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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.10.1933
- Strukturtyp
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- 1933-10-24
- Erscheinungsdatum
- 24.10.1933
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- Deutsch
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X- 248, 24. Oktober 1S33. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. DtschnBuchhandel. 200 Jahre Gebauer-Schwetschke, Halle a. S. Am 24. Oktober 1733 veräußerte die Witwe Dorothea Orban in Halle ihre Druckerei an den Faktor Johann Justinus Gebauer aus Waltershausen bei Gotha, der sie seit 1732 in vorbildlicher Weise ge führt hatte. Bereits 1729 war Gebauer als Buchhandlungsdiener und 1731 als Buchdruckergeselle unter die akademischen Bürger Jenas ausgenommen worden, wo er zu jener Zeit für die Universität ge druckt hatte. Es fehlte ihm in Halle nicht an Freunden, die ihm den Entschluß, ohne namhafte Mittel ein ansehnliches Unternehmen zu er werben, durch finanzielle Unterstützung erleichterten, und so konnte er darin überall verbessern und erneuern. Die Arbeit an der Walchschen Gesamtausgabe von Luthers Werken nahm die Kräfte der Firma voll in Anspruch, sodaß von 1736—45 nur sechzehn Verlagswerke erschie nen. Mit dem Druck und Verlag von Baumgartens Übersetzung der »Allgemeinen Welthistorie« setzte sie sich ein wahres Denkmal in der verlegerischen Tätigkeit des 18. Jahrhunderts. Die genannten beiden Werke haben das Gesicht des Gebauerschcn Verlags bestimmt und gegenüber diesen Riesenarbeiten tritt die Zahl der insgesamt etwa 500 sonst noch von ihm herausgebrachten au Bedeutung etwas zurück. Am 26. Januar 1772 starb Johann Justinus Gebauer im Alter von 62 Jahren und hinterließ seinem am 25. Mai 1745 geborenen jüngeren Sohne Johann Jacob die größte Buchdruckcrei und Verlags- Handlung, die es damals in Halle gab. Als Drucker und Buchhändler ausgebitdet, übernahm dieser bereits mit 22 Jahren die Leitung der väterlichen Druckerei, später ging auch der Verlag auf ihn über uich er führte ihn nach dem Tode seiner Mutter unter seiner alleinigen Namenszcichuuug weiter. In seinem geschäftlichen Wirkungskreis völlig gesichert, konnte er persönlichen wissenschaftlichen Neigungen nachgehen, die auf seine Verlegertätigkeit befruchtend wirkten. Johann Jacob Gebauer brachte cs im Laufe der Jahre seines buchhändlerischen Wirkens auf über 1006 Verlagswerke. Er starb am 8. November 1818 im 72. Lebensjahre. Seine Hinterlassenschaft erfreute sich nur kurze Zeit der Sorge eines neuen Herrn, denn sein Sohn Friedrich Wilhelm Ferdinand folgte ihm bereits am 6. November 1819, erst 34 Jahre alt, in den Tod, und das Geschäft ging au seinen Schwager Carl August Schwetschke, den Inhaber der Buchhandlung Hemmerde L Schwetschke über. Betrachtet man C. Aug. Schwetschkes verlegerisches Lcbenswerk, so überrascht nicht nur die reiche Fülle der Verlagsproduktiou, man wird bei der Prüfung des geistigen Gesichts des Verlages an die großen Zeiten des Gebauerschcn Verlages erinnert!. Am 1. Dezember 1828 nahm Schivetschke seinen jungen Sohn Carl Gustav als Teilhaber in die Gebauersche Verlagshandluug und Druckerei auf und am 1. Ja nuar 1829 ernannte er den Ältesten Carl Ferdinand zum Mitbesitzer der Firma Hemmerde L Schwetschke, die nun C. A. Schwetschke L Sohn firmierte. Carl August Schwetschke starb am 