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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-11-16
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1933
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1933
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X- 267, 16. November 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. DtschnBuchhandel. schaft genauen Aufschluß. Ihre Kenntnis ist für jeden, der sich mit Fragen der Werbung beschäftigt, also für jeden Buchhändler, notwendig. Wenn wir nachstehend Einzelheiten bringen, so beschränken wir uns in der Hauptsache auf die für den Buchhandel beachtens werten Bestimmungen. Wir wollen und können nicht jeden Fall der Praxis dabei berücksichtigen. Wer sich genauer mit einzelnen Fragen beschäftigen muß, wird gut tun, die demnächst erscheinen den Kommentare zu Rate zu ziehen. Selbstverständlich steht auch die Geschäftsstelle des Börscnvereins für Auskunftsertcilung zur Vcrsügnng. Anfragen, die das Zeitschriftengcwcrbc betresfen, bit ten wir aber unmittelbar an den Reichsverbaud Dcntscher Zeit- schristcnverlcgcr zu richten. Die Bekanntmachung hat neun Abschnitte: Abschnitt I: Be griffsbestimmungen; Abschnitt II: Richtlinien, nach denen Wirt- schaftswcrbung ausgesührt und gestaltet werden soll; Abschnitt III und Abschnitt IV: Genehmigung und Zulassung; Abschnitt V und VI: Grundsätze für die Erteilung der Einzelgenehmigung und -Zu lassung und das Verfahren hierfür; Abschnitt VII: Die Wcrbe- abgabc und ihre Erhebung; Abschnitt VIII und IX: Übergangs bestimmungen und die Vorschriften für das Inkrafttreten. Die Bestimmungen sind in 32 Ziffern enthalten, die wir im folgenden kurz systematisch behandeln. Wir halten uns dabei an die Reihenfolge in der Bekanntmachung, um den Vergleich mit dem Text im einzelnen zu erleichtern. / Ziff. I. Als Wirtschastswcrbung Aussührendcr ist anzu- sehen: a) der Werbungtrcibcnde, der für seine eigene ent geltliche Leistung (Erzeugung, Dienstleistung, Vermietung, Verkauf usw.) Werbung treibt; >,) der Werbeberater, der als selbständiger Unterneh mer andere gewerbsmäßig bei der Werbung berät; o) der Werber, der Werbung für andere durchführt. Als solcher gilt, wer als unmittelbarer Besitzer von Werbe- slächcn diese anderen zur Verfügung stellt; <l) d e r W e r b u n g s m i t t l er, der Werbern Werbcausträge für andere im eigenen Namen und für eigene Rechnung erteilt. Der Werbungtreibendc führt Eigen Werbung, Werbeberater, Werber und Werbungsmittlcr führen Fremd Werbung aus. Wirtschaftswerbung führt nicht aus und fällt also nicht unter das Gesetz, wer das Werbemittel lediglich herstellt oder befestigt (z. B. ein Handwerker). Für den Buchhandel sind die Bestimmungen für Werbung- trcibcndc und Werber (zu diesen gehört der Zeischriften- Vcrlcger) von Bedeutung. Ziss. 2. Wesentlich ist dabei die Feststellung, daß eine Aus stellung im Sinne dieser Bekanntmachung nicht vorlicgt, wenn die Schau lediglich vom einzelnen Unternehmer zur Werbung für seine eigene Leistung veranstaltet wird (z. B. Schausenster- auslagen) oder wenn die Ausstellung nur in völlig untergeord netem Maße mittelbar oder unmittelbar wirtschaftlichen Zwecken dient. Ziss. 3. Anzeige im Sinne der Bekanntmachung ist eine Werbung, die in einer Druckschrist ausgeführt wird. Ziss. 5. Erwähnenswert unter den Begriffsbestimmungen ist noch die über die G c m c i n s ch a f t s w e r b u n g. Als solche wird angesehen eine Wirtschaftswerbnng, die mittelbar oder unmit telbar mehreren nicht von vornherein bestimmten Unternehmen zugute kommt. Wer Gemcinschastswcrbung veranstaltet, gilt als Werber. (Für den einzelnen Buchhändler wird diese Bestimmung im allgemeinen nicht in Betracht kommen.) Danach ist scstzuhaltcn: 1. Schaufenstcrgestaltnng ist Eigcnwerbung; der Sortimenter fällt damit nicht unter das Gesetz. 2. Die Herausgabe eigener Vcrlagskatalogc und Prospekte ist ebenfalls Eigcnwerbung, ebenso die Herausgabe von Sortimenter- gcschäftskalalogen, sofern dafür nicht Beiträge vom Verleger ge leistet werden. Antiquariatskataloge sind als solche Eigcnwerbung. 