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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.07.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1913-07-21
- Erscheinungsdatum
- 21.07.1913
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- Deutsch
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^ 166, 21. Juli 1913. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dlschlt. Buchbandcl. 7447 tForisctzuna zu Seite 7418.) In Deutschland ist am 10. Januar 1876 ein besonderes Gesetz über den Schutz der Photographien veröffentlicht worden. Es schützte den Verfertiger und sein Werk, wenn es nicht eine Photographie nach einem geschützten Werk der bildenden Künste war, fünf Jahre nach dem Entstehungsjahr des Negativs oder nach dem Erscheinen von Abzügen, wenn auf jeder rechtmäßigen Abbildung der Originalaufnahme oder auf dem Karton ange geben war: 1. der Name und Wohnort des Verfertigers oder des Ver legers, 2. das Erscheinungsjahr der Photographie. Das Nachmalen oder Nachzeichnen der Photographie war nicht verboten; der Schutz galt nur für mechanische Nachbildung. Bei Werken, die in mehreren Abteilungen eine (photographische) Aufgabe behandeln, begann die Schutzfrist bei Erscheinen und endigte fünf Jahre nach Erscheinen des letzten Teils, falls keine größere Pause als drei Jahre im Erscheinen zweier Abteilungen cingetreten war. Eine längere Pause trennte die Schutzfristen des Werkes in zwei Teile. Der künstlerische Charakter wurde der Photographie in die sem Gesetze durch § 8 ausdrücklich versagt. Endlich war eine Photographie, die sich an einem Werke der Industrie, Fabriken, Handwerke oder Manufakturen befindet, schutzlos. Dieses Gesetz ist durch ein neues, am 9. Januar 1967 verkündetes ersetzt worden, in dem der Schutz der bildenden Kunst und der Photographie zu gleich behandelt wird. Man hat diese Zusammenfassung be kämpft und darin eine Degradierung der bildenden Kunst gesehen. Die Vertreter der Negierung erklärten dagegen, daß die Zu sammenfassung mit der Frage der Wertschätzung von Kunst und Photographie nichts zu tun habe, sondern aus Zweckmäßigkeits- gründen erfolgt sei. Dessenungeachtet hat der Vorsitzende der Reichstagskommission, der Abg. Dich in seiner Rede vom 25. Ja nuar 1966 erklärt, die Photographen seien am besten weggekom men; es sei kaum zu rechtfertigen, daß den Photographen, die doch immerhin nur eine Art reproduzierender Künstler seien, nur mit mechanischen Mitteln arbeiteten, ein Schutz von 15 Jahren ge währt werden solle. Geändert wurde im Gesetz im wesentlichen: a) die Schutzfrist; vorher fünf, nachher zehn Jahre seit dem Erscheinen; erscheint die Photographie nicht, so endet die Schutzfrist zehn Jahre nach dem Todesjahre des Urhebers. Als Urheber wird in diesem Fall auch der Angestellte einer Firma angesehen, die Schutzfrist richtet sich also in diesem Fall nach dem Tode des Hilfsarbeiters, nicht nach dem des Firmen inhabers ; d) der Bezeichnungszwang (Angabe des Namens, Wohn orts und des Erscheinungsjahrs) fiel weg; e) jede, nicht nur die mechanische, sondern auch die künstle rische Nachbildung wurde verboten; ck) die Anbringung einer Photographie an ein gewerbliches Erzeugnis machte sic nicht schutzlos; e) an dem Werke selbst oder an dessen Bezeichnung darf nichts geändert werden (außer solchen Änderungen, die nach Treu und Glauben nicht versagt werden können); 1) der Name des Photographen darf ohne dessen Ein willigung nicht von einer anderen Person auf das Werk ge setzt Werden (8 13); x) die Photographie, welche ein geschütztes Kunstwerk dar stellt, ist geschützt wie jede andere Photographie; wer also eine Photographie nachbilden will, die ein geschütztes Werk der bildenden Künste darstellt, muß zwei Genehmigungen haben: eine vom Künstler und eine vom Photographen; k) die Einzelkopie ist verboten (8 17). Man ersieht aus diesen Änderungen, daß die Rechte, die dem Photographen durch dieses Gesetz cingcräumt werden, viel weiter gehend sind, als vorher. Der Charakter des Kunstwerks wird der Photographie hier zwar nicht gerade zugesprochcn, aber doch auch nicht versagt; genau genommen ist das Weglassen eines Teils der Photographie bei der Reproduktion, und wäre das Stück auch noch so entbehrlich, ohne ausdrückliche Genehmigung des Ur hebers verboten — ebenso wie die Einzclkopie oder das Auf schreiben des Namens des Photographen seltsamerweise unzu lässig