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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1911
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- Deutsch
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1844 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 36. 13. Februar 1911 Der Anspruch der Gegenleistung steht aber der Klägerin in vorliegendem Falle unvermindert zu, denn nach dem eingehenden und überzeugenden Gut achtendes Sachverständigenhat die Klä gerin dadurch, daß es zur Ausnahme der Anzeigen nicht gekommen ist, keine Er sparnisse gemacht. Der Anspruch auf die Zinsen ist gemäß Z 284, 285 BGB. und 8 362 Pos. 8, 8 43 BGB. begründet. Kleine Mitteilungen. * Ausstellung gegen Schund- und Schmutzliteratur in Leipzig. — Die Ausstellung gegen die Schund- und Schmutz literatur, die im Deutschen Buchgewerbehaus in Leipzig von der Deutschen Dichter-Gedächtnis-Stiftung und dem Deutschen Buchgewerbeverein veranstaltet wird, wird am Sonntag den 26. Februar eröffnet werden. Im Anschluß an die Eröffnung wird mittags 12 Uhr der Vorsitzende der Deutschen Dichter- Gedächtnis-Stiftung, Herr vr. Ernst Schultze, Hamburg-Groß- borstel, in der Gutenberghalle des Buchgewerbehauses einen öffent lichen Vortrag über »Erfolgreiche Bekämpfung der Schund literatur« halten. Während der Dauer der Ausstellung finden noch zwei weitere Vorträge in der Gutenberghalle statt, und zwar wird am 28. Februar abends 8 Uhr Herr Mufeumsdirektor vr. Schinnerer über »Die Schundliteratur und der gute Geschmack« und am 12. März — an dem die Ausstellung geschlossen wird — mittags >/,12 Uhr der Generalsekretär der Deutschen Dichter- Gedächtnis-Stiftung Herr Ür. Fritz Coerper über »Die Schundliteratur und ihre Bekämpfung vornehmlich durch Jugendpflege« sprechen. Die Ausstellung wird schon einige Tage vor der feierlichen Eröffnung dem Publikum zu gänglich sein, der Eintritt zu allen diesen Veranstaltungen ist voll kommen frei. * Gegen Schundliteratur. — Den »Bozner Nachrichten« entnehmen wir folgende Mitteilung: »Ein praktischer Anschauungsunterricht. Eine Münchner Buchhandlung hängte im Schaufenster folgendes Plakat aus: »Nur dumme Menschen lesen solche Schundromane! Das Geld ist direkt auf die Straße geworfen. 100 Hefte ä 10 Pfg. 10 Mark. — Was schafft sich ein denkender Mensch sür 10 Mark an? 1 gute Klassikerausgabe 6 Mark, 1 Band Dichtergedächtnisstiftung 65 Pfg., 2 Wiesbadener Volksbücher 26 Pfg., 1 Hesses Volksbücher 80 Pfg., 1 Fremdwörterbuch 1 Mark, 1 Krankenversicherungsgesetz 80 Pfg., 1 Invaliden versicherung 60 Pfg. -- 10 Mark.« Das Prinzip solcher Gegenüberstellung (nicht diese Liste) hat der Dürerbund verbreitet. Aber unser Buchhändler macht es an schaulich. Unter dem Plakat links liegt ein dickes, verschnürtes ziemlich schmieriges Paket, der Kolportageschund. . . . Rechts stehen auf einem kleinen Bücherbrett, sauber gebunden, die bezeichneten Bücher, eine verlockende kleine Hausbibliothek. Man kann sür eine andere Auswahl sprechen, durch die der Betrag von 10 noch günstiger für die Belehrung, Geschmackserziehung und Unter haltung ausgenützt würde; aber ist dieser praktische Anschauungs unterricht nicht hoher Anerkennung wert?« . . . Niederlande. Geplante Abänderung der Bestim mungen des Handelsgesetzbuchs über die Aktiengesell schaften. — Die Niederländische Regierung hat der Zweiten Kammer der Generalstaaten im Frühjahr 1910 einen Gesetzentwurf zugehen lassen, wonach die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über die Aktiengesellschaften und die damit zusammenhängenden Vorschriften des Strafgesetzbuchs abgeändert und ergänzt werden sollen. Der Entwurf (Kammer-Drucksache — Zitting 1909/10 Nr. 2l7) zerfällt in 3 Artikel, denen sich Übergangsbestimmungen und eine Schlußbestimmung anschließen. Artikel I, der hinter Artikel 21 des Handelsgesetzbuchs drei Paragraphen als 8 21a, b und o einschiebt, bezieht sich auf die Kommanditgesellschaften. Artikel II hebt den dritten Abschnitt des Handelsgesetzbuchs, der in den Artikeln 36 bis 66 von den Aktiengesellschaften handelt, aus und setzt an dessen Stelle einen neuen Abschnitt, der in 7 Para graphen und 121 Artikel eingeteilt ist. Von diesen Paragraphen enthält Z 1 in 20 Artikeln (36 bis 39o) allgemeine Vorschriften, 8 2 befaßt sich in 12 Artikeln (40 bis 42 b) mit den Aktien, ß 