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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1885
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- 1885-12-14
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1885
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- Deutsch
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288, 14. Dezember 1885. Nichtamtlicher Teil. 6433 Gerichtliche Entscheidung. NachdruckimSinne von tz 5o und ädesGesetzes,betref fend das Urheberrecht an Schriftwerken rc. vom 11. Juni 1870. Aus einem Beschlüsse des K. Sachs. OLG.s auf Erhebung öffentlicher Klage gemäß Z 170 StPO, vom 26. Febr. 1885 zu no. 6? V. Nach Inhalt des als unverdächtige Urkunde vorliegenden, zwischen dem Schriftsteller v. B. und dem Verlagsbuchhändler A. zu L. unter dem 23. September 1878 abgeschlossenen Verlags vertrags hat elfterer dem letzteren den Verlag des von ihm ver faßten Buches: »Eine Königsreise« auf die Zeit vom 1. Januar 1879 bis zum 1. Januar 1884 gegen ein einmaliges Honorar von 3000 M. übertragen. Nachdem A. im Jahre 1882 in Konkurs verfallen, hat, wie ferner behauptet und durch die vorgelegten Briefe III. und V. aus reichend bestätigt wird, der Verlagsbuchhändler L. in L. unter Zustimmung von B.s das erwähnte Verlagsrecht unter denselben Bedingungen, wie es dem A. zustand, entgeltlich erworben und ist in jenen Verlagsvertrag dergestalt eingetreten, daß dieses abgeleitete Vertragsrecht mit dem 31. Dezember 1883 erloschen ist. Nach der glaubhaften Anzeige Bl. des staatsanwaltschaftlichen Erörteruugsfaszikels hat genannter L. in der zweiten Hälfte des Monats Dezember 1883, also wenige Tage vor Erlöschung des ihm Anstehenden Verlagsrechts, eine neue Auflage des oben bezeichneten Buches ohne Zustimmung des Urhebers in mindestens 3000 Exem plaren drucken und fertig stellen lassen. Diese Handlungsweise ist, dafern sie sich bewahrheitet, objektiv betrachtet, als Nachdruck im Sinne von H 5 unter lit. o und ä des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken rc., vom 11. Juni 1870 anzusehen. Nach H 1142 d. BGB. für das Königreich Sachsen berechtigt der Verlagsvertrag bloß zu einer Auflage. Unter Auflage ist diejenige Zahl von Exemplaren einer Druckschrift zu verstehen, welche mit denselben Vervielfältigungs- Mitteln in einem zusammenhängenden Prozesse hergestellt wird. Vgl. Klostermann, das geistige Eigenthum am Schriften, Kunst werken und Erfindungen. Berlin 1867. I. S. 341, Wächter, das Verlagsrecht. Stuttgart 1857. Erste Hälfte. S. 270 u. folg. Es ist daher beanzeigt, daß der nach obigem im Dezember 1883, mithin mehrere Jahre nach Entstehung des Verlagsrechts, in mindestens 3000 Exemplaren veranstaltete neue Abdruck des v B.scheu Buches längst nach Beseitigung derForm und Vorrichtung, welche zur Herstellung des Druckwerks als Mittel diente, und nach Zerstörung des ersten Satzes der Druckbogen in das Werk gesetzt worden und mithin als neue Auflage zu betrachten sei. Zwar ist intz 3 des obenerwähnten Verlagsvertrags bedungen worden, daß der Verleger »über die Auflagehöhe ganz unabhängig« sein solle. Allein diese Bestimmung bezieht sich nur auf die Stärke der einmaligen Auflage, berechtigt aber nicht zur Veranstaltung einer Mehrzahl von Auflagen. Aus diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist die iukriminierte Handlungsweise L.s sowohl unter lit. o. als unter lit. ä des §5 des angezogenen Gesetzes zu subsumieren. Denn es kann dieselbe zunächst als der neue Abdruck eines Werkes, welchen der Verleger dem zwischen ihm und dem Urheber bestehenden Vertrage