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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-08-18
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. ^ 190, 18. August 1913. Was sonst zu den Aufgaben der Deutschen Bücherei und speziell ^ der deutschen Bibliographie gehört, bitten wir in dem Artikel des ^ 1. Vorstehers des Börsenvereins labgedruckt in Nr. 131 dss. Jahrg.) nachzulesen. Eine merkwürdige Ironie des Zufalls hat es gefügt, das; der Artikel des Herrn Gräfe einen Tag später erschien als die Auf forderung im Börsenblatt unter Angebotene Stellen, daß junge ge eignete Buchhändler ihre Bewerbungen um Anstellung in der Deut schen Bücherei an den 1. Vorsteher des Börsenvereins einsenden möchten. Besser kann wohl kaum die Meinung acl ad8uräum geführt werden, daß man auf die Mitwirkung von Bcrufsgenossen zugunsten von Aka demikern zu verzichten gedenkt, als durch den hier und an anderen Stellen klar zutage tretenden Willen, die Deutsche Bücherei nicht nur zu einer Pflanz- und Pslegestätte für die bibliographische Ausbildung junger Buchhändler zu machen, sondern auch von ihr aus eine Brücke zu den anderen Bibliotheken zu schlagen. Wir möchten jedoch diesen Aufsatz nicht schließen, ohne mit einer Frage auf die Bemerkungen zurückzukommen, die Herr Gräfe an den Eingang seiner Ausführungen in der ABZ. gestellt hat. Wenn man heute von einem verminderten Ansehen unseres Berufes in der Öffentlichkeit sprechen kann, ist das dann immer Schuld der anderen? Oder ist nicht vielmehr unser eigenes Konto damit zu belasten, daß Berufsgenossen selbst alles, was zu einer Verständigung mit anderen Berufen und da zu dienen soll, den Buchhandel und seine Interessen in einen größeren Kreis hineinzustellcn, in einer Weise herabzusetzen suchen, daß wir den außerhalb unseres Berufs Stehenden im Lichte kleinlicher Krämerseelen erscheinen müssen? Red. Kleine Mitteilungen. Die Sammlung volkstümlicher Lieder. — Für die gelegentlich des Regierungsjubiläums des Kaisers angeregte Sammlung alter volkstüm licher Lieder sind jetzt auch von den Gemeindeverwaltungen geeignete Schritte zu ihrer Förderung unternommen worden. Die Vereinigungen für geschichtliche und heimatliche Kunde hatten sogar verschiedentlich kleinere Geldpreise für die Einsendung allgemein vergessener Lieder ausgesetzt. Diesem Vorbilde haben sich jetzt auch die Gemeindeverwal tungen auf Veranlassung der Regierungspräsidenten und Landräte an geschlossen und ebenfalls mehrfach Geldpreise für diesen Zweck ausge setzt. Allem Anschein nach dürfte das im Entstehen begriffene Werk alter volkstümlicher Lieder sehr reichhaltig und eine interessante Wieder gabe längst vergangener Dicht- und Gcsangskunst werden. Bedeutung des Wortes »abseßen« beim Verkauf von Verlagsvor- rätcn mit Verlagsrecht. — Ein Berliner Verleger hatte im Januar 1911 von einem Berliner Kaufmann B. 4209 Exemplare eines Verlagswerkes nebst Verlagsrecht gekauft. Der Kaufpreis wurde zum Teil in bar, zum Teil durch Lieferung von Büchern beglichen. Diesen Kaufvertrag hat der Käufer nachträglich wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten. Einmal weil ihm der Verkäufer wahrheitswidrig erklärt habe, er habe bei dem Vertrieb des Buches keine Konkurrenz zu be fürchten, während der Verkäufer das Buch schon vorher in 3000 Exem plaren an einen gewissen G. verkauft, der es seinerseits für 5 Pfennig das Stück vertrieben habe; zum anderen weil der Verkäufer in seinem Offertschreiben vom 15. Januar 1911 erklärt habe: »Von 10 000 Exem plaren sind bereits ca. 5800 Stück a b g e s e tz t.« Der Käufer, der bisher nur wenige Exemplare abgesetzt hatte, ver langte nun im Wege der Klage Rückzahlung des Kaufpreises und Rück gabe der dem beklagten Verkäufer gelieferten Bücher. Vom Amts gericht wurde er mit seinem Klageanspruch abgewiesen. Das Land gericht gab der Berufung des Klägers Folge und verurteilte den Be klagten nach dem Klageanträge. In der Begründung des Urteils führte das Gericht folgendes ans: Die Anfechtung des Klägers wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB.) greift durch. Unstreitig hat der Beklagte, bevor er den Kaufvertrag mit dem Kläger abschloß, 4000 Exemplare des an den Kläger mit Verlagsrecht verkauften Buches an den Kaufmann H. gegen Eintausch seiner Vorort parzelle geliefert. Daß der Beklagte dem Kläger wahrheitswidrig zugesichert habe, der Kläger habe bei dein Verkaufe des Buches keine Konkurrenz zu be fürchten, ist durch den Zeugen L. nicht bestätigt worden. Das Berufungsgericht erblickt aber in den in der Offerte des Be klagten vom 15. Januar 1911 enthaltenen Worten: »von 10 000 Exem plaren der ersten Auflage sind bereits ca. 5800 Stück abgeseht« eine arglistige Täuschung. Uber die Bedeutung des Wortes »abgesetzt« haben die Parteien bereits in erster Instanz gestritten. Das Berufungs gericht