3 in 18 Ar tikeln (43 bis 44i) mit dem Vermögen der Aktiengesellschaft, § 4 trifft in 18 Artikeln (45 bis 47s) Bestimmungen über die General- Versammlung der Aktionäre, § 5 in 32 Artikeln (48 bis 52 über die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft und die Aufsicht darüber, während 8 6 mit 18 Artikeln (53 bis 55 e) von der Auslösung der Aktiengesellschaft und § 7 mit 3 Artikeln (56 bis 56 b) von den Aktiengesellschaften außerhalb der Niederlande in Europa handelt. Artikel III bringt in Abänderung des bestehenden Strafgesetz buchs die durch die Neuregelung des Aktienrechts erforderlichen Strafvorschristen. Von den neuen Bestimmungen ist besonders hervorzuheben, daß der Entwurf die Königliche Genehmigung, die jetzt noch zu der rechtsgültigen Errichtung einer Aktiengesellschaft erforderlich ist, nicht mehr vorsieht. Die Errichtungsurkunde, die nach wie vor von einem Notar auszunehmen ist, muß bei der Gerichtsschreiberei des zuständigen Kantongerichts eingereicht und im Niederländischen Staatscourant sowie in einer vielgeleseneu Tageszeitung veröffent licht werden. Auch hat das Justizministerium dafür Sorge zu tragen, daß jede Urkunde über die Errichtung einer neuen oder die Abänderung einer bereits bestehenden Aktiengesellschaft bei allen Kantongerichten zur öffentlichen unentgeltlichen Einsicht ausliegt Für die Richtigkeit der Angaben in den Prospekten, welche die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Aktien oder Obligationen betreffen, haften im allgemeinen die Aktiengesellschaften selbst, die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats, alle Unterzeichner des Prospekts, sowie die mit der Unterbringung von Aktien oder Obligationen betrauten Personen, die alle eintretendenfalls ent weder vollständigen Schadensersatz zu leisten oder die bereits gelieferten Aktien oder Obligationen gegen Rückzahlung des dafür gezahlten Betrags zurückzunehmen haben. Diese ausdrücklich fest gesetzte gesetzliche Haftpflicht wegen Unrichtigkeit von Prospekten ist eine Neuerung, der eine weittragende Bedeutung beigemessen wird (Art. 36 bis 39 e). Die Bilanz ist innerhalb sechs Monate nach Ablauf des Ge schäftsjahrs fertig zu stellen; sie ist ebenso wie die Gewinn- und Verlustrechnung durch alle Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsrats zu unterzeichnen (Art. 44b). Die Bildung eines Reservefonds ist zwar nicht gefordert, jedoch kann die General versammlung den Gewinnanteil der Aktionäre ganz oder teilweise zu einem Reservefonds verwenden (Art. 44k). Irgendwelche Bilanzgrundsätze sind in dem Entwurf nicht enthalten. In jedem Jahre ist mindestens eine Generalversammlung abzuhalten (Art. 45a). Auf Antrag der Vio des untergebrachten Aktienkapitals vertretenden Aktionäre ist eine Generalversamm lung zu berufen (Art. 45b). Die gegenwärtig geltende Bestimmung des Artikels 54 des Handelsgesetzbuchs, wonach ein Aktionär nicht mehr als sechs Stimmen abgeben darf, ohne Rücksicht darauf, ob er sechs oder mehr Aktien besitzt, ist in den Entwurf nicht ausgenommen. Die Anzahl der Stimmen bei der Abstimmung richtet sich vielmehr nur nach der Anzahl der Aktien, die ein Aktionär besitz:, vorbehaltlich von Bestimmungen in der Errichtungsurkunde, welche das Stimmen verhältnis anderweit regeln (Art. 45e . Die Geschäftsführung liegt in den Händen des Vorstandes Die Überwachung der Geschäftsführung geschieht durch den Auf- sichtsrat oder durch eine Person, die zu diesem Zwecke bestellt wird (Art. 48). Die bisher sehr umstrittene Frage, ob und inwieweit die Mitglieder des Aufsichtsrats wegen nicht gehöriger Erfüllung ihrer Pflichten für den daraus entstehenden Schaden den Aktionären oder der Aktiengesellschaft gegenüber haftbar sind, wird durch den Entwurf dahin gelöst, daß jedes Mitglied des Aufsichtsrats, das die ihm übertragenen Pflichten nicht so erfüllt hat, wie es von einem gewissenhaften Mitglied billigerweise verlangt werden kann, der Aktiengesellschaft sür den durch sein Verhalten verursachten Schaden haftet (Art. 52). Die Aktiengesellschaften im europäischen Ausland, die den dort geltenden Gesetzen gemäß errichtet sind, werden auch in den Niederlanden anerkannt. Jedoch ist die Aktiengesellschaft, die nach ihrer Errichtungsurkunde, nach de» Satzungen oder
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