In Kürze erscheint die bereits angekündigte 5., neubearbeitete Auflage (161.— 170. Tausend) vir. vv. snuirc: Das Ilcicliscrbliofsclck In der Art der Anlage, inhaltlich wie textlich, ist das nunmehr in 5. Auflage erscheinende Buch zum Erbhofrecht von Saure bisher unerreicht. Es behandelt das gesamte Gebiet des Erbhofrechts und enthält außerdem den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen (Reichserbhofgefetz — Erbhofrechtsverordnung — Erbhofverfahrensordnung). Zahlreiche praktische Beispiele sowie Richtlinien und Muster für ZulaffungSanträge und Bestim mungen über Steuervergünstigungen bereichern die Neuauflage ganz wesentlich. Das Buch von Saure verdankt seinen guten Ruf der Klarheit, Allgemeinverständlichkeit und Kürze der Darstellung, die sich mit juristischer Gründlichkeit und Zuverlässigkeit verbindet. Es dient deshalb in gleicher Weise dem Juristen wie dem Nichtjuristen, vor allem aber auch dem Bauern zur Unterrichtung über alle wesentlichen Fragen des Erbhofrechts. Mit einem Geleitwort von n. Makker Darre ReichSminister für Ernährung und Landwirtschaft und Reichsbauernführer einige Urteile über trübere fluliagen: Völkischer Beobachter vom 6.2. g4: „Der Verfasser stellt nicht etwa nur den Juristen eine wohldurchdachte und klare Arbeit zur Ver fügung, sondern gibt - und das ist besonders zu begrüßen - gerade dem, den es angeht, dem deutschen Bauem, ein unentbehrliches Hilfsmittel in die Hand." Staatssekretär Dr. jur. Roland Freister in „Deutsche Justiz" vom rz. 2. gg: „Ein Buch, das seine Berechtigung und Eignung dadurch erweist, daß es in gleicher Weise lesbar ist für den Bauern, den Studenten und den Juristen...." ssnterellentenkreile: Dienststellen des Reichsnährstandes insbesondere Bauernführer und Anerbenrichter, Genossenschaften, Bauern und Landwirte, Volkswirtschaftler, Richter, Rechtsanwälte und Notare, Studenten, Verwaltungsbehörden. Kartoniert NM z.so In Leinen gebunden NM 4.50 Zur Vermeidung von Jrrtümern und Anfragen, ob die zum Teil schon vor Jahresfrist aufgegebenen Bestellungen auf die neue Auflage der Schrift „Das Reichserbhofgefetz" noch in der damaligen Hohe aufrechterhalten werden, betrachten wir die bisher vorliegenden Bestellungen als ungültig. Wir bitten daher die Herren Kollegen vom Sortiment um Aufgabe einer neuen Bestellung unter Angabe, ob gebundene oder kartonierte Exemplare gewünscht werden. . m. b. 6. 888 Nr. 44 Dienstag, den 22. Februar 1988