schließt sich der Ansicht des in erster Instanz vernommenen Sach verständigen an, wonach unter »absetzen« jeder Verkauf, wenn er nur ordnungsmäßig erfolgt, zu verstehen ist. Er folgert diese Ansicht weniger aus den Gebräuchen des Buch handels — ob dem Beklagten als Nichtbuchhändler diese bekannt waren, muß fraglich erscheinen —, als vielmehr aus der Sachlage. Der Be klagte wollte nämlich durch die Hervorhebung der Tatsache, daß bereits 5800 Exemplare verkauft seien, den Eindruck erwecken, daß das Buch gut verkäuflich sei. Einen Maßstab für die Verkäuflichkeit eines Buches liefert aber natürlich nur ein regulärer Verkauf. Ter Kläger mußte aber unter dem Worte »absetzen« einen solchen regulären Verkauf ver stehen. Als ein solcher regulärer Verkauf kann aber das Tauschgeschäft mit H. nicht angesehen werden. Ein Tausch bietet — im Gegensatz zum Kauf — niemals einen objektiven Maßstab für den Wert einer Sache. Er hängt von dem zufällig übereinstimmenden Bedürfnis des Tauschen den nach der Sache des Vertragsgegners ab. Das wußte auch der Be klagte L. Wenn er trotzdem das Wort »absetzen« dem Kläger gegen über gebrauchte, so kam es ihm darauf an, in dem Kläger die falsche Vorstellung eines regulären Verkaufs zu erwecken. Diese Jrrtums- erregung ist ihm, wie erwähnt, beim Kläger gelungen. Die Täuschung ist auch von ursächlicher Wirkung für den Abschluß des Kaufes gewesen. Es ist ohne weiteres anzunehmen, daß der Kläger durch die Annahme, das Werk sei schon in Tausenden von Exemplaren regulär abgesetzt und daher gut verkäuflich, zu dem Kaufpreise überhaupt erst bewogen wor den ist. Denn mag auch der Kaufpreis ein ganz geringer für das Einzel exemplar gewesen sein, so war doch der Gesamtpreis ein so erheblicher, daß ihn der Kläger sicher nur aufwenden wollte in der Annahme, er werde so viel Exemplare absetzen, daß er diese .... Mark bald wieder hereinbekommen werde. Hätte er gewußt, daß 4000 Exemplare im Wege des Tausches an einen Dritten geliefert waren, so hätte er, bei dem ge ringen Einzelkaufspreis, diese Hoffnung des Weiterverkaufs ohne wei teres nicht gehabt. 2. Amerikanische Lehrer an den Münchener Fachschulen. — Die Ver einigten Staaten von Amerika beabsichtigen etwa 20 Lehrer nach München an die von Or. Kerschensteiner organisierten an die Volks schulen angegliederten Fachschulen zum Studium zu entsenden. Trotz verschiedenfach geäußerten Bedenken, daß München dadurch sich eine amerikanische Konkurrenz heranziehen könnte, wurde in der Magistrats- sitzung beschlossen, die Einladung an das Washingtoner Schuldeparte ment ergehen zu lassen, in der Annahme, daß, wenn München die Gäste kleinlich ablehne, andere Städte sie mit offenen Armen empfangen würden, auch in Anbetracht, daß Frankreichs Kunstgewcrbe für 20 Millionen nach Amerika ausführe, Deutschland aber nur für zwei, und man deshalb von den in München lernenden Lehrern eher eine Pro paganda für unser deutsches Kunsthandwerk erwarten könne. Deutscher Medizinalbcamtenvcrcin. — Auf der Tagesordnung der 9. Hauptversammlung, die am 12. und 13. September in Breslau stattfindet, stehen folgende Vorträge: Geh. Medizinalrat vr. Lepp- mann-Berlin »Schutz gegen Geisteskranke«; Geh. Medizinalrat Prof. Or. Lesser-Breslau »Die Aufgaben der gerichtlich-medizinischen Insti tute«; Geh. Medizinalrat Prof. vr. Gumprecht-Weimar »Gesetzlicher Seuchenschutz, Gesetzgebung im In- und Auslande«; Medizinalrat I)r. Krause-Oppeln »Die praktische Durchführung der gesetzlichen Bestim mungen im Jnlande und die dabei gemachten Erfahrungen«. Der Deutsche Verband für Frauenstimmrecht wird vom 5. bis 8. Oktober in Eisenach seine 5. Generalversammlung abhalten. Die in letzter Zeit so viel umstrittene Frage, ob der Verband die Forderung des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlrechts als Pro grammpunkt in seinen Satzungen behalten soll, wird im Mittelpunkt der Verhandlungen stehen; ferner liegen eine Reihe von Anträgen für die künftige Arbeit des Verbandes und die Ausgestaltung des Verbands organs vor. In einer der öffentlichen Abendvcrsammlnngen wird »Frauenerwerbsarbeit und Frauenstimmrecht« in verschiedenen Refe raten (Landarbeiterinnen, Jndustriearbeiterinnen, Privat- und Staats beamtinnen, Lehrerinnen, freie Berufe) behandelt werden, in einer an deren das Thema »Gewaltpolitik und Frauenstimmrecht« zur Erörte rung gelangen. Dem Verband gehören zurzeit 23 Landes- und Provin zialvereine mit 90 Ortsgruppen an. Personalnachrichten. Gestorben: am 17. August in Vichy, wo er sich zur Kur aufhielt, der Buch händler Pierre Dauze-Paris, der sich als Gründer der »kevua Liblio-jeonoArsptiiyue«, »I^'Inckax Liblio-iconoArapkiciue« und der»llid1io8i-spki6 maiwuells«,sowie als Bibliothekar des»6omit6 krsnyais ck68 expomtiorw ä I'etran^er« einen Namen gemacht hat.
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