ist. Die letzte Bestimmung ist bei Kunstwerken begreiflich, bei Photographien unverständlich. Viel verständlicher wäre ja eine Bestimmung, nach der bei bestellten Porträts der Photo graph ohne Genehmigung des Bestellers seine Firma nicht aus dem Karton anbringen dürfte. Denn diese Art Reklame fehlt fast nie, auch auf den elegantesten Produkten, und der Besteller em pfindet sie meist als überflüssig. In der Schweiz wurde durch Gesetz vom 23. April 1883 bestimmt, daß Erzeugnisse der Photographie und andere ähn liche Werke den Urheberrechtsschutz unter nachfolgenden Bedin gungen genießen sollen. (Artikel 9): a) Das Werk mutz im Eid genössischen Amt für geistiges Eigentum eingetragen sein. Die Schutzfrist dauert 5 Jahre vom Tage der Registrierung ab; wenn es sich um Photographien geschützter Kunstwerke handelt, hängt die Schutzfrist der Photographie von der Vereinbarung mit dem Künstler oder dessen Rechtsnachfolger ab; mangels einer solchen Vereinbarung gelten fünf Jahre, nach deren Ablauf der Inhaber der künstlerischen Rechte wieder in deren Vollgenuß eintritt. Bei bestellten Photographien (nicht nur Bildnissen, sondern auch an deren Aufnahmen) steht dem Photographen das Vervielfälti gungsrecht nicht zu, es sei denn, daß andere Vereinbarungen ge troffen wurden. Das österreichische Gesetz vom 26. Dezember 1895 ent hält Bestimmungen über das Urheberrecht an Werken der Litera tur, Kunst und Photographie, die denen im deutschen Gesetz von 1876 sehr ähnlich sind. Zunächst ist die Photographie von der bildenden Kunst abgesondert; als Werk der Photographie werden alle Erzeugnisse angesehen, bei deren Herstellung ein photographi scher Prozeß als notwendiges Hilfsmittel benutzt worden ist (8 4). Die Bestimmung ist nicht glücklich; denn das Wort Photographie ist eigentlich durch sich selbst erklärt. Als erschienen gilt eine Photographie an dem Tage, an welchem das Werk selbst oder eine Nachbildung oder Vervielfältigung zuerst rechtmäßig öffentlich ausgestellt wurde. Werke, die gleichzeitig im Geltungsgebiet des Gesetzes und außerhalb desselben erschienen sind, gelten als innerhalb des Gebiets erschienen (§ 6). Über Beiträge, welche Urheberrechtsschutz genießen und in periodischen Werken (z. B. Zeitschriften) erschienen sind, darf der Urheber erst nach zwei Jahren anderweitig verfügen (8 9). Als Urheber eines erschie nenen Werkes gilt der, dessen wahrer Name bei dem Erscheinen als der des Urhebers angegeben worden ist. Bei Photographien muß die Angabe des Namens auf dem Werke selbst oder auf dem Karton erfolgen (8 16). Bei gewerbsmäßig hergestellten Photo graphien stehen die Rechte des Urhebers dem Inhaber des Ge werbes zu (8 12); bei Porträts gehören sie dem Besteller, wenn sie nicht zu amtlichen Zwecken dienen (8 13). Mit der Über tragung des Vervielfältigungsmittels (Negativ) gilt auch das Vervielfältigungsrecht mit übertragen (8 18). An erschienenen Werken der Photographie, ausgenommen Bildnissen, besteht das Urheberrecht nur dann, wenn auf jeder rechtmäßigen Verviel fältigung oder auf dem Karton ersichtlich gemacht ist: Name oder Firma und Wohnort des Urhebers oder Verlegers und das Er scheinungsjahr (8 46). Einzelkopien, die nicht veräußert werden sollen, sind gestattet; Aufnahme von Vervielfältigungen einzelner erschienener Photographien nur zur Erläuterung des Textes, wenn dieser als Hauptsache erscheint, ist gestattet <8 41). Photo graphien geschützter Werke (Kunst oder Literatur) genießen keinen besonderen Photographicschutz. Das Recht an Werken der Photo graphie endigt zehn Jahre nach dem Entstehungsjahr der un mittelbar nach dem Original hergestelltcn Matrize; erscheint in dieser Zeit die Photographie, so endigt das Urheberrecht zehn Jahre nach dem Erscheinungsjahr (8 48). Unter »Original« ist hier ausnahmsweise der photographierte Gegenstand, unter »Ma trize« das Negativ oder die Druckplatte, mit deren Hilfe die Bil der hergestellt werden, verstanden. Bei Werken, die in Abteilun gen erscheinen, läuft die Schutzfrist vom Erscheinen jedes Teils an; behandeln sie aber zusammen eine (photographische) Aufgabe, so richtet sich die Frist nach dem Erscheinen der letzten Abteilung, nur dürfen die Pausen nicht länger als drei Jahre sein, denn sonst wird die Schutzfrist unterbrochen <8 49). Verboten ist die Verfügung über ein photographisches Bildnis ohne Zustimmung
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