Handelsgesetzbuches in Reichsmark aufzustellen haben. Für die Umstellung von Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschafts genossenschaften sowie Versicherungsunternchmen sind in derselben Verordnung ausführliche Bestimmungen gegeben. 428
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