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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1920
- Strukturtyp
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- 1920-08-10
- Erscheinungsdatum
- 10.08.1920
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- Deutsch
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DSrjenblattraumes, sowie Preissteigerungen, auch ohne bejond.Mitteilung im Linzelfall jeder;. Vorbehalten, j) Nr. 177 (R. 113). Leipzig, Dienstag den 10. August 1920. 87. Jahrgang. Redaktioneller Teil Bekanntmachung. Herr Otto Levysohn in Firma C. Regenhardt G. m. d. H. in Berlin-Schöneberg überwies uns ^ 300.- jur Erlangung derimmerwährendenMitgliedschaft unseres Vereins. Wir danken herzlich für diese Zuwendung I Ter Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. vr. Georg Paete l. MaxPaschke. Max Schotte. ReinholdBor stell. WilhelmLobeck. Der Wert des Betriebsvermögens. (Vgl. Sprechsaal in Nr. 158.) Für die Bewertung des Betriebsvermögens kommt in erster Hinsicht der § 40 des Handelsgesetzbuchs in Betracht. Nach der herrschenden Rechtsprechung (vgl. meinen »Leitfaden der doppel ten Buchführung« Seite 106) sind die Betricbsgegenstände oder das Anlagevermögen (Geschäftshaus, Einrichtung, Maschinen, Schriftvorräte einer Buchdruckerei usw.) nach dem Gebrauchs werte zu bewerten; dieser wird gebildet aus dem Anschaffungs preise abzüglich einer, etwaigen Entwertungen angemessenen Ab schreibung. Dagegen ist das Veräußerungsvermögen, vor allem also das Warenlager, nach seinem Verkaufswerte zu bewerten. Dieses bedeutet nicht, daß die Vorräte beim Verleger mit dem Barnettopreise, beim Sortimenter mit dem Ladenpreise zuzüglich Teuerungszuschlag ohne weiteres einzusetzen wären, denn nach einer Reichsgerichtsentscheidung vom 16. März 1908 (abgedruckt in der Leipziger Zeitschr. Bd. 2, 1908, Sp. 544) dürfen Kauf leute »unbedenklich die zur Weiterveräußerung bestimmten Ge genstände nicht nach dem für den Fall eines Verkaufs möglicher weise zu erzielenden höchsten Wert, sondern nur nach dem völlig zweifellosen Werte ansetzen«. Es ist daher auf die geringere oder ganz fehlende Gangbarkeit einzelner Bestände, auf die Sicherheit des erwarteten Absatzes gebührend Bedacht zu nehmen, aber immerhin ergibt sich auch aus dieser Reichsgerichtsentschei dung, daß der Anschaffungs- oder Herstellungspreis durchaus nicht die Höchstgrenze für die Bewertung bildet. Lediglich für Aktiengesellschaften bildet der Anschaffungs- oder Herstellungs preis die Höchstgrenze (Handelsgesetzbuch § 261); die vielver breitete Ansicht, daß diese Bestimmung auch für andere Unter nehmen gälte und eine Art Erläuterung des § 40 darstelle, ist irrig. Nichtsdestoweniger gebe ich ohne weiteres zu, daß für die Verhältnisse des Buchhandels die vorsichtigere Bewertung des 8 261 des Handelsgesetzbuchs bedeutend angebrachter ist. Überbewertungen sind verboten und unter Umständen straf bar, dagegen sind Unterbewertungen des Anlage- und Veräuße- rungsvermögcns an sich statthaft. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen aber sind Unterbewer tungen, überniäßige Abschreibungen u. ä. nur insoweit angängig, als hierdurch nicht die berechtigten Interessen Dritter verletzt werden. »Der Staat als Steuergläubiger ist aber ein Dritter, dessen Rechte nicht durch Abschreibungen über die Höhe der wirk lichen Wertminderung hinaus geschädigt werden dürfen« (Staub: Kommentar zum HGB.). Auch in zahlreichen Entscheidungen (Leitfaden S. 160 u. f.) ist der gleiche Grundsatz dargelegt wor den. Wenn nun die Steuerbehörden es bisher mit mittle ren Betrieben und dem Buchhandel meist nicht besonders genau genommen haben, so liegt dieses daran, daß beim Ein kommen diese Unterbewertungen keine besondere Nolle spielen. Demi durch derartige Unterbewertungen wird der Reingewinn nicht an sich geschmälert, sondern nur zeitlich verschoben. Ganz anders liegen die Dinge aber, wenn das Vermögen als solches der Besteuerung unterworfen wird. Vermögenssteuern hat es gewiß auch schon vor dem Reichsnotopfer gegeben, doch waren die Sieuersätze bei kleineren Vermögen derartig gering, daß es auch hier meist nicht derartig genau genommen wurde. Für die Besitzsteuer muß (nach 8 29) der gemeine Wert (Ver kaufswert) zugrunde gelegt werden. Bezüglich der Anlage vermögens gilt hier aber nicht der Veräußerungswert der Ma schinen usw. im einzelnen, sondern des ganzen Betriebs komplexes als wirtschaftliches Ganzes betrachtet. Diese Bewer tung läuft praktisch dann auf den Anschaffungspreis hinaus unter Berücksichtigung von etwa notwendigen Abschreibungen für Min derwert. Für das Reichsnotopfer gelterk die einschlägigen Be stimmungen der Reichsabgabenordnung, deren 463 Paragraphen auch bei allen anderen neuen Steuergesetzen gelten, soweit nichts anderes in den betr. Gesetzen gesagt ist. Nach der Reichsab- gabenordnung § 137 ist bei Bewertungen der gemeine Wert zu grunde zu legen. Nach § 138 wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bet einer Veräußerung zu erzielen wäre, wobei ungewöhnliche oder ledig lich persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind. Nach 8 139 wird bei der Bewertung von Vermögen, dar einem Unter nehmen gewidmet ist, in der Regel von der Voraussetzung aus gegangen, daß das Unternehmen bei der Veräußerung nicht auf gelöst, sondern weitergeführt wird. Für die Bewertung der dauernd dem Betriebe gewidmeten Gegenstände ist der Anschaf fungs- oder Herstellungspreis abzüglich angemessener Abnutzung maßgebend unter Zulassung des Ansatzes eines niedrigeren Wertes, wenn er dem wirklichen Werte zur Zeit der Bilanzauf stellung entspricht. Alle diese Bestimmungen besagen praktisch nichts anderes, als daß der Steuerfiskus Anspruch auf eine Be wertung nach § 40 HGB. besitzt. Für das Reichsnotopfer wird das Betriebsvermögen, soweit es sich nicht um Aktiengesellschaften usw. (Reichsnotopfer 8 2, Abs. I, Nr. 4-6) handelt, nur mit 80 vom Hundert seines Wertes zur Besteuerung herangezogen. Mit diesem Nachlaß von 207o auf den Wert, mit der Einschränkung, daß das Anlagever mögen nicht nach seinem derzeitigen tatsächlichen Werte, sondern höchstens nach dem damaligen Anschaffungs- oder Herstellungs preise eingesetzt wird, und mit der ganz allgemeinen Bestimmung, daß beim Veräußerungsvermögen auch nur der völlig zweifellose Wert nach handelsgefetzlichen Grundsätzen angesetzt werden kann, ist für den Kaufmann die Gefahr gebannt, daß er sein Ver mögen nach einem Werte versteuern müßte, den das Vermögen 837
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