3. Die Anzeige in der Zeitschrift oder in Katalogen und Prospekten fällt unter e); der Veranstalter ist Werber, so z. B. der Börsenverein für das Börsenblatt. 872 Der Inserent dagegen ist Werbungtrcibender im Sinne von »); denn er wirbt für seine eigene entgeltliche Leistung. 4. Die Annoncenexpeditionen fallen unter ck). 5. Unter die Gemeinschaftswerbung fallen die von buchhüuh- lcrischen Organisationen vorgeuommencn Wcrbcvcranstaltungcn. Ziff. 6. Die Richtlinien fordern, daß die Werbung in Ge sinnung und Ausdruck deutsch, geschmackvoll und ansprechend sei. Sie darf religiöses, vaterländisches und politisches Fühlen und Wollen nicht verletzen. Alle Angaben müssen wahr und klar sein und die Möglichkeit einer Irreführung vermeiden. Die Vorteile der eigenen Leistung dürfen hervorgchoben werden, aber nur in sachlicher Beweisführung. Der Wettbewerber darf nicht herabgesetzt werden. Unstatthaft ist eine mißbräuchliche Verquickung der Wer bung mit der wirtschaftlichen und obrigkeitlichen Tätigkeit staat licher und kommunaler Stellen und öffentlich-rechtlicher Körper schaften. Die Nachbildung amtlicher Zeichen und Formen, z. B. der Hoheitszeichen zu Werbezwecken, ist unstatthaft. Es gilt der fundamentale Satz: »Wer Wirtschastswcrbung ausführt, hat dabei als ehrbarer Kaufmann zu handeln«. Ziff. 7. Ohne Erhebung einer Abgabe wird die nach K 3 des Gesetzes über Wirtschaftswerbung erforderliche Genehmigung zur Wirtschaftswerbung zunächst allgemein erteilt, soweit sie nicht allgemein versagt ist (s. Ziff. 10), und zwar für a) Eigenwerbung, I>) Werbeberatung, c) Werbungsvermittlung. Für den Buchhandel ist hier nur von Bedeutung die Eigen- Werbung. Ziss. 8. Werbern <s. oben Ziff. I Abs. v) wird die Ge nehmigung ebenfalls zunächst insgesamt erteilt, soweit sie nicht allgemein versagt ist (Ziss. 10) oder im einzelnen Fall beantragt werden muß (Ziff. 9). Diese Allgemeingcnchmigung befreit aber nicht von der Ab gabe, worauf ausdrücklich hingewiesen sei. Werber haben viel mehr für die Erteilung sowohl der Gesamt- als auch der Einzel genehmigung eine Abgabe (Werbeabgabe) zu entrichten (s. hierzu Ziff. 23). Ziss. 9. Ziffer 9 besagt, wann im einzelnen Fall die Genehmigung zur Wirtschaftswerbung eingeholt werden muß. Wichtig ist insbesondere Absatz a), der lautet: »Der Genehmigung zur Wirtschastswcrbung bedarf sür den einzelnen Fall ein Werber zur Werbung durch Anzei gen in Druckschriften, es sei denn, daß sie in einer lausend erscheinenden Druckschrift ausgeführt wird, die planmäßig vom I. Oktober 1933 bis zum Inkrafttreten dieser Bekannt machung erschienen ist und Anzeigenwerbung enthalten hat; sür Druckschriften, die planmäßig in längeren Abschnitten als einem Monat erscheinen, beginnt die Frist am I. Ja nuar 1933.« Damit wird Zeitschristenverlagcn für solche Zeitschriften, die plan mäßig vom I. Oktober 1933 bis zum Inkrafttreten der Bekannt machung, d. h. den I. November 1933, erschienen sind und Anzeigenwerbung enthalten haben, G e s a m t g e u e h m i g u u g erteilt. Ziss. l I. Ein besonderer Antrag auf Erteilung der Ge nehmigung durch den Zeitschriftenverleger ist nicht erforderlich. Der Werberat behält sich unter Ziffer 11 allerdings vor, das; die Gcsamtgenehmigung gegebenenfalls bestätigt werden muß. Für Druckschriften, die planmäßig in längeren Abschnitte» als einem Monat erscheinen, tritt au die Stelle des I. November 1933 der >. Januar 1934. Ziss. 22. Anträge auf Genehmigung sind einzureichen b e i Wirtschastswcrbung durch Anzeigen in Z e i t s ch r i s te u u n d in L e s e z i r k c l m a p p e n über den Reichsverbaud Deutscher Zeitschriften-Vcrleger, Berlin W 3ü, Potsdamer Privat-Straßc 121 <1; durch Anzeigen in Adreßbüchern und Kalendern über den Reichsverbaud der Adreßbuchverleger, Berlin-Wilmers dorf, Hindenbnrgstr. 96.
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