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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1903
- Sprache
- Deutsch
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2032 Nichtamtlicher Teil. .-»5 58. 12. März 1903. aller Art nicht prozentual viel, höher gestiegen wären, als der Nutzen und die Umsatzsummen. Konnte man sich 1830 noch mit dem Rabattsatz von 25 Prozent zufrieden stellen, so muß doch zugegeben werden, daß seit dieser Zeit Ver änderungen vor sich gingen, die wohl in jeder geschäftlichen Tätigkeit beachtet wurden, nur allein im Buchhandel nicht. Starr beharrt man bei dem Rabatt, der vor fünfzig bis achtzig Jahren gegeben wurde. Wenn nun aber gar noch der Rabatt von 25 Prozent geschmälert wird durch Unterfangen aller Art, namentlich auch durch Minder-Rabattierung des Einbands, so geht der Sortimentsbuchhandel zu gründe mit und ohne Einhaltung des Ladenpreises und er wird sich nur halten können, wenn er neben dem Buch noch weitere Artikel führt, die die Ver luste wieder wett machen. Es ist tatsächlich der Fall, daß mit Büchern gehandelt werden muß, die uns den Nutzen versagen! Ist der Sortimenter gezwungen, den Ladenpreis einzuhalten, kraft der Macht' des Börsenvereins, so hat der Börsenverein auch die Pflicht und Schuldigkeit, einen tat sächlichen Nutzen zu garantieren, resp. eine Rabatthöhe, die überhaupt Nutzen ersehen läßt. Das bisher Erreichte ist der erste Schritt zum Guten. Der Ordnung des Kundenrabatts muß die Ordnung des Verlegerrabatts folgen, dann wollen wir frohen Mutes arbeiten, in dem belebenden Bewußtsein, nicht mehr umsonst zu arbeiten! Die Forderung von 25 Prozent als Minimalrabatt (auch bei Einbänden) für bedingungsweise Bezüge und von 30 Prozent für Barbezüge ist doch wohl das Mindestmaß dessen, was ge fordert werden muß. Bei Preisen unter 1 „F 50 H ist ob der verhältnismäßig erhöhten Spesen eine Rabatterhöhung geboten. Der Antrag des Herrn vr. Lehmann-Danzig sucht einen Ausweg und dieser Ausweg erscheint gangbar. Wir würden und werden uns demselben anschließen, wollen aber doch noch der allgemeinen Erwägung Raum geben, ob es nicht noch richtiger wäre, in die Verkehrsordnung einzufügen: „Über die Bezugsbedingungen wird festgesetzt: Verleger, die dem Börsenverein angehören, sind verpflichtet, bei ihren Lieferungen einen Mindestrabatt von 25 Prozent L cond. und 30 Prozent fest und bar zu gewähren. Der Rabatt gilt für das Buch sowohl, als auch für den Ginband. Bücher bis zu 1 50 ^ Ladenpreis müssen mit 30 Prozent, resp. 35 Prozent Rabatt geliefert werden. — Verleger, die diesen Bestimmungen nicht Nachkommen, können nicht Mitglieder des Börsenvereins sein, können dessen Einrichtungen nicht benützen, d. h. sie werden ebenso behandelt, wie Sortimenter, die den Ladenpreis nicht einhalten. Die Verkaufspreise für deren Verlagsartikel sind entweder für jedermann frei oder die Bücher dürfen — entsprechend der über den schleudernden Sortimenter verhängten Sperre — von den Sortimentern des Börsenvereins nicht geführt werden." Nürnberg, 5. März 1903. Hugo Barbeck (Heerdegen-Barbeck). Schulbücher im Königreich Sachsen. Folgende Schriftstücke seien hier zur allgemeinen Kennt nis gebracht und zur Beachtung empfohlen: An das Hohe Königliche Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts zu Dresden richtet der ehrerbietigst Unterzeichnete Vorstand das gehorsame Ersuchen, ihm anläßlich des in Kürze bevorstehenden Oster- Schulwechsels geneigtest! diejenigen in den sächsischen Volks schulen eingeführten Schulbücher namhaft machen zu wollen, welche von Ostern d. I. ab nur noch in neuer Recht schreibung zum Gebrauch an den sächsischen Volksschulen zugelassen werden dürfen. Eines hochgeneigten, möglichst bal digen Bescheids gewärtig hochachtungsvoll und ganz gehorsamst Dresden, am 17. Februar 1903. Der Vorstand des Buchhändler-Verbandes für das Königreich Sachsen. R. Hcinze, Vorsitzender. Gg. Schmidt, Schriftführer. Antwort. Dresden, am 18. Februar 1903. Königliches Sächsisches Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Nr. 506 6. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unter richts eröffnet dem Vorstand des Buchhändler-Verbandes für das Königreich Sachsen aus die Anfrage vom 17. dieses Monats, daß lant Verordnung vom 21. Oktober 1902 — 705 Vers. — 1) die Schrift: Regeln für die deutsche Recht schreibung nebst Wörterverzeichnis (Dresden, Verlag von Alwin Huhle, 1902) an Stelle des lant Generalver ordnung vom 9. Oktober 1880 vorgeschriebenen, in dem selben Verlage erschienenen Regelbuches vom Beginn des neuen Schuljahres 1903/04 zu treten hat, 2) daß von Ostern 1903 ab in den Schulen nur solche Lehr- und Lesebücher neu eingeführt werden dürfen, die nach der neuen Rechtschreibung gedruckt sind, 3) daß für die bereits eingeführten und im Ge brauch befindlichen Schulbücher eine Übergangsfrist von fünf Jahren (bis zum Schlüsse des Schuljahres 1907/08) gewährt ist. Ausgenommen sind die Lehrbücher für den ersten Schreib- und Leseunterricht (die Fibeln), welche nach Vornahme der erforderlichen Änderungen nur noch bis Ostern 1904 benutzt werden dürfen. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts, v. Sepdewitz. An den Vorstand des Buchhändler-Verbandes für das Königreich Sachsen in Dresden-A. Einzelne beachtenswerte Fälle aus der Verlagspraxis nach neuem Recht. Alle Rechte vom Verfasser Vorbehalten. 1. Abrechnungspflicht des Verlegers. Z 24 des Verlagsrechtsgesetzes, der dem Verleger die gesetzliche Pflicht zur jährlichen Rechnungsablage und, soweit erforderlich, zur Vorlage der Geschäftsbücher zwecks Einsichtnahme auf erlegt, findet nur Anwendung, wenn der Verleger die Ver vielfältigung des Werks ausschließlich auf seine alleinige Rechnung übernommen hat und dem Urheber als Gegen leistung (Vergütung) einen Geldbetrag nach dem Absatz jener Vervielfältigung zahlt. Liegt jedoch ein Vertrag zwischen Verleger und Urheber des Inhalts vor, daß der Verleger das Werk ganz oder teilweise auf Kosten des Verfassers vervielfältigt, so ist ein Verlagsvertrag, der sich nach dem Ge setz über das Verlagsrecht beurteilt, nicht vorhanden, sondern es liegt bei vollständiger Herstellung des Werks auf Kosten des Verfassers ein »Werkvertrag« (siehe B.G.-B. 8 631) in Verbindung mit einem Kommissionsgeschäft vor (siehe Z 383, 384 H.-G.-B.), und es regelt sich in diesem Fall die Frage der Abrechnungspflicht des Verlegers (Kommissionsverlag) nach den in K 384 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Bestim-
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