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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.10.1925
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- 1925-10-03
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- 03.10.1925
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2. für den persönlichen Schuldner mit Rücksicht auf die Höhe des bei der Veräußerung des belasteten Grundstücks er zielten Erlöses oder mit Rücksicht darauf, daß das belastete Grund stück nicht mehr im Inland liegt und deshalb die Inanspruchnahme des Eigentümers wesentlich erschwert ist, oder 3. deshalb für den Eigentümer des belasteten Grundstücks oder für den persönlichen Schuldner eine unbillige Härte be deuten würde, weil er nachweislich durch die Kündigung des Gläubigers gezwungen wurde, Vermögensgegenstände weit unter dem wirklichen Wert zu veräußern, um die Hypothekenschuld zurück- zahlen zu können. Liegt eine der im vorstehenden angegebenen Voraussetzungen vor, so kann sich der Schuldner mit Erfolg gegen die Aufwertung überhaupt sträuben. Weiterhin bleibt die Aufwertung kraft Rück wirkung ausgeschlossen, wenn der Gläubiger seinen Aufwertungs anspruch nicht bis zum 1. Januar 1926 bei der Aufwertnngs- stelle -anmeldet. Geschieht dies, so erhält der Schuldner von der Aufwertungsstelle Nachricht, worauf er innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit Mitteilung der Anmeldung bei der Aufwertungs- stcllc Einspruch erheben kann (8 16 Abs. 1 AWG). Angenommen nun, die Anmeldung des Aufwertungsan spruches würde rechtzeitig erfolgen und der Schuldner mit seinem auf Z 15 gestützten Einspruch nicht durchdringen, so wäre der Aufwertungsbetrag wie folgt zu berechnen: Der hypothekarisch gesicherte Darlehnsanspruch ist am 17. August 1920 zum Nennwert von 100 000 Papiermark — 8830 Goldmark erworben worden. Nach 8 4 werden Hypotheken auf 25 vom Hundert des Goldmarkbetrages aufgcwertet, jedoch nicht höher als die durch sie gesicherte Forderung, deren normaler Höchstsatz sich wiederum gemäß K 9 nach der Auswertung des dinglichen -Rechts bestimmt. Es wäre sonach zu berechnen: 25?L von 8830.— Goldmark — 2207.50 Goldmark. Am 16. März 1923 hat der Schuldner das Darlehn bei einem Kursstand von 10 000:2.06 zum Nennwert von 100 000 Papiermark, mithin gleich 20.60 Goldmark zurückgezahlt. Diese Zahlung ist nach 8 18 auf den Auswertungsbetrag der Forderung anzurechnen, sodaß sich ein restlicher Betrag -von 2186.90 Goldmark ergibt. Diesen Betrag hätte der Schuldner somit noch an den Gläubiger zu zahlen und zu verzinsen, jedoch brauchte die Rückzahlung nicht vor dem 1. Januar 1932 zu erfolgen. (Bis zum 1. Januar 1925 ist der Aufwcrtungsbetrag unverzinslich.) Da die Hypothek in folge der Aufwertung kraft Rückwirkung wieder einzutragen ist, beginnt die Verzinsung erst mit dem Beginne des auf die Wieder eintragung folgenden K-alendervierteljahres <8 28 Absatz 2). Infolge der Löschung würde gemäß Z 20 ihre Wiedereintragung in Höhe der Aufwertung, also mit 2202.35 Mark mit dem früheren Range auf Antrag des Gläubigers (8 6) erfolgen, soweit nicht inzwischen begründete Rechte Dritter entgegenstehen, die sich ans den öffent lichen Glauben des Grundbuches berufen können oder das Grund stück im Wege der.Zwangsversteigerung erworben haben. Endlich könnte der Schuldner nach § 8 als Eigentümer des Grundstückes eine Herabsetzung der Aufwertung bis zu 15^ des Goldmarkbetrages verlangen, wenn dies mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage zur Abwendung einer groben Unbilligkeit unabweisbar erscheint. Ein solcher Herabsetzungsantrag müßte jedoch vor dem 1. April 1926 bei der Aufwcrtungsstelle gestellt werden. Gleichzeitig mit diesem Anträge könnte der Schuldner einen Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs in das Grund buch stellen. Würde dem Hcrabsetzungsantrage entsprochen wer den, so hätte dies eine Beschränkung der Aufwertung sowohl für die Hypothek wie für die Darlchnsforderung zur Folge. Somit ergäbe sich in diesem Falle nachstehende Rechnung: 155L von 8830.