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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.07.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1913-07-11
- Erscheinungsdatum
- 11.07.1913
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- Deutsch
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- Saxonica
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Kann man den Künstler an der Wertsteigerung seiner Werke beteiligen?! Die Frage, so gestellt, wird man, wie es auch in den nachstehenden referierenden Ausführungen geschieht, be jahen können, obwohl es nicht so einfach sein dürfte, den Wertzuwachs in jedem einzelne» Falle fcstzustellen. Be sonders bet dem Ankäufe mehrerer Bilder oder ganzer eine Einheit bildender Saminlnngcn werden sich Schwierigkeiten ergeben, da hier sehr oft nicht das ein zelne Bild und seine Provenienz, sondern die Tätigkeit und der Name des Sammlers, die Gesichtspunkte, nach denen die Sammlung erfolgte, die Art ihres Entstehens, die geschäftliche Routine des Verkäufers usw. den Aus schlag geben. Auch ist es nicht richtig, dast die Wcrt- steigerung von Bildern sich unabhängig von allgemcin- knltnrellcn und modischen Einflüssen vollziehe und einzig ans das Konto des Künstlers resp. dessen Kunst zu setzen sei, vielmehr sind auch die jeweils im Kunsthandcl er zielten Preise nur im Zusammenhänge mit den wirt schaftlichen Erscheinungen verständlich und oft weit mehr ans die Marktvcrhältnissc und die Tätigkeit des Kunst händlers als auf de» reinen Kunstwcrt eines BildeS zu- rückznsiihrc». Wie wären auch sonst die großen Preis schwankungen innerhalb weniger Jahre verständlich, denen Kunstwerke mehr als irgendein anderes Handclsobjckt unterworfen sind! Mehr aber noch als die Schwierigkeit der Feststellung der Wertstcigcrnng und der sie tatsächlich be wirkenden Faktoren must die durch Schaffung eines solche» Gesetzes zu befürchtende Rechtsunsicherheit zur Vorsicht mahnen. Denn eine solche würde eintrctcn, wenn der rechtmätzige Besitzer — also der Kunsthändler — nicht mehr frei über sein Eigentum innerhalb der geschlichen Grenzen versagen könnte und trotz Vertrags mit dem Vorbcsitzer ständig unter der Kontrolle des seinem Werke ans allen Wegen nachlausendcn Künstlers stehen würde. Damit wäre eine wesentliche Sicherung unseres Verkehrs- lebcns: die Bertragsfreiheit beseitigt und der Künstler dauernd nicht nur mit dem ideellen, sondern auch mit dem materiellen Erfolg seiner wirklich erfolgreichen Werke verbunden, ohne andererseits verpflichtet zu sein, den Händler siir das Risiko des Kaufes seiner nnvcrkäus- lichen oder schwer nnterzubringenden Werke zu ent schädigen. Aus einen Ansnahmefall, wie ihn das Degas- schc Beispiel darstcllt, Gesetze aufzubauc», ist immer be denklich, zumal die Gefahr vorliegt, baß das, was dem bildenden Künstler heute recht ist, morgen dem Schrift steller billig erscheinen wird. Red. Die große Wertsteigerung, die manches Kunstwerk im Laufe weniger Jahre oder Jahrzehnte erlebt hat, hat schon wiederholt den Gedanken nahegelegt, daß von diesem Wertzuwachs, der dem zufälligen Besitzer und Händler in den Schoß fällt, der Schöpfer des Kunstwerkes, der schließlich ganz allein diesen Wert ver ursacht hat, einen Anteil haben soll. Oft genug ist es ja vor gekommen, daß ein Künstler, der das Geld braucht oder sein Werk zu einer Zeit verkaufen muß, als sein Name noch nicht oder erst wenig berühmt war, ein verhältnismäßig geringes Entgelt be kommen hat, während im Lause der Jahre sein Werk ganz erheblich im Wert steigt, infolge