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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1913
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- 1913-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1913
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- Deutsch
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Soll Kapital-Konto. Haben 1912 ISI2 ! ^ § 31. Dezbr. Ubertr. von Privatkonto > 7806 — I. Jan. Vortrag >110128 59 31. Dezbr. — von Bilanzkonto >021585 65 31. Dezbr. i ! und Verlustkonto >> 19262 96 129391 >55 HlLS3S>!S5 1913 I. Jan. Vortrag >!121585>55 eine sorgfältige Beobachtung der Monats- und Jahresbilanzen das Verhältnis des in dem Unternehmen festgelegten Vermögens zu den flüssigen Mitteln auszeigen und vor einer Beschränkung der Liquidität rechtzeitig warnen. Der Übergang von der italienischen zur amerikanischen Buchführung kann am Schluß des Geschäftsjahres ohne weitere Formalitäten vorgenommen werden. Kassenbuch, Memorial und Journal der italienischen Buchführung werden außer Benützung gesetzt. Die Nebenbücher, wie Auslieferungs-, Papier-, Druckerei-, Buchbinderei-, Wechselbuch usw., sind vollständig un abhängig vom Buchführungssystem. Die Skonti! stehen eben falls in keinen direkten, wenigstens nicht zwangläusigen Be ziehungen zur Buchführungsart. Als Sammelverrechnungsstelle zeigt ein jedes Konto den Gewinn am jährlichen Absatz des betreffenden Werkes. Sie weisen stets gleichmäßig als Vortrag in neue Rechnung den bei der Hauptkalkulation ermittelten Wert pro Exemplar auf. Die Abschreibungen auf die be treffenden Berlagsartikel sowie die Bewertung von Verlagsrechten können ohne Beeinträchtigung der tatsächlichen Gewinnermitt lung auf den Skontri nicht vorgenommen werden. Dazu ist die Führung eines »Vcrlagsbuches« notwendig. Das darin dem einzelnen Artikel gegebene Konto weist nur aus bei Er öffnung die Herstellungskosten, wie sie das Kalkulationskonto ergibt, und bei Abschluß den Excmplarabgang zu den Kalkula tionspreisen, den Exemplarbestand ebenso und bei unsicheren Artikeln die Abschreibungen von dem letzteren abgezogen. Die Verlustdifferenz stellt nur eine Ausgleichsbuchung dar, die keine weitere Behandlung erfährt. Durch Werterhöhnngen, wie Neuauslagen, wird das Konto neu belastet. Ein Kontobeispiel mag hier folgen: Soll , Haben 1912 Herstellung lt. Kal- 5291 40 1912 Auslieferung 1534 20 15<L. kulationsbuch Bestand 3757.LN Fol. - Abschreibg. 250.— 3507 20 Verlust 250 — 5291 4» 5291 40 1913 i/1. Bestand 3507 20 Diese Bestandfeststellungen abzüglich der Abschreibungen ergeben den in die Inventur einzusetzenden Verlagswert. Es bedarf wohl keiner besonderen Hervorhebung, daß es nicht statt haft ist, dem Geschäft durch Selbstbestimmung einen über den Verlagswert hinausgehenden Firmenweit — der ja aus alle Fälle in diesem Zusammenhänge sehr problematischer Natur ist — zu geben und diesen mit in die Inventur und in die Bilanz einzusetzen. Ausgenommen sind freilich die Fälle, wo bei Übernahme eines Geschäfts ein Firmenwert käuflich er worben wurde. Auch dann wird ein vorsichtiger Geschäfts mann darauf sehen, daß dieser Firmenwertposten durch Ab schreibungen im Laufe der Jahre getilgt wird. Kleine Mitteilungen. Lx Die sogenannte Pianolaklausel und das literarische Ur heberrecht. Nachdruck verboten. — Das Reichsgericht hat unlängst eine grundlegende Entscheidung zur Auslegung des Gesetzes betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst gefällt, die sich insbesondere mit der differenziellen Behandlung des Urhebers und des zur mechanischen Wiedergabe unbe schränkt Befugten nach den Bestimmungen der Novelle vom 22. V. 1910 befaßt. In dieser Entscheidung verwirft das Reichsgericht die Meinung, daß es ein bloßer Redaktionsfehler sei, wenn der durch die Novelle ein gefügte § 63a des Gesetzes in seinem Absätze 2 bei den Bestimmungen über die Zwangslizenz neben den Werken der Tonkunst auch die Werke der Literatur erwähne, und daß der § 63a eine Ausnahme nur für Werke der