16. September 1839 im 83. Lebensjahre. Der jüngere Sohn wurde zum eigentlichen Träger der Gebauer-Schwetschkeschen Tradition und durch seine wissenschaft lichen Arbeiten zur Geschichte des deutschen Buchhandels ist vr. Carl Gustav Schwetschke unlöslich mit« ihm verbunden. Carl Ferdinand Schwetschke, 1832—34 Schatzmeister des Börsenvereins, starb schon 1843 im Alter von 45 Jahren, aber seine großen Verlagsschöpfungen lebten weiter. Gegen Ende der vierziger Jahre trennte sich Carl Gustav Schwetschke, der mehr forschungseifriger Gelehrter, Dichter und Politiker war, vou beiden Verlagen so gut wie ganz, und nur aus einem kleinen verbleibenden Rest ist daun im Laufe der Zeit der G. Schwetschkesche Verlag wieder aufgebaut worden. Eine besondere Bedeutung in der Firmengeschichte hat das Jahr 1851 erlangt, in welchem die Umschichtung in der wirtschaftlichen Struktur sich anbahnte: Verlegung des Schwergewichtes auf die Druckerei bei anfangs mäßiger Pflege des G. Schwetschkeschen Ver lages. Die folgenden, mit buchgcwerblichcm Schaffen noch ausgefüll ten fünfundzwanzig Lebensjahre Schwetschkes — seit 1875 zog er sich, von körperlichen Leiden gezwungen, mehr und mehr zurück — dienten der Durchführung dieser betrieblichen Umgestaltung. Am 5. Juli 1875, dem Tage der 50jährigen Wiederkehr seines Eintritts ins väterliche Geschäft, begrüßte ihn der Börsenvereinsvorsteher als den Träger eines Namens, ivclcher nicht bloß eine der ältesten, sondern auch hoch geachtetsten Firmen des deutschen Buchhandels repräsentiere. Als er am 5. Oktober 1881 starb, zeigte sich in den zahllosen Beileidsbezeu gungen die verdiente allgemeine Verehrung. Zunächst führten die drei Söhne vr. Gustav Schwetschkes das Geschäft auf gemeinschaftliche Rech nung weiter. Freilich wurde für die nächsten Jahrzehnte auf jenen Zusammenhang zwischen Buchdruck und Buchhandel nicht das größte Gewicht gelegt, sondern die Großbuchdruckerei stärker betont als zu vor. Die Arbeit für den eigenen Verlag konnte in dieser Zeit nicht eben groß sein, denn vom Tode vr. Schwetschkes bis zur Umwandlung des Unternehmens in eine G. m. b. H. am 6. Februar 1902, wo immerhin ein Buchhändler (Hermann Bousset) die Geschäfte führte, sollte von einem nennenswerten Verlag neuer Schriftwerke nicht die Rede sein. Tie Wahl eines Buchhändlers brachte für den seit zwanzig Jahren etwas stiefmütterlich behandelten Verlag eine gewisse Be lebung, er erhielt eine bestimmte und keineswegs zukunftsarme Rich tung. Am 4. Juli 1912 schied Hermann Bousset aus seinem Amte, Nachfolger wurde Herr Verlagsbuchhändler Albert Jaeger aus Lauf- fen am Neckar, der auch heute noch, nachdem die G. m>. b. H. seit 1923 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt ist, die alleinige Geschäfts führung in Händen hält. Aus Anlaß der Jubelfeier erscheint eine buchhandels- und kultur geschichtlich gleich bemerkenswerte umfangreiche Gedenkschrift. Hat der Verleger die Pflicht, das amerikanische Copyright zu erwerben? Das Oberlanöesgericht München hat in seinem Urteil Ber.