des etwa nun erst beginnenden Verständnisses oder des durch andere Werke berühmt gewor denen Namens. Dies ist ja so bekannt, daß darüber Worte nicht verloren zu werden brauchen. Etwas anderes aber ist die Frage, ob eine solche Beteiligung, wenn sie schon wünschenswert ist, durchführbar und namentlich, mit welchen Mitteln der Rechts ordnung sie zu verwirklichen ist. Da sind denn neuerdings zwei Äußerungen von Rechtsgelehrten erschienen, die sich mit dieser Frage beschäftigen und die zu praktischen Ergebnissen kommen. Einmal ist es ein Aufsatz von Prof. Otto Opel in den »Annalen des Deutschen Reiches«, Band 46, Seite 368 u. f., und weiter ist es eine akademische Antrittsrede von Prof. Erwin Riezler in Erlangen, die im Juliheft der Zeitschrift »Recht und Wirtschaft« Seite 217 u. f. erschienen ist. In Einzelheiten Weichen die beiden Beurteiler ja von einander ab, aber in den wesent lichen größeren Fragen befinden sie sich doch in Übereinstim mung, und dies spricht gewiß für die Berechtigung dieses Ge dankens. Wenn man neuerdings den Wertzuwachs namentlich am Grund und Boden, aber vielleicht auch an anderen Dingen als etwas ansiehl, was mehr und mehr der Allgemeinheit gehört, so liegt dies bei der Wcrtsteigerung eines Kunstwerks ganz anders. Es ist nachgcwiesen, daß der Wertzuwachs des Grund und Bodens so gut wie ausschließlich auf Faktoren beruht, die unabhängig von dem Besitzer wirksam geworden sind und viel mehr auf dem Zusammenwirken der gesellschaftlichen Ordnung in der verschiedensten Richtung beruhen. Ganz anders bei Kunst- Werken, die ganz ausschließlich ein Werk des schaffenden Künstlers sind, mag er natürlich auch von den Erkenntnissen, die sich in dem Geiste der Zeit ausprägen, und namentlich von den Vorarbeiten, die ihm ältere Generationen geliefert haben, nicht ganz unab hängig sein. Rechtsphilosophisch also ist ein Anspruch des Künst lers auf einen Teil der Wertsteigerung sehr Wohl gutzuheitzen, und er wird auch dadurch nicht ungerecht, weil etwa diese Wert steigerung ohne weiteres auf andere, noch unverkaufte Werke von ihm von Einfluß ist. Riezler erinnert dabei an den bald 86- jährigen und nahezu völlig erblindeten Degas. Eines seiner Bilder wurde im vorigen Jahre um 436 600 krs. verkauft, das er selbst seinerzeit um 506 krs. weggegeben hatte. Da er jetzt nichts Neues mehr schaffen kann, so kommt ihm also die Wert steigerung jenes Bildes nicht für etwa noch zu schaffende andere Werke zugute. Ein anderer Einwand ist der, daß der Verkäufer des Bildes und der Händler neben der Gewinnchance ja das ganze Verlust risiko tragen müssen und daß dieses eben, wenn man alles in allem betrachtet, durch die hier und da möglichen großen Ge winne wettgemacht werden muß, da er ja ebensogut eine ganze Reihe, ja vielleicht noch mehr Werke besitzen wird, die an Wert nicht zu-, sondern abnehmen. Aber auch dieser Einwand be rührt die Frage einer Beteiligung des Künstlers an dem Gewinn nicht, denn der überwiegende Teil des Gewinns mutz natürlich auch künftig dem Besitzer des Bildes und dem Händler ver bleiben. Nur ein Anteil, über dessen prozentuale Höhe man natürlich streiten kann, würde dem Künstler zuzusprechen sein, und dies beeinträchtigt schließlich den Kunsthändler im ganzen doch nicht so tief, daß er eine solche Abgabe nicht zu wagen vermöchte. Die wirtschaftliche Findigkeit hat vielmehr immer noch Mittel und Wege gewußt, wie sic zu ihrem Gewinn kommen Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 80. Jahrgang. 931
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