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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.07.1913
- Strukturtyp
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- 1913-07-21
- Erscheinungsdatum
- 21.07.1913
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Redaktioneller Teil. PH 168, 21. Juli 1913. hat, genießt, als Urheberin eines Negativs gleiche Rechte wie eine in England befindliche. Eine Verordnung vom 24. Juni 1912 bestimmt, daß das Gesetz auch Anwendung finden soll auf Werke, die zum ersten Male in den Ländern der Berner Über einkunft (Belgien, Dänemark mit Färöer, Frankreich, das Deutsche Reich und seine Schutzgebiete, Haiti, Japan, Italien, Liberia, Luxemburg, Monaco, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden, die Schweiz und Tunis) veröffentlicht werden; ferner auf Werke, deren Urheber zur Zeit der Hervorbringung der Werke Untertanen oder Bürger eines jener Länder sind, und auf die Urheber dieser Werke selbst. Das gleiche gilt für Österreich- Ungarn, worüber eine besondere Verordnung ebenfalls vom 24. Juni 1912 erlassen worden ist. In beiden Fällen sind noch Einschränkungen vorgesehen. Das Urheberrecht für Österreich- Ungarn soll z. B. über die Grenzen, die vom dort herrschenden Gesetz gegeben sind, nicht hinausgehen. In allen Fällen aber wird das photographische Urheberrecht zu dem künstlerischen gezählt. Ähnlich werden inLuxemburg (Gesetz vom 1V. Mai 1898, Artikel 1) »photographische oder durch ein ähnliches Verfahren erzeugte Werke« ausdrücklich als unter die Bezeichnung lite rarische und künstlerische Werke fallend aufgezählt. In der Gesetzgebung des Fürstentums Monaco (Verord- nung vom 27. Februar 1889, Artikel 2) heißt es: Die Bezeichnung »literarische oder künstlerische Werke« um faßt die Bücher, Broschüren, oder alle anderen Schriftwerke usw., die Werke der Zeichenkunst, Malerei, Bildhauerei, Gravur, die Lithographien, die Photographien, die Abbildungen, die geo graphischen Karten usw., überhaupt jedes irgendwelche Erzeug nis literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gebiets, das durch gleichviel welches Druck, oder Vervielfältigungsver fahren veröffentlicht werden könnte. Die Zusammenstellung mit der Lithographie einerseits, mit den geographischen Karten andererseits macht es ungewiß, ob die Photographie hier zu den künstlerischen oder zu den wissenschaft lichen Erzeugnissen gezählt werden soll. In dem am 10. Januar 1879 in Spanien erlassenen Gesetze über das geistige Eigentum wird folgender bekannt: Artikel 1. Das geistige Eigentum umfaßt für die Wirkung des Gesetzes die wissenschaftlichen, literarischen und artistischen Werke, die durch irgendein Verfahren veröffentlicht werden. Der Artikel 3 bestimmt ferner: Die Vorteile dieses Gesetzes sind ebenfalls anwendbar 1. auf die Autoren von Karten, Plänen oder wissenschaftlichen Zeich nungen; 2. auf die Komponisten; 3. auf die Autoren von Kunst werken, betreffs der Vervielfältigung derselben auf irgendeine Weise; 4. auf die Rechtsvertreter der Vorgenannten. In Artikel 33 des gleichen Gesetzes bctr. das Eintragsregister wird gesagt, es müßten in dem Generalregister ebenfalls die Stiche aller Art, Lithographien, architektonischen Pläne, geogra phischen und geologischen Karten und im allgemeinen jede Zeich- nung künstlerischen oder wissenschaftlichen Charakters cingetra- gen werden. Artikel 37 bestimmt endlich: Gemälde, Statuen, Reliefs, architektonische oder topographische Modelle und im allgemeinen alle Werke der Malerei, Bildhauerei oder plastischen Kunst sind von der Verpflichtung der Eintragung und der Hinterlegung befreit. In den 57 Artikeln des Gesetzes ist die Photographie als schutzberechtigt nirgends erwähnt. Dagegen ist in der Ausführungsverordnung vom 3. Sep tember 1880 unter den Vervielfältigungsverfahren, welche zur Herstellung von Werken dienen können, auch die Photographie als Reproduktionsmittel mit erwähnt. Hieraus ist aber nicht zu schließen, daß dadurch dieser Technik als solcher ein Schutz zu komme; sie steht neben dem Buchdruck, der ja ungeschützt ist, da jeder diese Technik ausüben kann. Der Artikel 1 der Verord nung besagt nur, daß geistiges Eigentum in den Werken stecken kann, die durch verschiedene Verfahren, als Schrift, Druck, Zeich nung, Malerei, Photographie usw., oder jedes andere