- Neg. I 72/31 V. über die Frage entschieden, ob ein deutscher Verlag, der das Verlagsrecht an der deutschen Ausgabe eines dramatischen Werkes ohne Ubersetzungs- und Aufführungsrecht erworben hat, ver pflichtet gewesen sei, das Copyright zu erwerben, und die Frage unter Berücksichtigung des Tatbestandes des Falles verneint. Das Werk war im Jahre 1917 in deutscher Sprache gedruckt und 1918 erschienen. Auf der Rückseite des Titelblattes war mit der Jahreszahl 1917 der Copyrightvermerk eingedruckt. Der Verlag hatte es unterlassen, die Anmeldung des Copyrights vorzunehmen. Der Verfasser machte hierauf den Verlag schadenersatzpflichtig. Die Klage wurde in beiden Instanzen zurückgewiesen. Das Urteil des Oberlandesgerichts stellt fest, daß nicht die Verpflichtung des Verlags anerkannt werden könne, den Schutz für die deutsche Ausgabe in Amerika zu erwerben. Der Vertrag ent halte darüber nichts, aber auch aus dem Gesichtspunkt der Grund sätze über Treu und Glauben im allgemeinen, der Treupflicht des Verlegers gegenüber dem Autor im besonderen und der Verkehrs übung könne eine derartige Pflicht nicht abgeleitet werden: denn der Absatz des 1917 gedruckten und 1918 erschienenen Buches sei schon im Jahre 1920 gering gewesen, sodaß im Jahre 1922 ein Interesse des Verlegers und des Verfassers an der nachträglichen Erwerbung des Copyrights für die deutsche Buchausgabe nicht mehr vorhanden gewesen sei; es könne daher jedenfalls kein Verstoß gegen Treu und Glauben im allgemeinen noch auch gegen die besondere Treupslicht des Verlegers darin liegen, wenn sich ein Verleger bei der An meldung auf eine Auswahl beschränkte und nur solche Werke au- meldcte, bei denen 1922 noch ein besonderes Interesse am Erwerb der Schutzrechte für Amerika bestand. Der der Entscheidung zugrunde liegende Fall enthält also ge wisse Besonderheiten, die sich auf die besonderen Verhältnisse und wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Inflationszeit sowohl wie auf die besondere Beschaffenheit des in Frage stehenden Verlagswerks beziehen. Es würde daher wohl nicht unbedenklich sein, wenn man in dem Urteil die Anerkennung eines Grundsatzes sehen wollte, daß ein deutscher Verleger, der lediglich das Verlagsrecht an einem Werk in deutscher Sprache erworben hat, nicht verpflichtet ist, das Copyright wenigstens insoweit zu erwerben, als es sich um die deutsche Ausgabe handelt. Aber es geht auf der anderen Seite zu weit, anzunehmen, daß diese Verpflichtung ganz allgemein dem Verleger obliege. Vielmehr wird es von dem Inhalt und der Bedeutung des betr. Werkes ab- hängen, ob in der Unterlassung der Anmeldung eine Treupflicht verletzung des Verlegers dem Verfasser gegenüber erblickt werden kann. Ein solcher Vorwurf würde sich nur darauf stützen können, daß der Verleger die ihm obliegende Pflicht der Verbreitung des Verlagswerkes dadurch verletzt hat. In der Regel wird aber diese Frage zu verneinen sein. Leipzig. Justizrat vr. H i l l i g. Der Buchhändler-Verband Hannover-Braunschweig 1883—1933. Eine Geschichte buchhändlerischer Verbandsarbeit und Bei träge zur Geschichte des niedersächsischen und ostfriesischen Buchhandels. Hrsg, von Georg Müller, Hannover. Buch händler-Verband Hannover-Braunschweig. 119 S. mit drei Bildtafeln. Gr. 8° Von der Gründung des Verbandes 1883 bis zur Jetztzeit wird ein interessanter Überblick über die innere und äußere Entwicklung der Lage des Buchhandels in Niedersachsen geboten. Die Jahre 1908, 1914 bedeuten wirtschaftliche und geistige Kulminationspunkte. In teressant ist die Kriegs- und Inflationszeit und schließlich die »Nach blüte« von 1924—1933. »Kaufmannsgut hat Ebbe und Flut«. Auch (Fortsetzung s. S. 811.) 809
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