zuwider veranstaltete, insofern angesehen werden, als der Verlagsvertrag mit Rücksicht auf die obenangezogeue Bestimmung des BGB., da er das Recht zu Veranstaltung einer s Mehrzahl von Auflagen nicht erteilt, dahin auszulegen ist, daß dem Verleger die Veranstaltung bloß einer Auflage gestatte sein soll. Mit gleichem Rechte kann aber auch in dem Gebaren L s die Anfertigung einer größeren Anzahl von Exemplaren eines Werks seitens des Verlegers, als demselben vertragsmäßig oder gesetz lich gestattet ist, insofern gefunden werden, als die erlaubte Anzahl der anzufertigenden Druckexemplare mindestens durch den Umfang der einmaligen Auflage des Buches begrenzt wurde, und dem Ver leger sowohl auf Grund der mehrerwähnten ausdrücklichen Bestim mung des Gesetzes, als nach der deshalb dem Verlagsvertrage zn gebenden Auslegung nicht zustand, die Anzahl der angefcrtigteu Druckexemplare durch Veranstaltung einer neuen Auflage zu vermehren. Das mehrerwähnte Reichsgesetz beziffert nicht die Anzahl von Exemplaren eines Werks, deren Anfertigung dem Verleger gestattet sein soll. Es ist daher in dieser Beziehung auf die Landesgesetz gebung zurückzugehen, und erscheint deshalb für Beurteilung der inkriminierten Handlungsweise die mehrangezogene landesgesetzliche Bestimmung in H 1142 des BGB. maßgebend. (Annalen d. K. Sächs. Oberlandesgerichts V II.) Miscellcn. Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild. — Der 1. Dezember war für den österreichisch-ungarischen Buchhandel ein denkwürdiger Tag; denn es war der Tag der Aus gabe des von allen Schichten der Bevölkerung mit Spannung er warteten, von dem Kronprinzen des Reichs ins Leben gerufenen und im größten Stile angelegten Volksbuches. Nachdem schon durch mehr als drei Wochen die Wagen der k. k. Hof- und Staatsdruckerei vor dem Gcschäftslokale der Firma Höl der täglich vorfuhren, um dort die enormen Massen von Pro spekten und ersten Lieferungen aufzustapeln, sammelte sich am l. Dezember um 9 Uhr vormittags eine Wagenburg in der Rothen thurmstraße. Kurz vor 10 Uhr waren Hunderte von Händen bereit, die ersten Lieferungen — verteilt in Massen von Paketen, meist ganz gewaltigen Umfangs, in Empfang zu nehmen. Dank der guten Organisation und der Ausgabe von Nummern an die Harrenden, welche Ordnung in deren Reihen brachten, war die ungeheure Zahl binnen einer Stunde verabfolgt, um dann in zahllose Fünfkilo-Pakete und Kreuzbänder aufgelöst, durch die Kommissionäre nach allen Richtungen der Windrose in die Pro vinzen zu wandern. Auch dieses Geschäft war bis 2 Uhr nachmit tags abgewickelt. Eine Reihe von Kollegen kam sogar persönlich nach Wien oder sandte bevollmächtigte Gehilfen, um die für sie bestimmten Pakete in Empfang zu nehmen und mit dem nächsten Wien ver lassenden Eilzuge nach der Heimat zu bringen, während manche die Versendung mit Benützung der eigens mitgebrachten Adreß- schleifen unter Kreuzband bereits in Wien Vornahmen. Nachdem an diesem Tage der Sortimentsbuchhandel bewiesen hat, über welches bedeutende Maß von Thatkraft, Fleiß und Um sicht er verfügt, so ist nicht daran zu zweifeln, daß durch seine Mit hilfe ^ein höchst bedeutendes Absatzresultat erreicht wird, wofür das Vergriffensein des ersten Heftes bereits drei Tage nach der Aus gabe, ein glänzendes Zeugnis ablegt und lassen diese Thalsachcn keinen Zweifel zu, daß die auf mehr als eine Million Gulden ge schätzten Herstellungskosten des in seiner Art einzig dastehenden Werkes nicht nur gedeckt, sondern durch die Einnahme weit über schritten werden dürften.
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