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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1911
- Strukturtyp
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- 1911-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1911
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3844 Börsenblatt f, d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 63, 17, März 1911. gekommen, daß es sich zu einem gesetzgeberischen Vorgehen weder eigne, noch ein solches gerechtfertigt oder zweckmäßig erscheinen lasse. Die Verwaltungsmaßregeln, an die man denkt, und über die zurzeit Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden im Gange sind, sollen sich im wesentlichen aus folgende Punkte erstrecken: An den Grenzen soll — dies im Wege internationaler Vereinbarung — eine schärfere Kontrolle des gesamten Druckschriften-Grenzverkehrs durchgeführt, der Straßenhandel mit Druckschristen einer strengeren Beaufsichtigung unterstellt werden, und schließlich erwägt man an zuständiger Stelle, ob es nicht an gezeigt erscheinen dürste, für den Handel mit Druckschriften ganz allgemein eine Konzessionspflicht einzusühren. Die Erwägungen über diese Maßnahmen, ganz besonders aber über die letztere, der doch mancherlei prinzipielle Bedenken entgegenstehen, sind noch nicht abgeschlossen. Es wird aber in den in betracht kom menden Ressorts eifrig an dieser Frage gearbeitet, und man hosst, in absehbarer Zeit zu einem Ergebnis zu kommen, das den Verwaltungsbehörden wirksamere Waffen als bisher zum Kampfe gegen die Schmutzliteratur in die Hand geben wird. (Augsburger Abendzeitung.) Das Jahrbuch der Millionäre in Preusten Beschlag, »ahme. — Der Regierungsrat a. D. Martin hatte in der Zeitungspresse die Veröffentlichung eines Jahrbuchs der Millio näre ankündigen lassen, in dem er angeblich einwandfreies, ge- naues Material über die Einkommen der 8300 preußischen Millionäre beibringen wollte. Das Manuskrpit dieses Jahrbuchs ist jetzt, wie die Vossische Zeitung mitteilt, von der Berliner Polizeibehörde in der Wohnung Martins und in der Druckerei, die die Herstellung übernommen hatte, beschlagnahmt worden, und zwar, wie verlautet, auf Antrag des preußischen Finanz- Ministers, der Grund zu der Vermutung gehabt haben soll, daß Herr Martin sein Material für das Buch durch Mitteilungen eines Beamten der Steuerverwaltung erhalten hätte. (Nach: Vossische Zeitung.) sL. Busschlutz eines offenen Handelsgesellschafters. Urteil des Reichsgerichts vom 13. März 1S11. ^Nachdruck verboten.) — Die offene Handelsgesellschaft kann nach ß 131 des Handelsgesetzbuchs unter anderm auch durch Beschluß der Ge- sellschaster aufgelöst werden, und zwar muß dieser Beschluß von allen Gesellschaftern, auch den nicht geschästsführenden, einstimmig gefaßt werden. Auf Antrag eines Gesellschafters kann aber die Auslösung der Gesellschaft vor dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit ohne Kündigung durch gericht liche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn nämlich ein wichtiger Grund vorliegt. Einen solchen wichtigen Grund er achtet das Gesetz nach 8 133, 2 des Handelsgesetzbuchs insbe sondere dann für vorhanden, wenn ein anderer Gesellschaster eine ihm nach dem Gesellschastsvertrage obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt. Weitere zur Auflösungsklage berechtigende Gründe führt aber das Gesetz nicht an, weil sie »für die Rechtsprechung ohne wesent- lichen Nutzen und deshalb entbehrlich« seien Die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist deshalb eine reine vom Gericht zu prüfende Tatfrage, für deren Entscheidung aber auch jetzt noch die in Artikel 125 Ziffer 2 und 4 des alten Handelsgesetzbuchs aufgeführten Beispiele maßgebend sein dürsten, daß nämlich aus Auflösung geklagt werden kann, »wenn ein Gesellschafter bei der Rechnungslegung unredlich verfährt« oder »wenn ein Gesell- schafter die Firma oder das Vermögen der Gesellschaft für seine Privatzwecke mißbraucht«. Dies ist erst kürzlich wieder in einem Rechtsstreite ausge sprochen worden, der bis vor das Reichsgericht gelangt war. Der Kaufmann Simons in Aachen hatte im Juni 1904 mit dem Kaufmann V. eine offene Handelsgesellschaft gegründet, deren Geschäftsbetrieb die Nadelfabrikation war. Die Gesellschaft führte ein Geschäft weiter, das V. früher mit einem anderen Teilhaber Stern betrieben hatte. Simons behauptete nun, sein neuer Gesellschaster habe sich ihm gegenüber unredlich gezeigt, insofern er bei der Inventur einen um 24000 höheren Waren bestand angegeben und das Personal hierzu verführt habe; auch habe er fortgesetzt