Tonkunst enthalte, weil er nur die alten sog. Pianolarechte vor der Konkurrenz durch die Zwangslizenznehmer habe schützen wollen. Dem Rechtsstreite, der vor allem für die Walzen- und Schallplatten fabrikation von Interesse sein dürfte, lag folgender Sachverhalt zu grunde: Der Beklagte, der Inhaber der Firma B. in Berlin, hatte im Jahre 1909 von dem Textdichter Or. F. das Urheberrecht an dem Texte der Operette »Donnerwetter, tadellos« erworben, insbesondere auch die Befugnis zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör. Die zu dem Text gehörige Musik ist bereits vor dem 1. Mai 1909, dem in § 63 a der Novelle bezeichnten Stichtage, im Jnlande erlaubter Weise für Vor richtungen zur mechanischen Wiedergabe benutzt worden. Im Dezember 1909 hatte der Beklagte 2 Firmen und im September 1910 noch der Mehrzahl der dem Schutzverbande der Schallplatten- und Walzenfabri kanten angehörenden Firmen die Erlaubnis zur mechanischen Wieder gabe auch des Textes erteilt. Auf Grund der §8 22 Abs. 2, 22 d und 63 a des literarischen Urheberrechtsgesetzes nahm deshalb der klagende Schutzverband den Beklagten wegen Erteilung der Zwangs lizenz in Anspruch, und das Landgericht Berlin erkannte auch nach diesem Klageanträge. Es nahm an, daß die Novelle vom 22. V. 1910 gemäß dem in 8 62 Satz 1 nicdergelegten Grundsätze auch auf die vor ihrem Inkrafttreten entstandenen Werke der Literatur und der Ton kunst Anwendung finde, und zwar auch was die sog. Zwangslizenz anlange. Der 8 63 a Abs. 2 enthalte eine Ausnahme nur für Werke der Tonkunst. Wenn in ihm auch die Werke der Literatur erwähnt seien, so beruhe dies lediglich auf einem redaktionellen Versehen. Das Kammergericht Berlin dagegen erkannte auf Klageabweisung, und das Reichsgericht hat diese Entscheidung gebilligt. In den Entscheidungs gründen des reichsgerichtlichen Urteils heißt es: Der 8 63a Abs. 2 spricht ausdrücklich von Werken der Literatur und der Tonkunst (Satz 1). Der »Urheber«, von dem anschließend in den Sätzen 2 und 3 die Rede ist, kann also nur der Urheber eines »Werkes der Literatur und der Tonkunst« sein. Daß die Motive zu 8 63 a zur Begründung der Vor schrift nur auf den Fall Bezug nehmen, daß »Kompositionen« unter der Herrschaft des älteren Rechtes erlaubter Weise zur mechanischen Wiedergabe benutzt worden sind, berechtigt nicht, die für Werke der Tonkunst und Literatur erlassenen Vorschriften auf erstere zu be schränken. Der Beklagte bleibt daher sowohl dem Urheber (vr. F.) als jedem Dritten, also auch dem Kläger gegenüber, gemäß den bis herigen Vorschriften zu der Benutzung befugt. Das bisherige Recht kannte aber keine Zwangslizenz, deshalb ist aber auch der Beklagte nicht zu ihrer Erteilung verpflichtet. Der 8 22 d Satz 2 trifft auf ihn nicht zu. Die differenzielle Behandlung des Urhebers und des zur mechanischen Wiedergabe unbeschränkt Befugten hat aber auch innere Berechtigung: Der letztere hat die unbeschränkte Befugnis nach Maßgabe des älteren Rechtes erworben und vergütet; bei ihm handelt es sich also stets um ein wohlerworbenes Recht. Der Urheber dagegen kann sein Urheberrecht nur in dem Nahmen des jeweils geltenden Rechtes aus üben. Die Revision des Schutzverbandes wurde deshalb als unbe gründet zurückgewiesen. (^. 2. I 13/13.) (Urt. v. 4. VI. 13.) Inventarisierung österreichischer Inkunabeln. — Der österreichische Minister für Kultus und Unterricht hat mit Erlaß vom 6. Juli 1913, Z. 32.412, eine Kommission zur Inventarisierung und teilwcisen Kata logisierung der in Österreich vorfindlichcn Inkunabeln (Druckwerke des 15. Jahrhunderts) behufs Unterstützung des in Deutschland in Aus führung begriffenen Unternehmens der Herstellung eines Gesamtkata- loges der Wiegendrucke bestellt und zu Mitgliedern dieser Kommission ernannt: 1. den Sektionschef im Ministerium für Kultus und Unterricht, Geheimen Rat Or. Ludwig Cwikliüski als Vorsitzenden; 2. den Sek tionsrat im genannten Ministerium als Referenten für staatliche
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