— Goldmark — 1324.50 Goldmark abzüglich der am 16. März 1923 gezahlten 20.60 Goldmark (siehe oben), ergibt einen Rest betrag von 1303.90 Goldmark. Selbstverständlich könnte dann auch die Wiedereintragung der Hypothek nur zu diesem Betrage erfolgen. Zusammenfassend ist also dem Schuldner zu empfehlen, zu nächst -abzuwarten, ob er bis Ende d. I. eine Benachrichtigung von der Anmeldung des Gläubigers durch die Aufwertungsstelle erhält; dann erhebt er sofort Einspruch bei der Auswertungs stelle unter Berufung auf 8 15 Ziffer 1 und verbindet damit gleichzeitig den Eventualantrag auf Herabsetzung des Auswer tungsbetrages gemäß K 8. Natürlich steht nichts im Wege, daß er sich ohne Inanspruchnahme der Aufwcrtungsstclle mit dem Gläubiger einigt (8 67 Absatz 3). 2. Aufwertung von Ansprüchen aus einem Geschästsverkaus. Frage: Wie ist eine infolge Geschäftsveräußerung am 9. April 1919 zum Nennwert von 100 000 Papiermark erworbene und in Teilzahlungen zu tilgende Kaufpreissorderung auf zuwerten? A n tw ort : Aus 8 63 Absatz 3 AWG ergibt sich, daß An sprüche aus gegenseitigen Verträgen, wozu auch der Kauf eines Geschäfts gehört, nicht als Vermögensanlagen zu gelten haben, mithin auch nicht der auf 25?L beschränkten generellen Aufwer tung unterliegen, sondern nach den allgemeinen Vorschriften, d. h. den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des all gemeinen bürgerlichen Rechts in der Aufwertungsfrage indi viduell aufzuwerten sind (8 62). Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß die Aufwertung nach oben sogar 100?L überschreiten, andererseits aber auch hinter dem Satz von 25?L Zurückbleiben kann. Es kommt dabei auf die Art des Vertrages an, ferner aber vor allem auf die persönlichen Ver hältnisse von Schuldner und Gläubiger, insbesondere wird der jetzige Status des verkauften Geschäfts sowie die Entwicklung des Betriebsvermögens seit dem Zeitpunkt des Verkaufs in Rücksicht zu ziehen sein. Man kann daher außerordentlich schwer prophe zeien, wie eine derartige Auseinandersetzung, die an und für sich vor den ordentlichen Gerichten stattzufinden hätte, aber kraft Vereinbarung auch vor die Aufwertungsstelle des Amtsgerichts gebracht werden kann, ausgehen wird. Praktisch wäre auf alle Fälle, zu einem außergerichtlichen Vergleich zu gelangen. Einen gewissen Anhaltspunkt kann man aus dem Aufwertungsgesetz in sofern gewinnen, als man zunächst einmal den Kaufpreis und die geleisteten Zahlungen nach der dein Aufwertungsgesetz bei gegebenen Umrechnungstabelle umrechnet. Geht man davon aus, daß der Gläubiger durch Vertrag vom 9. April 1919 an diesem Tag eine Kaufpreisfordernng von 100 000 Mark gegen seinen Schuldner erworben hat, so ergibt dies nach der erwähnten Tabelle einen Goldmarkbetrag von 34 100.— Goldmark. Bei einer 25?Ligen Auf wertung käme man sonnt auf 8525.— Goldmark. Die auf den Kauf preis am 2. Juni 1919 gezahlte erste Rate von 10 000 Mark würde einem Betrag von 3110 Goldmark entsprechen, die am 16. August 1919 gezahlte Rate von 10 000 Mark einem Goldmarkbetrag von 2290 Goldmark und die Rate vom 4. Oktober 1919 mit 5000 Mark einem Goldmarkbetrag von 830 Goldmark. Die weiteren Zah lungen, die 1922 geleistet worden sind, von 500, 4000, 5000 und 50 000 Mark betragen in Goldmark umgerechnet 12.50 Goldmark, 92.— Goldmark, 71.50 Goldmark und 106.50 Goldmark. Zieht man alle diese Beträge von 8525.— Goldmark ab, so bleibt ein Rest von 2012.50 Goldmark. Der Gläubiger gewinnt auf diese Weise wenigstens einen Anhaltspunkt, -der allerdings nur den Ausgangspunkt für weitere Verhandlungen bilden könnte, weil, wie gesagt, in diesem Falle nicht die gesetzliche, sondern eine indi viduelle Regelung -der Aufwertung in Frage kommt. vr. K. Rung e. Amerikanische Duchwerbung. (Schluß zu Nr. 226.) Praktische Vorschläge für größeren und besseren Buchverkaus. Von Frau LuluS. Teeter von der Firma Morris Sanford Co., Cedar Rapids (Iowa). Ausgezeichnet mit dem zweiten Preis in dem Wettbewerb der Verlegervereinigung. (tköersctzuug aus I'udlisksrs' ZVeekF.) In den letzten Jahren hat sich die Kunst des Verlaufens un geheuer schnell entwickelt. Buchhändler sollten darin Schritb halten; denn Bücher, die geschrieben und -herausgegebcn worden sind, mögen sie beim Großbuchhändler lagern und landaus land-
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