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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1920
- Strukturtyp
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- 1920-08-10
- Erscheinungsdatum
- 10.08.1920
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- Deutsch
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«»rskEatt l. » Dtschn. «uchh«»»-!. Redaktioneller Teil. 177, 10. August 1920. !W» zum 31. Dezember 1919 angesichts der phantastischen Geldent wertung zwar aus dem Papier besitzt, den er aber niemals geld lich erlangen kann. Zum Betriebsvermögen rechnen alle dem Unternehmen gewidmeten Gegenstände, wie sich aus der Steuer erklärung selbst ergibt, auch das flüssige Geldkapital. Somit wird das Guthaben beim Postscheckamt, der Bankverbindung, bares Geld, Wertpapiere und andere zweifellose Werte, die ein Privater zum vollen Werte versteuern muß, beim Kaufmann nur mit 807« Versteuert, allerdings nur insoweit, als diese Werte für den Gewerbebetrieb erforderlich sind. Nun kann der Kaufmann nicht gut eigens für Steuerzwecke eine Bilanz zum 31. Dezember 1919 aufstellen, nach Reichsnot opfer 8 22 kann daher für Betriebe, bei denen regelmäßige jähr liche Abschlüsse stattfinden, der Vermögensstand am Schlüsse desjenigen Wirtschaft- oder Rechnungsjahres zugrunde gelegt werden, dessen Ende in die Zeit zwischen 1. April 1919 und 31. März 1920 fällt. Somit kann der Buchhändler seine Bilanz zum 30. Juni 1919 der Erklärung zum Neichsnotopfec und auch zur Besitzsteuer (vgl. Vesitzsteuer § 28) zugrunde legen. Aller dings wird er seine Bilanz bezüglich der Wertansätze meist nach oben revidieren müssen, da die Buchhändler ihr Lager wohl kaum nach dem mutmaßlichen zweifellosen Derkaufswert und ihr Anlagevermögen nicht nach dem damaligen Anschaffungspreise abzüglich den derzeitigen Werten angemessenen Abschreibungen bewertet haben. Bei dieser Revision ist als Zeitwert aber nicht der Stichtag für das Reichsnotopser, d. h. der 31. Dezember 1919 zugrunde zu legen, sondern der steuerliche Wert an dem betr. Abschlnßtage, z. B. am 30. Juni 1919. Je weiter somit der Ab- schlußtag vor dem 31. Dezember 1919 liegt, je größer ist somit der Vorteil für den Steuerpflichtigen wegen der ständigen Preis erhöhungen und somit auch Werterhöhung und Geldentwertung. Die Revision der Bilanzansätze ist verhältnismäßig einfach beim Anlagevermögen, denn es wird sich stets feststellen lassen, welche Beträge hier investiert worden sind. Eine Unterschreitung des Unschasfungs- oder Herstellungspreises ist steuerlich nur dann angängig, wenn der Wert am Bilanztag den Anschaffungspreis unterschritt. Eine Schreibmaschine, die im Frieden für 400 ^ erworben wurde, und welche in Hinblick auf ihre Abnutzung etwa noch die Hälfte des Neupreises wert ist, darf nun nicht etwa mit 200 angcsetzt werden, sondern sie muß mit 400 be wertet werden; denn eine derartige Schreibmaschine war im Sommer 1919 etwa 1200 Ende 1919 etwa 2500 ^k, und im Frühjahr 1920 etwa 3500 tatsächlich wert. Zu einer Be wertung über 400 liegt keine Verpflichtung vor, denn es handelt sich hier um Anlagevermögen; ein Schreibmaschinen händler hingegen müßte seine Maschinen, soweit sie veräußert werden sollen, nach dem mutmaßlichen Veräußerungswerte ein-, setzen. Schwierig ist hingegen eine Revision des Veräußerungsver- mögcns, dieses um so mehr, als namentlich im Sortiment die Lagerausnahme mehr im großen geschieht; mir ist jedenfalls erst ein Sortiment in meiner Praxis begegnet, in welchem der Lager bestand genau mit Verfasser und Titel jedes einzelnen Werkes ausgezeichnet wurde. Hier wird einfach freie Schätzung eintreten müssen. Soviel zur steuerrechtlichen Lage der Angelegenheit in theo retischer .Hinsicht. Für die Praxis dürfte es am besten sein, wenn der Buchhändler sein Geschäftsvermögen auf Grund seiner letzten Bilanz unverändert einsetzt, wenigstens kann er dieses so lange machen, als er nicht bewußte Unterbewertungen in der Absicht der Steuerhinterziehung vorgenommen hat. Für alle Fälle kann man auch noch angeben, daß die Erklärung auf Grund der Bilanz vom abgegeben ist. Man überlasse cs also der Steuerbehörde, ob die Bilanzansätze zu revidieren sind.' Für diesen Fall bleibt dann zu beachten, daß nicht der Steuer pflichtige die Angemessenheit, sondern daß die Steuerbehörde die Unangemessenheit nachzuweisen hätte; allerdings muß der Steuerpflichtige die notwendigen Unterlagen beschaffen. München, den 28. Juli 1920. HansStoll. Verband der Kreis- und Orr»vereine im Deutschen Buchhandel. Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der 42. ordentlichen Abgeordnetenversammlung am Sonnabend, den 1. Mai 1920, nachmittags 3 Uhr, im Deutschen Buchhändler Hause zu Leipzig- (Schluß zu Nr. 171, 173, 174 n. 175.) Max Rascher (Zürich): Gestatten Sie auch einem Schweiz« Kollegen, sich zur Valutaordnung zu äußern! Wir haben es als unverzeihlichen Fehler angesehen, daß der Börsenvcreins- vorstand die Valutaordnung erlassen hat, bevor die Grenzstellen benachrichtigt waren, daß keine deutschen Bücher ohne Valuta zuschlag mehr die Grenze passieren dürfen. In jener Zeit sind etwa ein bis eineinhalb Monat lang Sendungen ohne Valuta zuschlag nach der Schweiz gegangen, darunter ganze Eisenbahn wagenladungen von Büchern. Eine Firma Fürstner hat in Bern ein großes Lager von Büchern errichtet, die vor Eintritt der Valutaordnung nach der Schweiz verschoben worden sind. Dann zu den Äußerungen, die bisher gefallen sind! Die Valutaordnung begrüßen wir in der Schweiz — das haben wir schon früher mitgeteilt —, obschon wir natürlich am allermeisten Klagen von unseren Kunden bekommen. Aber wir haben ge sehen, daß, wenn die Valuta sehr tief steht — wie jetzt aus etwa 10 —, das deutsche Buch einfach verschleudert wird. Aller dings sind die Bestellungen zurückgegangen, auch bei uns. Da) ist aber daraus zu erklären, daß eben viele Leute einfach zu Spekulationszwecken deutsche Bücher gekauft haben. (Sehr rich tig!) Als die Valuta so tief stand, hat beinahe jeder dritte Schweizer' mit Büchern spekuliert. Man hat Bücher gekauft, und diese Bücher werden jetzt in der Schweiz auf den Markt geworfen. Es werden jetzt noch Romane, die damals vielleicht zu 1.50 in die Schweiz kamen, zum Teil zu 2 Franken dem Publikum an- geboten. Alles das war dadurch gekommen, daß monatelang von dieser Valutaordnung die Rede war, aber nichts erfolgte. Wir müssen unbedingt, wenn die Valutaordnung weiter bestehen soll, darauf dringen, daß alle diese Kanäle, durch dir noch Bücher ohne Valutaaufschlag nach der Schweiz gelangen, verstopft werden. (Zuruf: Das ist nicht möglich!) — Wenn die französische Militärbehörde jetzt solche Bestimmungen erlassen hat, dann wird natürlich in Zukunft alles über Frankfurt gehen. (Zuruf: Es geht schon durch die Pfalz!) — Jetzt schon geht ziemlich viel hinüber. Aber da muß einfach die deutsche Re gierung, wenn sie eine derartige Ordnung aufstellt, eben mit den ausländischen Regierungen unterhandeln. Auch die Entente hat ja gar kein Interesse daran, daß Deutschland vollständig verarmt. Die Länder der Entente bekommen ihre Kriegsentschädigungen doch nur, wenn Deutschland sich wieder einigermaßen erholen kann. Sie können vielleicht die ausländischen Regierungen an diesem Valutazuschlag etwas beteiligen. Es müssen da irgend wie Wege gefunden werden. Herr Nitschmann als Buchhändler in Deutschland würde cs na türlich sehr gern sehen, wenn die ausländischen Kunden nur einen geringen Valutazuschlag oder womöglich gar keinen zahlen müß ten. Ja, was sollen wir denn in der Schweiz tun? Wie stehen wir dann da? Wir schweizerischen Buchhändler werden vom Publikum einfach als Betrüger, Schieber und Wucherer ange sehen; denn das Resultat ist doch dies, daß unsere Kunden, die wir schon jahrzehntelang haben, eine Fahrt nach Deutschland machen — die ist beim gegenwärtigen Valutastande nicht teuer, das wissen S'e selbst, auch wenn wir in den Hotels Auslandpreise zahlen müssen —, da kauft einer für sich und seine Freunde in Deutschland Bücher zusammen, zahlt vielleicht 50 oder 100 Pro zent Valutazuschlag statt 500—600 Prozent und läßt sich nachher aus der Differenz, die entsteht, von seinen Bekannten die Reife nach Deutschland zahlen. Es muß da unbedingt eine ganz genaue Kontrolle ausgeführt werden. Es dürfen keine Wege mehr existieren, auf denen ein Buch aus Deutschland nach der Schweiz oder vielleicht auch ««H
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