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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1911
- Strukturtyp
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- 1911-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1911
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- Deutsch
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.1? 36. 13. Februar 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 1841 Nichtamtlicher Teil Zum Anzeigenrecht. lMitgeteilt von Herrn H. Worms in Berlin IV. 30, gerichtlichem Sachverständigen für Anzeigenwesen für das Kammergericht und die Gerichte der Landgerichtsbezirke I, II und III Berlin.) Entscheidungen. 1. Wenn der Jnseratvertrag vom Be steller vorzeitig gekündigt wird, so ist der dafür vereinbarte Betrag er st an den im Übereinkommen bestimmten Zahlungs terminen fällig, und der Verleger ist nicht berechtigt, sofortige Zahlung des ganzen Betrages zu fordern. 2. Der Jnferatbe steiler,' e b e n so wie der Konkursverwalter, der die Erfül lung des Jnseratvertrages abgelehnt hat, kann den Ein wand, daß der Verleger durch die Weglassung des Inserats viel erspart habe und sich diese Ersparnis an rechnen lassen müsse, nicht erhebe n*). a) (Entscheidung des Kgl. Landgerichts I, 13. Kammer für Handelssachen, Berlin vom 1. Oktober 1910.) Der Beklagte hat der Klägerin für ihre Fachzeitschrift den zweiundfünfzigmaligen Abdruck eines vierspaltigen Inserats innerhalb zwei Jahren für den Gesamtpreis von 1430 3t mit der Erlaubnis bestellt, statt je zweier Inserate je ein doppelt so großes zu verlangen. Er verpflichtet sich, den vereinbarten Preis in Raten am Ende eines Vierteljahres zu bezahlen. Nachdem das Inserat zwölfmal erschienen war und der Be klagte von dem Preise 330 A bezahlt hatte, sandte er der Klägerin das Schreiben vom.... Die Klägerin hat daraufhin das Inserat nicht^mehr'abgedruckt, andererseits aber vom Be klagten durch das Schreiben vom .... Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeit verlangt und, da der Beklagte hierauf nicht antwortete, ihren Reisenden zu ihm geschickt. Später sandte die Klägerin an den Beklagten das einen Vergleichsvorschlag enthaltende Schreiben vom...., es erfolgte aber eine ableh nende Antwort des Beklagten. Die Klägerin fordert mit der Klage in erster Linie sofortige Zahlung des Restes des Preises und beantragt: den Be klagten kostenpflichtig zu verurteilen, an sie 1100 chL nebst 6A, Zinsen seit Klageznstellung zu zahlen und das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Sie führt an: 1. In dem Schreiben vom.... sei eine Rücktrittserklärung h.es Beklagten zu finden, die sie berechtigt, schon jetzt den ganzen Restpreis zu verlangen; 2. durch den Nichtabdruck eines einzelnen Inserats habe sie nichts erspart, da ihre Zeitschrift in einer Stärke von über 100 Seiten erscheine und daher der Druckpreis derselbe bleibe, sie auch nicht in der Lage gewesen sei, an Stelle des fortgefallenen Inserats ein anderes zu erhalten. Der Beklagte wendet ein: 1. Sein Brief vom.... enthalte keinen Rücktritt, vom Vertrage, sondern nur die Bitte, ihn davon zu entbinden. Der Vertrag sei auch nach dem Bestellschein unsistierbar. 2. Falls aber angenommen werde, daß der Brief doch einen ^Rücktritt enthalte, so nehme er ihn zurück und werde ch Vgl. dazu 1) die z. T. abweichenden und z. T. überein stimmenden Ausführungen von Or. Bielfchowsky in »Presse, Buch, Papier« IS09 Nr. 48 und 1910 S. 473 und 496, und 2) den einen abweichenden Standpunkt vertretenden Aufsatz von vr. Fuld in der Leipziger Zeitschrift für Handels-, Konkurs- und Ver sicherungsrecht >910 S. 429. Mrs?nl>'saN für DonU-bnii BiiMnnbcl. 78. Iabrnana. für die noch ausstehende Zeit über den Annoncenraum ver fügen. 3. Der Reisende der Klägerin habe ihm bei seinem Be suche im Aufträge der Klägerin erklärt, daß die Angelegenheit erledigt sei und von der Klägerin nicht weiter auf die Aus führung des Auftrages bestanden würde, auch verlange sie keine weitere Bezahlung. 4. Schließlich sei auch die Schadensersatzforderung will kürlich, da, wie der Sachverständige bekunden würde, die Klägerin erhebliche Ersparnisse gehabt habe. Die Klägerin entgegnet hierauf folgendes: 1. Daß es sich in dem Schreiben vom.... um einen klaren Rücktritt handle, erhelle nicht nur aus diesem Schreiben an sich, sondern auch aus dem gesamten folgenden Brief wechsel. 2. Die Zurücknahme der Rücktrittserklärung des Beklagten sei unzulässig, da eine Kündigung nicht widerrufen werden könne. 3. Der Reisende habe die von dem Beklagten ihm in den Mund gelegten Erklärungen nicht abgegeben, auch gar nicht abgeben können, da er hierzu keine Vollmacht gebabt habe. Möglich sei es, daß er gesagt habe: »auf die Ausführung des Auftrages werde nicht bestanden«; indessen liege in diesen Worten keinesfalls ein Verzicht auf die Vergütung, sondern lediglich die Bestätigung des erklärten Rücktritts und die Er klärung des Einverständnisses der Klägerin damit, unbeschadet ihrer gesetzlichen Rechte. 4. Wegen der Angemessenheit der Schadensersatzforderung beziehe sie sich auf ein in ähnlicher Sache abgegebenes Gut achten des gerichtlichen Sachverständigen und auf die darin niedergelegten Grundsätze. 5. Sollte schließlich das Gericht ihre Forderung gegen den Beklagten in ihrer Gesamtheit noch nicht fällig halten, so beantrage sie: (eventuell) den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an sie 563 3t 70 nebst S'X, Zinsen von 385 ^<t seit Klage zustellung sofort und ferner am 1. Oktober 1910 178 70 „ 1. Januar 1911 178 70 „ und „ 1. April 1911 . 178 „ 70 „ zu zahlen. Das Urteil usw. Entscheidungsgründe. Die Klägerin fordert mit der Klage den Gesamtpreis aus einem Werkverträge, den der Beklagte vor seiner Voll endung gekündigt habe. § 649 BGB., auf den sie ihren An spruch stützt, gewährt ihr in solchem Falle die Berechtigung, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Das Begehren der Klägerin ist an sich begründet, doch konnte nur ihrems Eventualantrage entsprochen werden. 1. Daß der Beklagte vom 1. April 1910 ab das bestellte Inserat nicht mehr weiter erscheinen lassen wollte, geht aus dem Schreiben vom.... unzweideutig hervor; denn der Beklagte schreibt, wegen des Erlöschens seiner Firma »kann ich wohl verlangen, daß Sie das weitere Erscheinen meiner Anzeige unterlassen; dieselbe wäre ja vollständig zwecklos«. Das ist dem Sinne nach eine Kündigung. Eine nachträgliche Zurücknahme dieser Kündigung kommt mangels eines An fechtungsgrundes nicht in Betracht. 2. Der Beklagte hat also die »vereinbarte« Vergütung zu entrichten. Diese war aber im vorliegenden Falle nicht nur in bezug auf^die Höhe,-sondern auch auf die Befristung der Zahlungen vereinbart. Daß der Werkmeister beim Rücktritt 241
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