Druck- oder Vervielsältigungsshstem, das bekannt ist, oder später er funden werden wird, hervorgcbracht sind. In dem Gesetze Spaniens ist demnach ein Schutz der Photo graphie nicht ausgesprochen. Wenn also in diesem Lande die Photographie in gleicher Weise wie ein Kunstwerk geschützt wird, so geschieht dies, wenn ich mich auf die Quellen verlassen darf, in ähnlicher Weise, wie zurzeit in Frankreich, wo das photogra phische Bild als eine wirkliche Zeichnung angesehen wird, man gels einer anderen Bestimmung. (Röthlisberger, Die Berner Übereinkunft, S. 164.) Dieser Gruppe von Ländern, die in der Photographie eine Art von bildender Kunst sehen und sie demgemäß ebenso lange und unter gleichen Bedingungen schützen wie die Werke der Maler und Bildhauer, steht nun eine andere Gruppe von Nationen gegenüber, die in der Photographie das Produkt einer Fertigkeit, eines technischen Verfahrens erblickt. Das älteste Gesetz über die Photographie überhaupt ist Wohl das dänische vom 24. März 1865. Darin wird die Photographie von vornherein in Gegensatz zur Kunst gebracht, denn es heißt in K 1: Wer für eigene Rech nung eine Originalpholographie nach der Natur oder eine photo graphische Wiedergabe eines Kunstwerks ausgeführt hat, .... kann für einen Zeitraum von fünf Jahren anderen verwehren, die von ihm angefertigte Photographie behufs Verkaufs photo graphisch zu vervielfältigen. Es ist klar, daß die Photographie hier nicht als Kunstwerk betrachtet wird. Das dänische Gesetz bestimmt, daß jedes Exemplar der von dem Photographen angeferligten Photographien seinen Namen und das Wort eneberettiget (alleinberechtigt) tragen müsse, und eine ergänzende Vorschrift vom 10. April ordnet an, daß die im Gesetz geforderte Anmeldung im Ministerium des Innern zu machen sei, daß dazu eine hinreichend genaue Beschreibung der zu schützenden Photographie beigcgeben werden solle, und daß, im Falle es sich um Wiedergabe eines Kunstwerks handle, die Anmeldung die Namensangabe des Künstlers tragen müsse. Das Gesetz von 1865 ist 1911 durch ein neues ersetzt worden, das nur wenig Abweichungen hat. Die Schutzfrist ist verdoppelt wor den, läuft also seitdem 10 Jahre; die Gegenseitigkeit des Schutzes durch Vereinbarungen mit anderen Ländern ist vorgesehen worden. Die Grundanschauungen des Gesetzes haben sich in den 45 Jahren aber nicht geändert. In Norwegen ist am 12. März 1877 ein Gesetz über den Schutz photographischer Bilder erlassen worden, das dem däni schen von 1865 sehr ähnlich ist; abweichend ist nur die Bestim mung, daß das Bild fünf Jahre nach Verlauf des Kalender jahrs, in dem das Bild zum erstenmal veröffentlicht wurde, geschützt sein soll; ferner wird demgemäß die Angabe des Er scheinungsjahrs auf jeder Kopie gefordert; dagegen fällt die in Dänemark auserlegte Verpflichtung der Anmeldung und Einrei chung einer Beschreibung in Norwegen weg. Auch soll in Nor wegen die Schutzfrist nicht über die Lebenszeit des Photographen hinausgehen. Das inSchwcden am 28. Mai 1897, also etwa 20 Jahre später veröffentlichte Gesetz lautet ähnlich, ist jedoch ausführ licher; bei dem Worte Photographie ist erläuternd hinzugefügt: photomechanischcs oder photochemisches Verfahren; bei der Wie dergabe des Bildes ist auch die teilweise erfolgte Wiedergabe aus drücklich geschützt; die zur Herbeiführung des Schutzes zuvor zu er füllenden Bedingungen sind folgende: deutliche Angabe des Na mens oder der Firma; Angabe des Wohnortes oder des Orts, wo der Photograph sein Gewerbe betreibt; Angabe des Erscheinungs jahrs. Name oder Firma sowie der Ort können auch auf dem Karton oder der sonstigen Unterlage gebracht werden, die die Photographie trägt. Hiernach ist zu schließen, daß die An- gäbe des Erscheinungsjahrs in Schweden stets auf die Photo graphie selbst, nicht also auf den Karton gesetzt werden muß. Wichtig ist ferner die Bestimmung des K 2 des schwedischen Gesetzes, daß das photographische Bild in einer wissenschaftlichen Darstellung oder in einer Schrift, die zum Gebrauch beim Unter richt zu dienen bestimmt ist, wicdergegeben werden darf. Also auch in solche wissenschaftliche Darstellungen, die keine »Schrift«, d. h. kein Schriftwerk sind, können hiernach photographische Bil der ausgenommen werden. IFortsetziina aus Seite 7447.1
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