Schrott für seine Privatzwecke verkauft und durch Lieferung schlechter Waren das Ansehen der Gesellschaft ge schädigt. Auf Grund von H 142 des Handelsgesetzbuchs beantragte er deshalb, den Gesellschafter auszuschließen und ihn, Kläger, für berechtigt zu erklären, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Dieser Klage ist jetzt in allen drei Instanzen entsprochen worden. Das Landgericht Aachen und das Oberlandesgericht Cöln hatten übereinstimmend ausgeführt, daß der Beklagte sich ähnlicher Manipulationen schon seinem früheren Teilhaber gegen über schuldig gemacht habe. Wenn er auch in dem deswegen gegen ihn anhängig gewordenen Verfahren frei ausgegangen sei, so sei jedenfalls der Verdacht begründet, daß er auch dem neuen Gesellschafter gegenüber so gehandelt habe. Tatsächlich sei aber auch durch die Beweisaufnahme erwiesen, daß der Beklagte bei der Inventur bei Gründung der Gesellschaft den Warenbestand wissentlich viel zu hoch angegeben habe. Dieser Beweis unred lichen Verhaltens würde allein schon genügen, dem Kläger einen »wichtigen Grund« zur Auslösungsklage zu gewähren. Hierzu komme noch, daß der Beklagte zu diesen Manipulationen auch sein Personal angestiftet habe. Der Verkauf von Schrott aus seine Kosten bedeute einen Mißbrauch des Geschäftsvermögens und dessen Schädigung zu Privatzwecken des Gesellschafters. Auch diese Tatsache berechtige den Kläger gemäß tz 142 des Handelsgesetzbuchs zur Auslösungsklage. Wenn man auch nicht mit dem Landgericht anzunehmen brauche, daß der Beklagte ab sichtlich schlechtes Material zur Herstellung der Nadeln verwendet habe, um möglichst viel Schrott zu erhalten, so bedeute doch die Verwendung desselben und die absichtliche Lieferung schlechter Waren eine solche Verletzung der Gejelljchaftsinteressen, daß auch aus diesem Verhalten für den Kläger ein »wichtiger Grund« sür die Auflösungsklage nach 8 142 entstände. Das Reichsgericht war gleichfalls öer Ansicht, daß das Ver halten des Beklagten einen wichtigen Auflösungsgrund gewähre, und bestätigte den Ausschluß des Gesellschafters und das Recht des Klägers, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. (Aktenzeichen: 1 686/09.) Teneriffa. Vortrags- und «esellfchaftsabend. — In der Ravensschen Gemäldegalerie in Berlin hatte sich am Abend des 13. März eine zahlreiche Versammlung von Gelehrten, Parlamentariern, Vertretern des Handels und der Beamtenschaft eingefunden, um, einer Einladung des Geheimen Kommerzien rats Louis Ravens folgend, Vorträge über die wissenschaft lichen Forschungen aus Teneriffa zu hören. Unter den Erschienenen befanden sich der frühere Minister sür Handel und Gewerbe Staatsminister von Möller, der frühere Staats sekretär des Reichskolonialamts Dernburg, der Präsident des Reichsversicherungsamts l)r. Kaufmann, der Ministerialdirektor O. Or. Naumann, der Direktor im Reichsamt des Innern Or. Lewald, der Polizeipräsident von Jagow, der Ober bürgermeister Kirschner, der ehemalige Direktor der Königlichen Sternwarte Geheimer Regierungsrat Professor Or. Foerster, die Geheimen Kommerzienräte von Mendelssohn, Herz und Jacob, Vertreter der Presse u. a. m. — Zunächst ergriff der Geheimrat Professor vr Herges ell-Straßburg das Wort, um die auf Teneriffa seit dem November des Jahres 1909 ununterbrochen ausgeführten serologischen Arbeiten zu schildern. Der Vor tragende wies einleitend auf die eigenartige Lage Teneriffas hin, die diese Insel zu einem Beobachtungspunkt ersten Ranges gerade für serologische und astronomische Forschungen mache, einen Vorzug, den bereits Alexander von Humboldt erkannt habe. Für die Erforschung der Luftströmungen ist Teneriffa deshalb be sonders geeignet, weil über der Insel ein fast ununterbrochener barometrischer Hochdruck lagert und die Insel inmitten der Passat strömung liegt; dem Astronomen aber bietet sie sür seine Be obachtungen durch den größten Teil des Jahres eine abnorm trockene, also völlig dunstfreie Atmosphäre und außerdem noch die Möglichkeit, in Hochgebirgslage arbeiten zu können. Unter Zu stimmung der spanischen Regierung und mit Unterstützung Seiner Majestät des Kaisers und Königs, des Fürsten von Monaco und anderer die Wissenschaft fördernden Persönlichkeiten ist es nun gelungen, im Jahre 1909 am Pic von Teneriffa in Höhe von 2400 ui ein Observatorium und ein Wohngebäude sür Gelehrte zu errichten, in denen seither ständig wissenschaftliche Forschungen vorgenommen weiden, an denen sich Gelehrte verschiedener Kulturstaaten beteiligen. Das bisherige Hauptergebnis der aero-
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